Übergang Kommanditeinlage durch Erbfolge

Februar 15, 2020

Übergang Kommanditeinlage durch Erbfolge

OLG Düsseldorf Beschluss 9.6.2017 – 3 Wx 90/16 

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 09. Juni 2017 (Az. I-3 Wx 90/16) befasst sich mit der Frage, wie der Übergang einer Kommanditeinlage bei einer Erbfolge und angeordneter

Testamentsvollstreckung registermäßig zu behandeln ist und welche Anmeldeerfordernisse dabei zu beachten sind.

Im zugrunde liegenden Fall verstarb ein Kommanditist, der in einer Kommanditgesellschaft (KG) mit einer Einlage von 10.000 Euro beteiligt war.

Er hinterließ ein Testament, in dem mehrere Personen als Erben benannt und teilweise Vermächtnisse verfügt wurden.

Der Sohn des Erblassers wurde als Testamentsvollstrecker eingesetzt.

Nach dem Tod des Kommanditisten meldeten die Beteiligten die Erbfolge zur Eintragung ins Handelsregister an.

Dabei gingen sie davon aus, dass die gesamte Einlage durch Gesamtrechtsnachfolge auf eine Erbin übergegangen sei.

Das Registergericht beanstandete die Anmeldung mit der Begründung, dass die Erbfolge nicht durch ein privatschriftliches Testament, sondern durch einen Erbschein nachgewiesen werden müsse.

Übergang Kommanditeinlage durch Erbfolge

Es forderte außerdem, dass zunächst der Übergang der Einlage im Wege der Sondererbfolge auf alle Erben und anschließend,

nach entsprechender Auseinandersetzung, der Übergang auf die durch Teilungsanordnung begünstigte Person anzumelden sei.

Das OLG hob die Zwischenverfügung des Registergerichts auf, da das Registergericht nicht berechtigt war, eine Zwischenverfügung zu erlassen,

wenn es den Standpunkt vertrat, dass die gesamte Anmeldung inhaltlich unzutreffend sei und eine gänzlich neue Anmeldung erforderlich wäre.

Das Registergericht hätte den Antrag direkt zurückweisen müssen, statt eine Frist zur Behebung der angeblichen Mängel zu setzen.

In der Sache selbst stimmte das OLG jedoch den rechtlichen Ausführungen des Registergerichts zu:

Bei der Erbfolge einer Kommanditeinlage in einer KG geht der Anteil nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine Erbengemeinschaft über,

sondern die Erben erwerben jeweils eigenständige Gesellschaftsanteile im Umfang ihrer Erbquoten.

Diese sind zunächst alle als neue Kommanditisten einzutragen.

Erst danach kann der Anteil durch Sonderrechtsnachfolge auf den durch eine Teilungsanordnung begünstigten Erben übergehen.

Das Registergericht darf daher grundsätzlich einen Erbschein als Nachweis verlangen, um die Rechtsnachfolge korrekt im Handelsregister eintragen zu können.

RA und Notar Krau

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