Treugeber als Gesellschafter: Wenn die stille Beteiligung zur direkten Haftung führt

Juni 18, 2026

Viele Anleger schließen sich Publikumsgesellschaften – etwa geschlossene Immobilienfonds – über einen Treuhänder an. Sie glauben, nur stiller Geldgeber zu sein und keine direkten Pflichten gegenüber der Gesellschaft zu tragen. Doch die Vertragsgestaltung entscheidet: Werden Gesellschafts- und Treuhandvertrag von Anfang an verzahnt und Rechte wie Pflichten der Anleger bereits im Gesellschaftsvertrag geregelt, kann der Treugeber im Innenverhältnis wie ein unmittelbarer Gesellschafter haften. Das birgt erhebliche finanzielle Risiken, die oft erst bei der Liquidation sichtbar werden.

Genau diese Situation entschied der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11. Oktober 2011 (II ZR 242/09). Ein Anleger hatte sich über eine Treuhandgesellschaft an einer Offenen Handelsgesellschaft beteiligt. Als das Fondsobjekt verkauft wurde und ein Liquidationsfehlbetrag entstand, forderte die Gesellschaft den Anleger direkt auf Zahlung. Der BGH gab der Gesellschaft recht: Der Treugeber hatte durch die vertragliche Verzahnung die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters erlangt – mit allen Haftungsfolgen.

Zusammenfassung für den eiligen Leser

  • Quasi-Gesellschafterstellung: Bei Publikumsgesellschaften führt die vertragliche Verzahnung von Gesellschafts- und Treuhandvertrag dazu, dass der Treugeber im Innenverhältnis wie ein direkter Gesellschafter haftet.
  • Direkte Haftung für Liquidationsverluste: Der Treugeber muss seinen quotalen Anteil an Fehlbeträgen ausgleichen – auch ohne Eintragung im Handelsregister.
  • Wirksame Abtretung von Freistellungsansprüchen: Die Gesellschaft kann abgetretene Freistellungsansprüche der Treuhänderin gegen den Treugeber geltend machen.
  • Kein Verstoß gegen Treu und Glauben: Die Inanspruchnahme des Treugebers durch die Gesellschaft parallel zur Außenhaftung entspricht dem gesetzlichen Haftungssystem der Personengesellschaft (Paragraf 242 BGB steht nicht entgegen).
  • Ausschlussfristen beachten: Gesellschafterbeschlüsse (Auflösung, Feststellung der Liquidationseröffnungsbilanz) können nur innerhalb der gesellschaftsvertraglichen Frist (hier acht Wochen) angefochten werden.

Die vertragliche Konstruktion ist entscheidend. In dem entschiedenen Fall verwies der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich auf den Treuhandvertrag und erkannte diesen als verbindlich für Rechte und Pflichten der Treugeber an. Der Treuhandvertrag wiederum bestimmte, dass Einlage, Stimmrechte, Auskunftsrechte und steuerliche Wirkungen unmittelbar dem Treugeber zustehen. Die Praxis bestätigte dies: Die Anlegerin erhielt Ausschüttungen direkt, wurde persönlich zu Versammlungen geladen und korrespondierte unmittelbar mit der Gesellschaft. Der BGH wertete dies als schlüssige Einbeziehung in das Gesellschaftsverhältnis.

Hier lauert ein häufiger Fallstrick: Viele Anleger unterschreiben Beitrittserklärungen, ohne die Tragweite der Verweisungen auf Gesellschafts- und Treuhandvertrag zu prüfen. Die Formulierung „ich erkenne den Gesellschaftsvertrag … als für mich verbindlich an“ reicht aus, um die Quasi-Gesellschafterstellung zu begründen. Wer als Anleger nur still beteiligen will, muss darauf achten, dass der Gesellschaftsvertrag keine Regelungen zu Rechten und Pflichten der Treugeber enthält und der Treuhandvertrag keine unmittelbare Zurechnung von Einlage, Stimmrecht und Haftung vorsieht.

Die Entscheidung zeigt auch: Die Gesellschaft kann Freistellungsansprüche der Treuhänderin an sich abtreten lassen und den Treugeber direkt in Anspruch nehmen. Das OLG München hatte dies noch verneint, weil die Treuhänderin ihre Ansprüche zuvor an Banken abgetreten hatte. Der BGH korrigierte dies: Die Bankenabtretung betraf nur die Haftung für Darlehensforderungen, nicht die Freistellung gegenüber der Gesellschaft. Zudem verstieße eine weitergehende Abtretung gegen Paragraf 399 Alt. 1 BGB und wäre unwirksam. Die Abtretung an die Gesellschaft war daher wirksam.

Ein weiterer wichtiger Aspekt betrifft die Einrede des Paragraf 242 BGB. Das Berufungsgericht meinte, die Treuhänderin dürfe den Freistellungsanspruch nicht geltend machen, solange der Treugeber von Gläubigern direkt in Anspruch genommen werden könne. Der BGH wies dies zurück: Das System der Innen- und Außenhaftung bei Personengesellschaften sieht genau diese Doppelbelastung vor. Der Gesellschafter (hier der Treugeber als Quasi-Gesellschafter) haftet außen gegenüber Gläubigern und innen gegenüber der Gesellschaft für den Ausgleich der Schulden. Nur so kann die Gesellschaft ihre Primärverbindlichkeiten bedienen. Dem Treugeber bleibt der Einwand, der geforderte Betrag werde zur Abwicklung nicht mehr benötigt.

Handlungsempfehlung: Prüfen Sie Ihre Beteiligungsunterlagen sorgfältig. Enthält der Gesellschaftsvertrag Regelungen zu Treugebern? Sehen Treuhandvertrag und Beitrittserklärung eine unmittelbare Zurechnung von Rechten und Pflichten vor? Wurden Gesellschafterbeschlüsse (Auflösung, Liquidationsbilanz) innerhalb der Ausschlussfrist angefochten? Diese Fragen entscheiden über Ihre Haftung.

Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr begleitet Sie bundesweit bei der Prüfung Ihrer Beteiligungsverträge, der Durchsetzung oder Abwehr von Nachschusspflichten und der Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen. Lassen Sie Ihre individuelle Situation rechtssicher bewerten – bevor Fristen ablaufen oder Vollstreckung droht. Kontaktieren Sie uns für ein Erstgespräch.


RA und Notar Krau

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