Maßgeblichkeit des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums für die Einhaltung der erbschaftsteuerlichen Behaltensfrist bei der Veräußerung von begünstigtem Vermögen
FG Münster, Urt. v. 12.12.2025 – 3 K 695/24 Erb
Wann führt die Veräußerung eines Firmenanteils zu einem Verstoß gegen die erbschaftsteuerliche Behaltensfrist, wenn vorher ein Kaufvertrag unterschrieben wurde, die eigentliche Übertragung aber erst viel später stattfindet?
Stellen Sie sich vor, Sie bekommen von Ihrem Vater einen Anteil an seiner Firma geschenkt. Der Staat möchte die Wirtschaft unterstützen. Deshalb müssen Sie für dieses Geschenk oft keine oder nur sehr wenig Steuern zahlen. Dies nennt man Steuervergünstigung oder Verschonung.
An diese Hilfe knüpft der Staat jedoch eine Bedingung: Sie müssen die Firma behalten. Das ist die sogenannte Behaltensfrist. In dem Fall vor dem Finanzgericht Münster ging es um eine Frist von sieben Jahren. Wenn Sie den Anteil innerhalb dieser Zeit verkaufen, müssen Sie die Steuer nachzahlen.
Im aktuellen Fall passierte Folgendes: Die Tochter hatte Anteile geschenkt bekommen. Kurz vor Ablauf der sieben Jahre unterschrieb der Vater (für die gesamte Gruppe) einen Verkaufsvertrag. Dieser Vertrag im März 2020 war ein schuldrechtliches Geschäft. Das bedeutet: Man verspricht sich gegenseitig den Kauf und Verkauf.
Die tatsächliche Übergabe der Anteile passierte aber erst im September 2021. Das nennt man das dingliche Geschäft. Zwischen dem Versprechen und der echten Übergabe lagen also viele Monate. Für die Tochter war das entscheidend. Im März 2020 lief die Frist noch. Im September 2021 war die Frist für einen Teil der Schenkung bereits abgelaufen.
Das Finanzamt wollte die Steuer sofort nachfordern. Es sagte: Der Vertrag von März 2020 ist entscheidend. Ab diesem Moment sei der Verkauf „beschlossene Sache“ gewesen. Das Gericht sah das jedoch anders.
Das Gericht erklärte, dass ein bloßes Versprechen noch keine Veräußerung ist. Im Steuerrecht unterscheidet man streng zwischen zwei Schritten:
Für die Erbschaftsteuer ist laut Gericht der zweite Schritt wichtig. Solange Ihnen der Anteil noch gehört, behalten Sie ihn auch. Sie tragen weiterhin das Risiko. Wenn die Firma morgen weniger wert ist, ist das Ihr Verlust. Erst wenn das wirtschaftliche Eigentum übergeht, ist die Frist verletzt.
Dieser Fachbegriff ist im Steuerrecht zentral. Er bedeutet: Wer hat in der Praxis das Sagen und wer bekommt den Gewinn? Das Gericht sagt: Nur weil man einen Vertrag unterschreibt, ist man noch nicht „raus“ aus der Firma.
In diesem Fall gab es im Kaufvertrag viele Bedingungen. Zum Beispiel mussten das Kartellamt und die Europäische Zentralbank zustimmen. Solange diese Genehmigungen fehlten, konnte der Käufer gar nicht sicher sein, die Anteile jemals zu erhalten. Die Tochter war also bis September 2021 weiterhin die echte Inhaberin.
Dieses Urteil ist eine gute Nachricht für alle Nachfolger in Familienunternehmen. Es sorgt für Klarheit.
Hier sind die wichtigsten Begriffe aus dem Text noch einmal zusammengefasst:
Das Finanzgericht Münster hat mit dem Urteil vom 12.12.2025 (Aktenzeichen 3 K 695/24 Erb) klar entschieden. Für die Erbschaftsteuer zählt das Ertragsteuerrecht. Eine Veräußerung findet erst statt, wenn das wirtschaftliche Eigentum übergeht. Das ist meistens erst beim „Closing“ der Fall.
Hätte das Gericht anders entschieden, müssten viele Erben Steuern nachzahlen, obwohl sie die Firma noch gar nicht wirklich abgegeben haben. So aber bleibt der Schutz für Familienunternehmen gewahrt. Die Tochter in diesem Fall durfte sich freuen: Für die erste Schenkung musste sie gar keine Steuern nachzahlen. Für die zweite Schenkung war die Nachzahlung viel geringer als vom Finanzamt gefordert.
Wenn Sie Fragen zu Ihren eigenen Fristen oder zur Übertragung von Betriebsvermögen haben, sollten Sie sich professionell beraten lassen. Jedes Detail im Vertrag kann über hohe Steuerbeträge entscheiden.
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