Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei schenkweiser Übertragung von Gesellschaftsanteilen unter Nießbrauchsvorbehalt

April 15, 2026
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Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei schenkweiser Übertragung von Gesellschaftsanteilen unter Nießbrauchsvorbehalt und anschließender Weiterveräußerung nach Ablösung des Nießbrauchs

FG Düsseldorf, Urt. v. 4.9.2025 – 9 K 2034/24 E

Die Ausgangsfrage lautet: Wie werden Gewinne oder Verluste steuerlich berechnet, wenn man geschenkte GmbH-Anteile später weiterverkauft, auf denen zuvor noch ein Nutzungsrecht (Nießbrauch) für den Schenker lastete?


Einleitung: Worum geht es in diesem Fall?

Stellen Sie sich vor, Sie bekommen Anteile an einer Firma geschenkt. Der Schenker möchte aber weiterhin die jährlichen Gewinne aus diesen Anteilen behalten. Dafür wird ein sogenannter Nießbrauch vereinbart. Jahre später entscheiden Sie sich, diese Anteile zu verkaufen. Nun stellt sich die Frage: Wie berechnet das Finanzamt, ob Sie einen Gewinn oder einen Verlust gemacht haben?

In dem Fall vor dem Finanzgericht Düsseldorf stritten sich ein Ehepaar und das Finanzamt genau darüber. Das Finanzamt wollte eine hohe Steuer auf einen angeblichen Gewinn kassieren. Die Kläger hingegen sagten, sie hätten eigentlich einen Verlust gemacht. Das Gericht gab den Klägern am Ende recht.


Die Fachbegriffe einfach erklärt

Bevor wir tief in die Details gehen, schauen wir uns die wichtigsten Begriffe an. Im Steuerrecht klingen viele Wörter komplizierter, als sie eigentlich sind.

Was ist § 17 EStG?

Dies ist eine Regel im Einkommensteuergesetz. Sie besagt: Wenn Sie mehr als 1 Prozent an einer Kapitalgesellschaft (wie einer GmbH) besitzen und diese Anteile verkaufen, müssen Sie den Gewinn versteuern. Das gilt auch dann, wenn die Anteile zu Ihrem Privatvermögen gehören.

Was bedeutet „wirtschaftliches Eigentum“?

Normalerweise ist derjenige Eigentümer, der im Grundbuch oder in der Gesellschafterliste steht. Das ist das zivilrechtliche Eigentum. Das Steuerrecht schaut aber genauer hin. Wer hat wirklich das Sagen? Wer trägt das Risiko, wenn der Wert sinkt? Wer darf die Anteile behalten, egal was passiert? Wenn Sie diese Kontrolle haben, sind Sie der wirtschaftliche Eigentümer.

Was ist ein Nießbrauch?

Ein Nießbrauch ist ein Nutzungsrecht. Wenn der Schenker einen Nießbrauch hat, darf er die Gewinnausschüttungen der Firma behalten. Er ist aber nicht mehr der Besitzer der Anteile selbst.

Was sind Anschaffungskosten?

Das ist der Preis, den man für eine Sache bezahlt hat. Wenn Sie etwas geschenkt bekommen, haben Sie selbst keine Kosten gehabt. Das Gesetz sagt dann: Wir schauen einfach, was der Schenker damals bezahlt hat. Diese alten Kosten werden Ihnen gutgeschrieben.


Der Sachverhalt: Was ist genau passiert?

Im Jahr 2014 schenkte ein Mann (der Schenker) dem späteren Kläger Anteile an einer GmbH. Der Kläger wurde als neuer Besitzer eingetragen. Es gab jedoch zwei wichtige Bedingungen im Vertrag:

  1. Der Schenker behielt sich den Nießbrauch vor. Er bekam also weiterhin das Geld aus den Gewinnen der Firma.
  2. Es gab Regeln für die Stimmrechte. Der Kläger musste sich bei wichtigen Entscheidungen mit dem Schenker absprechen.

Im Jahr 2022 wollte der Kläger die Anteile verkaufen. Damit der Käufer die Anteile ohne Belastungen bekommt, musste der Nießbrauch weg. Der Kläger zahlte dem Schenker deshalb eine Summe Geld (eine Ablösezahlung), damit dieser auf sein Recht verzichtete. Danach verkaufte der Kläger die Anteile an einen Dritten.

Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei schenkweiser Übertragung von Gesellschaftsanteilen unter Nießbrauchsvorbehalt


Der Streit mit dem Finanzamt

Das Finanzamt vertrat eine für die Kläger ungünstige Meinung. Die Beamten behaupteten, der Kläger sei 2014 noch gar nicht der „richtige“ (wirtschaftliche) Eigentümer geworden. Wegen des Nießbrauchs und der Stimmrechtsregeln habe der Schenker weiterhin die Kontrolle gehabt.

Das Finanzamt sagte: Erst im Jahr 2022, als der Nießbrauch bezahlt wurde, sei der Kläger echter Eigentümer geworden. Für das Finanzamt war das ein normaler Kauf im Jahr 2022. Die alten, hohen Anschaffungskosten des Schenkers aus der Zeit vor 2014 wollte das Amt nicht anerkennen. Ohne diese Kosten sah es so aus, als hätte der Kläger einen riesigen Gewinn gemacht.

Die Kläger sahen das anders. Sie sagten: „Ich war seit 2014 der Besitzer. Die Anteile waren damals ein Geschenk.“ Bei einem Geschenk darf man die alten Kosten des Schenkers abziehen. Wenn man diese hohen Kosten vom Verkaufspreis abzieht, bleibt kein Gewinn übrig. Es entsteht sogar ein Verlust.


Das Urteil: Warum die Kläger gewonnen haben

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied zugunsten der Steuerzahler. Hier sind die Gründe in kurzen Punkten:

1. Eigentümer ab dem ersten Tag

Das Gericht stellte fest: Der Kläger war bereits ab 2014 der wirtschaftliche Eigentümer. Er hatte eine feste Position, die ihm niemand mehr wegnehmen konnte. Der Schenker hatte kein Recht, die Anteile einfach so zurückzufordern.

2. Risiko und Chancen

Nur der Kläger trug das Risiko. Wäre die Firma pleitegegangen, hätte er sein Vermögen verloren. Umgekehrt gehörte ihm auch die Wertsteigerung der Anteile. Dass der Schenker die laufenden Gewinne (Nießbrauch) bekam, änderte daran nichts. Ein Nießbrauch macht den Schenker nicht automatisch zum wirtschaftlichen Eigentümer.

3. Die Stimmrechte waren nicht zu stark eingeschränkt

Zwar musste der Kläger mit dem Schenker reden. Aber er hatte trotzdem eine eigene Stellung als Gesellschafter. Die Einschränkungen waren nicht so extrem, dass man ihm die Eigentümerrolle absprechen konnte.


Die Berechnung des Verlusts

Das Gericht erklärte genau, wie man nun rechnen muss. Man nimmt den Verkaufspreis von 2022. Davon zieht man folgende Beträge ab:

  • Die Kosten für den Verkauf (z. B. den Anwalt).
  • Die ursprünglichen Kosten, die der Schenker damals beim Kauf der Anteile hatte.
  • Die Ablösezahlung für den Nießbrauch.

In diesem Fall waren diese Abzüge zusammen höher als der Verkaufspreis. Das Ergebnis ist ein Veräußerungsverlust.

Das Teileinkünfteverfahren

Hier gibt es eine kleine steuerliche Besonderheit. Verluste aus Firmenverkäufen darf man nicht immer zu 100 Prozent verrechnen. Meistens werden nur 60 Prozent des Verlusts anerkannt. Aber auch diese 60 Prozent mindern die gesamte Steuerlast des Ehepaares deutlich.


Warum ist dieses Urteil wichtig für Sie?

Dieses Urteil ist eine gute Nachricht für alle, die Anteile geschenkt bekommen. Es zeigt: Ein Vorbehaltsnießbrauch verhindert nicht, dass man steuerlich als Eigentümer gilt.

Das Finanzamt versucht oft, den Übergang des Eigentums zeitlich hinauszuzögern. Damit wollen sie verhindern, dass man die alten Anschaffungskosten des Schenkers nutzt. Das Gericht hat hier nun klare Grenzen gesetzt. Wenn der Schenker kein freies Rückforderungsrecht hat, geht das Eigentum meist sofort über.

Zusammenfassung der Vorteile für Steuerzahler:

  • Sie können die Kosten des Schenkers steuerlich nutzen.
  • Zahlungen zur Beseitigung eines Nießbrauchs sind zusätzliche Kosten, die den Gewinn mindern.
  • Die Steuerlast sinkt, weil ein realer Verlust anerkannt wird.

Das Urteil stärkt die Position von Nachfolgern in Familienunternehmen. Es gibt Sicherheit bei der Planung von Schenkungen. Man muss aber die Verträge sehr genau formulieren. Ein falsches Wort zum Rückforderungsrecht könnte das ganze Kartenhaus zum Einstürzen bringen.


Was Sie jetzt tun sollten

Steuerrecht bei Firmenbeteiligungen ist sehr kompliziert. Jedes Wort in einem Notarvertrag kann darüber entscheiden, ob Sie später Steuern zahlen oder Geld zurückbekommen. Wenn Sie Anteile verschenken oder geschenkt bekommen möchten, brauchen Sie Experten.

Diese Experten prüfen für Sie:

  • Ist das wirtschaftliche Eigentum wirklich übergegangen?
  • Sind die Rücktrittsklauseln sicher formuliert?
  • Wie hoch sind die Anschaffungskosten, die Sie später absetzen können?

Glauben Sie nicht blind dem ersten Bescheid vom Finanzamt. Wie dieser Fall zeigt, irrt sich die Behörde manchmal massiv. Ein Einspruch kann sich lohnen, wenn die rechtliche Argumentation stimmt.

Wenn Sie Fragen zu Schenkungen, Nießbrauch oder dem Verkauf von GmbH-Anteilen haben, sollten Sie professionelle Hilfe suchen.

Nehmen Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau Kontakt auf.

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