Treuwidrige Berufung auf die Schriftformpflicht des § 623 BGB – Hessisches LAG 13 Sa 845/12

September 7, 2021

Treuwidrige Berufung auf die Schriftformpflicht des § 623 BGB – Hessisches LAG 13 Sa 845/12

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) entschied, dass sich eine Arbeitnehmerin nicht auf den Formmangel einer nicht schriftlichen Beendigung

des Arbeitsverhältnisses berufen kann, wenn ihr Verhalten widersprüchlich ist und sie damit einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat.

Tatbestand:

  • Die Klägerin war seit 1991 bei der Beklagten beschäftigt.
  • 2007 wechselte sie auf eigenen Wunsch zu einem Schwesterunternehmen in der Schweiz.
  • Die Beklagte bestätigte den „Austritt“ der Klägerin schriftlich, ohne jedoch eine formelle Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag zu erstellen.
  • Die Klägerin arbeitete 4 Jahre in der Schweiz, bis sie dort gekündigt wurde.
  • Sie forderte daraufhin von ihrem Schweizer Arbeitgeber eine Abgangsentschädigung unter Berücksichtigung ihrer Beschäftigungszeit bei der Beklagten.
  • Gleichzeitig verlangte sie von der Beklagten ihre Weiterbeschäftigung, da das Arbeitsverhältnis formal nicht beendet worden sei.

Treuwidrige Berufung auf die Schriftformpflicht des § 623 BGB – Hessisches LAG 13 Sa 845/12

Entscheidung des LAG:

  • Das LAG änderte das Urteil des Arbeitsgerichts ab und wies die Klage der Klägerin ab.
  • Es stellte fest, dass zwar kein formwirksamer Beendigungstatbestand vorlag, da weder eine schriftliche Kündigung noch ein schriftlicher Aufhebungsvertrag existierten.
  • Dennoch sei es der Klägerin verwehrt, sich auf diesen Formmangel zu berufen, da ihr Verhalten treuwidrig sei.
  • Die Klägerin habe durch ihr Verhalten einen Vertrauenstatbestand geschaffen, indem sie selbst den Wechsel zum Schwesterunternehmen initiierte, dort 4 Jahre arbeitete und sogar eine Abgangsentschädigung unter Berücksichtigung ihrer Beschäftigungszeit bei der Beklagten forderte.
  • Die Beklagte durfte darauf vertrauen, dass die Klägerin das Arbeitsverhältnis als beendet ansah.
  • Die Berufung der Klägerin auf den Formmangel stehe im Widerspruch zu ihrem vorherigen Verhalten und sei daher unzulässig.

Treuwidrige Berufung auf die Schriftformpflicht des § 623 BGB – Hessisches LAG 13 Sa 845/12

Fazit:

  • Das Urteil zeigt, dass die Berufung auf einen Formmangel bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nach § 623 BGB ausnahmsweise treuwidrig sein kann.
  • Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer durch sein Verhalten einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, der es dem Arbeitgeber rechtfertigt anzunehmen, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist.
  • Im vorliegenden Fall war dies aufgrund des aktiven Wechsels der Klägerin zum Schwesterunternehmen, ihrer langjährigen Tätigkeit dort und ihrer Forderung nach einer Abgangsentschädigung gegeben.
RA und Notar Krau

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