Überfahrtbaulast begründet kein Wegerecht

März 10, 2025

Überfahrtbaulast begründet kein Wegerecht

Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Januar 2025 – V ZR 51/24

RA und Notar Krau

Überfahrtbaulast, Wegerecht und Notwegerecht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil (V ZR 51/24) klargestellt, dass eine Überfahrtbaulast

kein zivilrechtliches Wegerecht begründet und unter welchen Voraussetzungen ein Notwegerecht nach § 917 BGB entsteht.

Dieser Fall betrifft zwei benachbarte Grundstücke, bei dem die Eigentümerin des einen Grundstücks, die Klägerin, die Instandsetzung eines Weges auf dem Grundstück der Beklagten verlangte.

Dieser Weg dient als Zufahrt zu ihren Garagen, die über eine Überfahrtbaulast auf dem Grundstück der Beklagten gesichert ist.

Überfahrtbaulast und Wegerecht

Die Klägerin argumentierte, dass die Überfahrtbaulast ein Wegerecht impliziert, das die Beklagte zur Instandhaltung des Weges und zur Freihaltung von Hindernissen verpflichtet.

Der BGH wies diese Argumentation jedoch zurück.

Eine Überfahrtbaulast, die eine öffentlich-rechtliche Baubeschränkung darstellt, gewährt dem Begünstigten kein zivilrechtliches Nutzungsrecht.

Sie verpflichtet den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht, die Nutzung zu dulden oder den Weg instand zu halten.

Überfahrtbaulast begründet kein Wegerecht

Notwegerecht gemäß § 917 BGB

Die Klägerin berief sich hilfsweise auf ein Notwegerecht gemäß § 917 BGB.

Dieser Paragraph gewährt dem Eigentümer eines Grundstücks, dem die notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg fehlt,

das Recht, von den Nachbarn die Duldung der Benutzung ihrer Grundstücke zu verlangen.

Der BGH stellte jedoch fest, dass die Voraussetzungen für ein Notwegerecht im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind.

Ordnungsmäßige Benutzung und Erreichbarkeit

Die ordnungsmäßige Benutzung eines Grundstücks im Sinne von § 917 BGB bestimmt sich nach objektiven Kriterien und nicht nach den persönlichen Bedürfnissen des Eigentümers.

Bei Wohngrundstücken ist in der Regel nur die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen erforderlich.

Das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Grundstück selbst ist nicht zwingend notwendig.

Da das Grundstück der Klägerin an eine öffentliche Straße grenzt und somit erreichbar ist, besteht keine Notwendigkeit für ein Notwegerecht.

Keine Ausnahmen bei Garagenzufahrten

Auch die Tatsache, dass die Garagen der Klägerin ohne den Weg über das Grundstück der Beklagten nicht erreichbar sind, ändert nichts an dieser Beurteilung.

Der BGH hat klargestellt, dass die Nutzung von Garagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen nicht automatisch zur ordnungsmäßigen

Benutzung im Sinne von § 917 BGB gehört, selbst wenn die Garagen baurechtlich genehmigt sind.

Überfahrtbaulast begründet kein Wegerecht

Nachbarrechtliches Gemeinschaftsverhältnis

Da weder ein vertragliches Wegerecht noch ein Notwegerecht besteht, kann die Klägerin ihre Ansprüche auch nicht auf das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis stützen.

Dieses Verhältnis begründet keine eigenständigen Ansprüche auf Duldung oder Instandhaltung von Wegen.

Fazit

Das Urteil des BGH verdeutlicht die klare Trennung zwischen öffentlich-rechtlichen Baulasten und zivilrechtlichen Nutzungsrechten.

Eine Überfahrtbaulast allein begründet kein Wegerecht.

Ein Notwegerecht gemäß § 917 BGB besteht nur, wenn ein Grundstück nicht ordnungsgemäß erreichbar ist, wobei die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen im Allgemeinen ausreichend ist.

Persönliche Bedürfnisse oder die Nutzung von Garagen begründen kein Notwegerecht.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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