Übereignung und Herausgabe benachteiligende Schenkung Paragraf 2287 BGB

Januar 21, 2018

Übereignung und Herausgabe benachteiligende Schenkung Paragraf 2287 BGB

OLG Frankfurt am Main Urteil 20.12.2012 – 22 U 45/11

RA und Notar Krau

In dem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2012 (Az.: 22 U 45/11) wurde die Berufung des Beklagten

gegen ein vorangegangenes Urteil des Landgerichts Darmstadt (Az.: 2 O 351/09) zurückgewiesen.

Der Kläger, testamentarischer Schlusserbe seines Stiefvaters A1, forderte die Herausgabe eines Grundstücks,

eines PKW und die Zahlung von 3.100 € vom Beklagten, dem Sohn der zweiten Ehefrau des Verstorbenen.

Das Landgericht hatte zugunsten des Klägers entschieden, basierend auf Paragrafen 2287 und 822 BGB, da das Grundstück unentgeltlich

an die Mutter des Beklagten übertragen wurde, was die Erberwartung des Klägers beeinträchtigte.

Der Beklagte bestritt die Wirksamkeit des Testaments und argumentierte, die Übertragung sei nicht unentgeltlich gewesen.

Das OLG bestätigte jedoch, dass das Testament gültig war und der Kläger Alleinerbe.

Auch die unentgeltliche Grundstücksübertragung durch den Erblasser an seine zweite Ehefrau wurde als Schenkung gewertet, die den Kläger als Erben benachteiligte.

Übereignung und Herausgabe benachteiligende Schenkung Paragraf 2287 BGB

Das Gericht urteilte, dass der Beklagte das Grundstück an den Kläger herausgeben muss, auch wenn es inzwischen weiterveräußert wurde,

da sich der Beklagte nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen kann.

Auch die Herausgabe des PKW und die Rückzahlung der 3.100 € wurden bestätigt.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wurde in Bezug auf die Rückübertragung des Grundstücks zugelassen, da dies rechtliche Fragen zu den Paragrafen 2287 und 822 BGB aufwirft.

Allgemeiner Hinweis:

Paragraf 2287 BGB regelt den Anspruch des Vertragserben gegen den Beschenkten.

Dieser Paragraph schützt den Vertragserben davor, dass der Erblasser durch Schenkungen zu Lebzeiten den Nachlass schmälert und so die Erberwartung des Vertragserben beeinträchtigt.

Übereignung und Herausgabe benachteiligende Schenkung Paragraf 2287 BGB

Voraussetzungen:

  • Erbvertrag: Es muss ein Erbvertrag bestehen, in dem der Erblasser sich verpflichtet hat, den Vertragserben zu bedenken.
  • Schenkung: Der Erblasser hat eine Schenkung gemacht.
  • Beeinträchtigungsabsicht: Die Schenkung muss in der Absicht erfolgt sein, den Vertragserben zu beeinträchtigen.

Rechtsfolge:

  • Herausgabeanspruch: Der Vertragserbe kann nach dem Tod des Erblassers vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks verlangen.
  • Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung: Der Herausgabeanspruch richtet sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (Paragrafen 812 ff. BGB).

Beispiel:

Ein Vater schließt mit seinem Sohn einen Erbvertrag, in dem er ihn zum Alleinerben einsetzt.

Später schenkt der Vater seiner Lebensgefährtin ein wertvolles Grundstück, um seinen Sohn zu enterben.

Nach dem Tod des Vaters kann der Sohn von der Lebensgefährtin die Herausgabe des Grundstücks verlangen.

Besonderheiten:

  • Beweislast: Der Vertragserbe muss beweisen, dass der Erblasser die Schenkung in der Absicht gemacht hat, ihn zu beeinträchtigen.
  • Verjährung: Der Anspruch verjährt in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Vertragserbe von der Schenkung Kenntnis erlangt hat, spätestens aber in 30 Jahren ab der Schenkung.
  • Anrechnung auf den Pflichtteil: Der Wert des Geschenks wird auf den Pflichtteil des Vertragserben angerechnet.
RA und Notar Krau

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