die über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gelten soll (transmortale Vollmacht), erlischt, wenn der Bevollmächtigte den Erblasser allein beerbt.
Sachverhalt:
Eine Erblasserin hatte ihrem Ehemann eine transmortale Generalvollmacht erteilt. Nach ihrem Tod übertrug der Ehemann ein Grundstück aus dem Nachlass unentgeltlich
an einen Cousin der Erblasserin und berief sich dabei auf die ihm erteilte Vollmacht. Im Grundbuchverfahren erklärte er, Alleinerbe der Erblasserin zu sein.
Das Grundbuchamt verlangte daraufhin einen Erbnachweis, um die Erbenstellung des Ehemanns zu überprüfen.
Entscheidung des OLG:
transmortale Vollmacht und Erbschaft
Das OLG Hamm wies die Beschwerde des Ehemanns gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts zurück und bestätigte die Ansicht des Grundbuchamts,
dass der Ehemann seine Erbenstellung nachweisen müsse, bevor er über das Grundstück verfügen könne.
Begründung:
Das OLG führte aus, dass eine Vollmacht grundsätzlich auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus erteilt werden könne.
In diesem Fall trete die Wirkung der Erklärung des Bevollmächtigten nach dem Tod des Vollmachtgebers in der Person des Erben ein.
Im vorliegenden Fall habe der Ehemann jedoch die Legitimationswirkung der Vollmacht aufgehoben, indem er im Grundbuchverfahren erklärt habe, Alleinerbe der Erblasserin zu sein.
Damit habe er zum Ausdruck gebracht, dass er die Verfügung über das Grundstück nicht als Bevollmächtigter der Erblasserin, sondern als Erbe vornehme.
Eine solche Verfügung sei jedoch nach § 164 BGB ausgeschlossen, der eine Personenverschiedenheit zwischen dem Vertreter und dem Vertretenen voraussetze.
Folglich müsse eine Vollmacht durch Konfusion erlöschen, wenn der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber allein beerbe.
Konfusion:
transmortale Vollmacht und Erbschaft
Konfusion bedeutet in diesem Zusammenhang die Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit in einer Person.
Wenn der Bevollmächtigte Alleinerbe wird, fallen die Rechtsstellungen des Vollmachtgebers und des Vollmachtnehmers in seiner Person zusammen.
Die Vollmacht erlischt, da niemand sich selbst vertreten kann.
Auswirkungen der Entscheidung:
Die Entscheidung des OLG Hamm hat Auswirkungen auf die Praxis der Grundbuchführung und die Gestaltung von transmortalen Vollmachten.
Sie verdeutlicht, dass eine transmortale Vollmacht erlischt, wenn der Bevollmächtigte Alleinerbe wird.
In diesem Fall muss der Erbe seine Erbenstellung nachweisen, bevor er über Nachlassgrundstücke verfügen kann.
Anmerkung:
Die Entscheidung des OLG Hamm ist in der Literatur auf Zustimmung gestoßen.
Sie entspricht der herrschenden Meinung, dass eine transmortale Vollmacht bei Alleinerbschaft erlischt.