Treuwidrigkeit der Verjährungseinrede durch Insolvenzverwalter bei Anmeldung Masseforderung – OLG Saarbrücken 3 U 2/24

Juni 24, 2024

Treuwidrigkeit der Verjährungseinrede durch Insolvenzverwalter bei Anmeldung Masseforderung – OLG Saarbrücken 3 U 2/24

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Die Entscheidung des OLG Saarbrücken behandelt einen Fall der Verjährung von Masseverbindlichkeiten in einer Nachlassinsolvenz

und spezifisch die Frage der Treuwidrigkeit der Erhebung der Verjährungseinrede durch den Insolvenzverwalter.

Im Kern geht es um Zahlungs- und Freistellungsansprüche der Klägerin, der zweiten Ehefrau des Erblassers,

die nach dessen Tod und der Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens Forderungen als Masseverbindlichkeiten geltend macht.

Diese Forderungen beinhalteten u.a. Beerdigungskosten sowie Kosten für die Verwaltung des Nachlasses, die sie aus eigenen Mitteln bestritten hatte.

Die Ansprüche wurden ursprünglich zur Insolvenztabelle angemeldet, später jedoch in eine Feststellungsklage umgewandelt, um diese als Masseverbindlichkeiten geltend zu machen.

Treuwidrigkeit der Verjährungseinrede durch Insolvenzverwalter bei Anmeldung Masseforderung – OLG Saarbrücken 3 U 2/24

Das LG Saarbrücken wies die Klage ab, da es die Ansprüche als verjährt ansah.

Die Verjährung der geltend gemachten Masseverbindlichkeiten begann mit dem Ende des Jahres 2012 und wurde mit Ablauf des Jahres 2015 als vollendet angesehen.

Die Klägerin argumentierte, dass eine Hemmung der Verjährung stattgefunden habe, da sie die Forderungen vor dem Verjährungseintritt angemeldet hatte.

Treuwidrigkeit der Verjährungseinrede durch Insolvenzverwalter bei Anmeldung Masseforderung – OLG Saarbrücken 3 U 2/24

Jedoch beurteilte das Gericht die wiederholte Anmeldung der Forderungen zur Tabelle nicht als verjährungshemmend, da sie die Masseverbindlichkeiten nicht betrafen.

Das OLG Saarbrücken bestätigte die Entscheidung des LG und erklärte, dass die Erhebung der Verjährungseinrede durch die Beklagte nicht treuwidrig sei.

Es argumentierte, dass die Klägerin rechtzeitig und angemessen über ihre Ansprüche informiert war und keine Umstände vorlagen, die ein treuwidriges Verhalten der Beklagten begründen würden.

Insbesondere wurde betont, dass das Verhalten des Insolvenzverwalters nicht ursächlich dafür war, dass die Klägerin die Verjährungsfrist nicht vor deren Ablauf unterbrochen hat.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Verjährung von Masseverbindlichkeiten sich nach dem Recht der jeweiligen Forderung richtet und nicht nach einer gesonderten Regelung im Insolvenzrecht.

Weiterhin stellt der Fall klar, dass die korrekte rechtliche Bewertung und fristgerechte Geltendmachung der Ansprüche in der Verantwortung des Gläubigers liegen,

was hier durch die wiederholte, jedoch fehlerhafte Anmeldung zur Tabelle nicht erfüllt wurde.

Dies unterstreicht die Bedeutung einer genauen Kenntnis und Einhaltung der verjährungsrechtlichen Bestimmungen, auch in komplexen Insolvenzkonstellationen.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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