Über den Vorteil des mietfreien Wohnens nach Trennung
BGH, 05.03.2008 – XII ZR 22/06
Der Bundesgerichtshof (BGH) musste am 5. März 2008 einen Streit über Unterhalt entscheiden. Es ging um ein Ehepaar, das sich getrennt hatte. Die Ehefrau und der Ehemann stritten darüber, wie viel Geld der Mann der Frau während der Trennungszeit zahlen muss. Dies nennt man Trennungsunterhalt.
Die Situation war besonders, weil das Paar schon vor der Scheidung wichtige finanzielle Dinge geregelt hatte. Sie hatten einen Vertrag beim Notar geschlossen. Darin stand, dass der Mann das gemeinsame Haus allein übernimmt. Er bezahlte der Frau dafür eine Summe Geld. Außerdem vereinbarten sie eine sogenannte Gütertrennung. Das bedeutet, dass ihre Vermögen komplett getrennt bleiben. Keiner profitiert mehr davon, wenn der andere reicher wird.
Ein wichtiger Punkt im Streit war das Haus. Der Mann wohnte nach der Trennung allein dort. Wenn jemand im eigenen Haus wohnt, spart er sich die Miete. Das Gesetz sagt: Diese gesparte Miete ist wie ein Einkommen. Wer keine Miete zahlt, hat mehr Geld zur Verfügung. Deshalb wird dieser „Wohnvorteil“ zum Einkommen des Mannes dazugerechnet. Wer mehr Einkommen hat, muss meistens auch mehr Unterhalt zahlen.
Es gibt aber zwei Arten, diesen Vorteil zu berechnen:
Die Entscheidung des Gerichts: Der BGH hat entschieden, dass hier der volle Wohnwert zählt. Der Grund dafür ist einfach. Die Eheleute hatten sich endgültig getrennt. Sie hatten beim Notar schon alles geregelt. Es war klar, dass sie nicht wieder zusammenkommen. Deshalb gibt es keinen Grund mehr, den Mann zu schonen. Er muss sich so behandeln lassen, als würde er die volle Miete sparen. Das erhöht sein Einkommen in der Berechnung und ist gut für die Ehefrau.
Der Mann musste für das Haus noch Kredite abbezahlen. Eine Kreditrate besteht aus zwei Teilen: den Zinsen und der Tilgung.
Normalerweise gilt: Werden durch die Rückzahlung Schulden abgebaut, profitieren während der Ehe beide davon. Wenn sie sich aber scheiden lassen oder Gütertrennung haben, profitiert nur noch der Eigentümer. Der BGH sagt: Es ist nicht fair, wenn der Unterhalt gekürzt wird, nur damit der Mann allein Vermögen aufbauen kann. Deshalb darf er die Tilgung grundsätzlich nicht von seinem Einkommen abziehen. Das würde bedeuten, er muss mehr Unterhalt zahlen.
Die Ausnahme für die Altersvorsorge: Aber das Gericht hat eine wichtige Ausnahme gemacht. Jeder Mensch darf Geld für sein Alter zurücklegen. Der BGH erlaubt, dass man bis zu 4 Prozent seines Brutto-Einkommens für die zusätzliche Altersvorsorge spart. Wenn der Mann seinen Hauskredit abbezahlt, sorgt er damit auch für sein Alter vor. Er wohnt später mietfrei. Deshalb darf er die Tilgung doch abziehen, aber nur bis zu einer bestimmten Grenze. Diese Grenze liegt bei 4 Prozent seines Brutto-Einkommens vom letzten Jahr. Alles, was er darüber hinaus abbezahlt, ist sein privates Vergnügen und mindert den Unterhalt für die Frau nicht.
Ein weiterer Streitpunkt war die Arbeit der Frau. Sie arbeitete in Teilzeit (28 Stunden pro Woche). Der Mann wollte, dass sie mehr arbeitet, damit er weniger zahlen muss. Das Gericht sagte: In der Trennungszeit muss man nicht sofort voll arbeiten. Aber hier waren die Kinder schon erwachsen (über 18 Jahre alt). Außerdem waren die Vermögen schon getrennt. Deshalb muss die Frau sich mehr anstrengen. Das Gericht fand, dass die Vorinstanz (das Oberlandesgericht) einen Fehler gemacht hat. Die Richter dort hatten einfach angenommen, dass die Frau nicht mehr verdienen kann. Der BGH sagte: Das muss man genauer prüfen. Wenn sie in ihrem Beruf Vollzeit arbeiten könnte, müsste sie das vielleicht tun. Dann würde ihr fiktives (angenommenes) Einkommen angerechnet werden.
Das Gericht fand noch zwei weitere Fehler, die korrigiert werden müssen:
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgehoben. Die Richter in Düsseldorf müssen den Fall nun noch einmal neu berechnen. Sie müssen dabei die strengen Regeln des BGH beachten:
Erst wenn das alles geklärt ist, steht fest, wie viel Geld der Frau wirklich zusteht.
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