transmortale Vollmacht und Erbschaft

August 13, 2017
transmortale Vollmacht und Erbschaft
OLG Hamm 15 W 79/12

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in seinem Beschluss vom 10.01.2013 entschieden, dass eine Vollmacht,

die über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gelten soll (transmortale Vollmacht), erlischt, wenn der Bevollmächtigte den Erblasser allein beerbt.

Sachverhalt:

Eine Erblasserin hatte ihrem Ehemann eine transmortale Generalvollmacht erteilt. Nach ihrem Tod übertrug der Ehemann ein Grundstück aus dem Nachlass unentgeltlich

an einen Cousin der Erblasserin und berief sich dabei auf die ihm erteilte Vollmacht. Im Grundbuchverfahren erklärte er, Alleinerbe der Erblasserin zu sein.

Das Grundbuchamt verlangte daraufhin einen Erbnachweis, um die Erbenstellung des Ehemanns zu überprüfen.

Entscheidung des OLG:

transmortale Vollmacht und Erbschaft

Das OLG Hamm wies die Beschwerde des Ehemanns gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts zurück und bestätigte die Ansicht des Grundbuchamts,

dass der Ehemann seine Erbenstellung nachweisen müsse, bevor er über das Grundstück verfügen könne.

Begründung:

Das OLG führte aus, dass eine Vollmacht grundsätzlich auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus erteilt werden könne.

In diesem Fall trete die Wirkung der Erklärung des Bevollmächtigten nach dem Tod des Vollmachtgebers in der Person des Erben ein.

Im vorliegenden Fall habe der Ehemann jedoch die Legitimationswirkung der Vollmacht aufgehoben, indem er im Grundbuchverfahren erklärt habe, Alleinerbe der Erblasserin zu sein.

Damit habe er zum Ausdruck gebracht, dass er die Verfügung über das Grundstück nicht als Bevollmächtigter der Erblasserin, sondern als Erbe vornehme.

Eine solche Verfügung sei jedoch nach § 164 BGB ausgeschlossen, der eine Personenverschiedenheit zwischen dem Vertreter und dem Vertretenen voraussetze.

Folglich müsse eine Vollmacht durch Konfusion erlöschen, wenn der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber allein beerbe.

Konfusion:

transmortale Vollmacht und Erbschaft

Konfusion bedeutet in diesem Zusammenhang die Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit in einer Person.

Wenn der Bevollmächtigte Alleinerbe wird, fallen die Rechtsstellungen des Vollmachtgebers und des Vollmachtnehmers in seiner Person zusammen.

Die Vollmacht erlischt, da niemand sich selbst vertreten kann.

Auswirkungen der Entscheidung:

Die Entscheidung des OLG Hamm hat Auswirkungen auf die Praxis der Grundbuchführung und die Gestaltung von transmortalen Vollmachten.

Sie verdeutlicht, dass eine transmortale Vollmacht erlischt, wenn der Bevollmächtigte Alleinerbe wird.

In diesem Fall muss der Erbe seine Erbenstellung nachweisen, bevor er über Nachlassgrundstücke verfügen kann.

Anmerkung:

Die Entscheidung des OLG Hamm ist in der Literatur auf Zustimmung gestoßen.

Sie entspricht der herrschenden Meinung, dass eine transmortale Vollmacht bei Alleinerbschaft erlischt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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