Überfahrtbaulast vermittelt kein zivilrechtliches Passagerecht

November 21, 2025

Überfahrtbaulast vermittelt kein zivilrechtliches Passagerecht

Das Urteil: Kein automatisches Wegerecht durch Baulast

Hier wird ein wichtiges Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) erklärt. Das Urteil stammt vom 27. Juni 2025. Es trägt das Aktenzeichen V ZR 150/24. Es geht um Streitigkeiten zwischen Nachbarn. Es geht um die Frage, wer über ein fremdes Grundstück fahren darf.

Worum geht es in dem Streit?

Die Geschichte beginnt mit einem Vater. Ihm gehörte ein großes Stück Land. Er wollte das Land aufteilen. Er machte daraus drei einzelne Grundstücke. Diese Grundstücke haben Nummern. Die Nummern sind 178, 179 und 180.

Das Grundstück 179 liegt in der Mitte. Über dieses Grundstück führt ein Weg. Das Grundstück 180 liegt ganz hinten. Es hat keinen direkten Zugang zur Straße. Das Grundstück 178 liegt vorne an der Straße.

Im Jahr 1984 gab der Vater eine Erklärung ab. Er ging zur Baubehörde. Das ist das Amt für Bauen in der Stadt. Er unterschrieb eine sogenannte Überfahrtbaulast. Diese Baulast lag auf dem Grundstück 179. Sie sollte dem hinteren Grundstück 180 helfen. Die Baulast erlaubt der Behörde, das Bauen auf dem hinteren Grundstück zu genehmigen. Ohne Zufahrt darf man oft nicht bauen. Die Baulast sichert diese Zufahrt rechtlich ab. Aber diese Sicherung gilt nur gegenüber dem Amt.

Später verkaufte der Vater das mittlere Grundstück (179). Er verkaufte es an ein Ehepaar. Das war im Jahr 1987. In dem Kaufvertrag stand etwas Wichtiges. Es stand dort, dass die Nachbarn den Weg benutzen dürfen. Man nennt das ein Wegerecht. Dieses Recht sollte festgeschrieben werden. Es sollte in das Grundbuch eingetragen werden.

Das Grundbuch ist ein sehr wichtiges Register beim Amtsgericht. Dort steht genau drin, wem ein Grundstück gehört. Dort steht auch, welche Rechte andere Personen an dem Grundstück haben.

Hier passierte ein großer Fehler. Das Wegerecht wurde nicht in das Grundbuch eingetragen. Es wurde vergessen oder einfach nicht gemacht.

Jahre vergingen. Der Mann, der das mittlere Grundstück (179) gekauft hatte, teilte es auf. Er machte daraus Eigentumswohnungen. Es entstanden mehrere Wohnungen. Diese Wohnungen wurden an verschiedene Leute verkauft. Die neuen Eigentümer wussten nichts von der Absprache im alten Kaufvertrag. In ihren Verträgen stand nichts von einem Wegerecht für die Nachbarn.

Die Kinder des ursprünglichen Vaters besitzen heute die anderen Grundstücke (178 und 180). Sie nutzen den Weg auf Grundstück 179 immer noch. Sie fahren darüber, um zu ihren Häusern zu kommen.

Die neuen Eigentümer der Wohnungen auf Grundstück 179 wollen das nicht mehr. Sie sind eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Sie haben geklagt. Sie wollen, dass die Nachbarn die Nutzung des Weges unterlassen. Das bedeutet, sie sollen aufhören, dort zu fahren.

Was haben die Gerichte entschieden?

Der Streit ging durch mehrere Instanzen. Das bedeutet, verschiedene Gerichte haben sich den Fall angesehen.

  1. Das Landgericht Kleve: Dieses Gericht gab den Wohnungseigentümern recht. Die Nachbarn dürfen den Weg nicht nutzen. Sie sollen es unterlassen.
  2. Das Oberlandesgericht Düsseldorf: Dieses Gericht sah das anders. Es hob das erste Urteil auf. Die Richter sagten: Es gibt doch die Baulast. Der Eigentümer von Grundstück 179 weiß von der Baulast. Es wäre unfair, den Weg zu sperren. Die Richter nannten das „Treu und Glauben“. Das bedeutet, man muss sich fair und verlässlich verhalten. Wer dem Amt gegenüber eine Zufahrt zusichert, darf sie dem Nachbarn nicht verbieten.
  3. Der Bundesgerichtshof (BGH): Das ist das höchste Gericht für solche Fälle in Deutschland. Der BGH hat das Urteil aus Düsseldorf aufgehoben. Der BGH sagt: Das Landgericht hatte im Prinzip recht. Die Begründung aus Düsseldorf war falsch.

Die Begründung des Bundesgerichtshofs

Der BGH stellt eine ganz klare Trennung auf. Es gibt zwei verschiedene Rechtsgebiete. Diese dürfen nicht vermischt werden.

Das erste Gebiet ist das öffentliche Recht. Hierzu gehört die Baulast. Die Baulast ist eine Verpflichtung gegenüber dem Staat. Sie betrifft das Verhältnis zwischen dem Grundstückseigentümer und der Baubehörde. Die Baulast sorgt dafür, dass ein Haus baurechtlich legal ist. Wenn eine Baulast existiert, darf die Behörde nicht meckern. Aber: Die Baulast gibt dem Nachbarn kein direktes Recht. Der Nachbar kann nicht zum Gericht gehen und sagen: „Hier ist eine Baulast, also darf ich hier fahren.“ Das ist ein Missverständnis.

Überfahrtbaulast vermittelt kein zivilrechtliches Passagerecht

Das zweite Gebiet ist das Zivilrecht. Das Zivilrecht regelt den Streit zwischen Bürgern. Also zwischen Nachbar A und Nachbar B. Wenn Nachbar A über das Grundstück von Nachbar B fahren will, braucht er ein privates Recht. Dieses Recht entsteht durch einen Vertrag. Am besten ist eine Grunddienstbarkeit. Das ist der Fachbegriff für ein festes Recht im Grundbuch. Wenn dieses Recht nicht im Grundbuch steht, existiert es meistens nicht.

Der BGH sagt: Nur weil eine Baulast (öffentliches Recht) existiert, muss der Eigentümer die Fahrten des Nachbarn (Zivilrecht) nicht dulden. Das sind zwei verschiedene Paar Schuhe.

Das Gericht in Düsseldorf hatte mit „Treu und Glauben“ argumentiert. Das ist ein Grundsatz im Gesetz (§ 242 BGB). Er besagt, dass man seine Rechte nicht missbrauchen darf. Der BGH sagt aber: Das passt hier nicht. Man kann „Treu und Glauben“ nicht benutzen, um ein fehlendes Recht im Grundbuch zu ersetzen. Das Grundbuch ist streng. Was nicht drin steht, gilt in der Regel nicht. Sonst könnte man sich auf das Grundbuch nicht mehr verlassen. Käufer von Wohnungen müssen wissen, woran sie sind. Sie schauen ins Grundbuch. Wenn dort kein Wegerecht steht, müssen sie auch keines dulden.

Was bedeutet das für die Nachbarn?

Das Urteil hat Folgen für die Kinder des Vaters (die Beklagten).

  • Für das vordere Grundstück (178): Dieses Grundstück liegt direkt an der öffentlichen Straße. Man kann von der Straße direkt auf das Grundstück fahren. Man braucht den Weg über das Nachbargrundstück nicht zwingend. Deshalb haben die Eigentümer hier kein Recht, den fremden Weg zu nutzen. Sie haben kein Wegerecht im Grundbuch. Ein Notwegrecht (siehe unten) gibt es auch nicht, da sie ja an der Straße wohnen. Sie müssen aufhören, über das Grundstück 179 zu fahren.
  • Für das hintere Grundstück (180): Hier ist die Lage komplizierter. Das Grundstück liegt hinten. Es hat keinen eigenen Zugang zur Straße. Ohne Weg kommen die Eigentümer nicht zu ihrem Haus. Hier prüft das Gericht nun das sogenannte Notwegrecht. Das steht im Gesetz (§ 917 BGB). Wenn ein Grundstück keine Verbindung zur Straße hat, darf der Eigentümer über das Land des Nachbarn gehen. Er muss dafür aber eine „Notwegrente“ bezahlen. Das ist eine Art Miete für den Weg. Der BGH hat den Fall für das hintere Grundstück zurück an das Oberlandesgericht verwiesen. Das Oberlandesgericht muss nun prüfen: Gibt es wirklich gar keinen anderen Weg? Ist das Grundstück 180 völlig abgeschnitten? Wenn ja, dürfen sie vielleicht doch fahren. Aber nicht wegen der Baulast. Sondern wegen der Notlage.

Zusammenfassung der wichtigsten Lehren

Wer ein Grundstück kauft, muss in das Grundbuch schauen. Nur was dort steht, ist sicher.

Eine Baulast hilft nur gegenüber dem Bauamt. Sie hilft nicht im Streit mit dem Nachbarn. Wer dem Nachbarn erlauben will, über sein Land zu fahren, muss das ins Grundbuch eintragen lassen. Eine einfache Absprache oder eine Baulast reichen nicht aus.

Der Eigentümer des belasteten Grundstücks darf dem Nachbarn die Nutzung verbieten. Er handelt nicht unfair, wenn er sich auf das Grundbuch beruft. Auch wenn eine Baulast eingetragen ist.


Erklärung der Fachbegriffe

Damit der Text noch besser verständlich ist, erkläre ich hier die wichtigsten schwierigen Wörter noch einmal ganz einfach.

1. Die Überfahrtbaulast (Baulast) Das ist eine Verpflichtung gegenüber dem Staat. Stellen Sie sich vor, Sie wollen ein Haus bauen. Das Bauamt sagt: „Das geht nur, wenn die Feuerwehr oder Müllabfuhr über das Nachbargrundstück zu Ihnen kommen kann.“ Der Nachbar geht zum Amt. Er unterschreibt: „Okay, ich halte diese Fläche für die Zufahrt frei.“ Das wird in ein spezielles Verzeichnis eingetragen (Baulastenverzeichnis). Wichtig: Das ist eine Abmachung zwischen dem Nachbarn und dem Amt. Derjenige, der bauen will, bekommt dadurch kein automatisches Recht, den Nachbarn zu verklagen, wenn dieser den Weg versperrt.

2. Das Zivilrecht Das ist das Recht der Bürger untereinander. Es regelt Verträge, Erbe, Familie und Eigentum. Wenn Sie Streit mit dem Nachbarn haben, ist das Zivilrecht. Wenn Sie Streit mit dem Finanzamt haben, ist das öffentliches Recht. Das Urteil sagt: Eine Regel aus dem öffentlichen Recht (Baulast) schafft keinen Anspruch im Zivilrecht.

3. Die Grunddienstbarkeit Das ist ein Recht an einem fremden Grundstück. Ein Beispiel ist das Wegerecht. Person A darf über das Grundstück von Person B fahren. Dieses Recht „klebt“ am Grundstück. Es ist egal, wer der Eigentümer ist. Auch wenn Person B das Haus verkauft, bleibt das Recht bestehen. Damit das funktioniert, muss es zwingend im Grundbuch stehen.

4. Das Grundbuch Das ist ein Register beim Amtsgericht. Jedes Grundstück in Deutschland hat dort ein eigenes Blatt. Dort steht alles Wichtige:

  • Wer ist der Eigentümer?
  • Hat die Bank eine Hypothek auf das Haus?
  • Gibt es Wegerechte für Nachbarn? Was im Grundbuch steht, gilt als wahr. Käufer verlassen sich darauf.

5. Treu und Glauben (§ 242 BGB) Das ist ein sehr berühmter Paragraph im Gesetzbuch. Er sagt: Jeder muss sich anständig verhalten. Man darf nicht tricksen. Man darf seine Rechte nicht missbrauchen. Das Gericht in Düsseldorf wollte diesen Paragraphen nutzen. Sie sagten: „Es ist unanständig, den Weg zu sperren, wenn man dem Amt gegenüber eine Baulast hat.“ Der BGH sagte aber: „Nein. Das Eigentum und das Grundbuch sind wichtiger. Man darf diesen Paragraphen nicht nutzen, um das Grundbuch auszuhebeln.“

6. Das Notwegrecht (§ 917 BGB) Das ist eine Art „Notfallschirm“ im Gesetz. Stellen Sie sich ein Grundstück vor, das mitten im Wald liegt. Es hat keine Verbindung zur Straße. Man kann es nicht erreichen, ohne über fremdes Land zu laufen. In diesem Fall sagt das Gesetz: Der Nachbar muss den Weg erlauben. Er kann es nicht verbieten. Aber: Der Benutzer muss dafür Geld bezahlen (die Notwegrente). Das gilt nur, wenn es wirklich gar keine andere Möglichkeit gibt.

Überfahrtbaulast vermittelt kein zivilrechtliches Passagerecht

7. GdWE (Gemeinschaft der Wohnungseigentümer) Wenn ein großes Haus in mehrere Wohnungen aufgeteilt wird, gehören das Grundstück und der Flur allen gemeinsam. Jeder hat seine eigene Wohnung, aber das „Drumherum“ gehört der Gemeinschaft. Diese Gemeinschaft nennt man GdWE. In unserem Fall hat diese Gemeinschaft geklagt, weil der Weg über ihr gemeinsames Grundstück führt.

8. Unterlassungsanspruch (§ 1004 BGB) Das ist das Recht des Eigentümers, Störungen abzuwehren. Wenn jemand Müll in Ihren Garten wirft oder über Ihren Rasen fährt, können Sie verlangen: „Lass das!“ Das nennt man Unterlassung.

9. Revision Wenn man mit einem Urteil nicht zufrieden ist, geht man zur nächsten Instanz.

  1. Instanz: Landgericht.
  2. Instanz: Oberlandesgericht (Berufung).
  3. Instanz: Bundesgerichtshof (Revision). Die Revision prüft nur noch, ob die Gesetze richtig angewendet wurden. Es werden keine neuen Zeugen befragt. Der BGH hat hier entschieden, dass das Gesetz falsch angewendet wurde.
RA und Notar Krau

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