Kernaussage:
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat entschieden, dass eine Unternehmergesellschaft (UG) durch eine Barkapitalerhöhung zur Voll-GmbH „erstarken“ kann,
wenn die Summe des ursprünglichen Stammkapitals und der Einzahlung auf den neuen Anteil den Halbaufbringungsgrundsatz erfüllen.
Der Geschäftsführer muss dabei nur die Einzahlung auf den neuen Anteil versichern, nicht aber das Vorhandensein des ursprünglichen Stammkapitals.
Sachverhalt:
Die betroffene Gesellschaft war als UG mit einem Stammkapital von 2.000 € gegründet worden.
Später beschloss die Gesellschafterversammlung eine Kapitalerhöhung um 23.000 € auf insgesamt 25.000 €.
Der Geschäftsführer versicherte die Einzahlung von 10.500 € auf den neuen Anteil.
Das Registergericht lehnte die Eintragung der Kapitalerhöhung ab, da der Geschäftsführer nicht versichert habe, dass das ursprüngliche Stammkapital noch vorhanden sei.
Entscheidung des OLG:
Das OLG hob den Beschluss des Registergerichts auf und wies dieses an, die Kapitalerhöhung einzutragen.
Begründung:
Kapitalerhöhung nach § 5a Abs. 5 GmbHG: Die UG kann durch Kapitalerhöhung zur Voll-GmbH werden.
Anforderungen an die Kapitalerhöhung: Die Anforderungen an die Kapitalerhöhung richten sich nach den §§ 56 ff. GmbHG.
Versicherung des Geschäftsführers: Der Geschäftsführer muss gemäß § 57 Abs. 2 GmbHG nur die Einzahlung auf das neue Stammkapital versichern.
Keine Versicherung des ursprünglichen Stammkapitals: Der Geschäftsführer muss nicht versichern, dass das ursprüngliche Stammkapital noch vorhanden ist.
Aktualität der Versicherung: Die Versicherung des Geschäftsführers war aktuell und ausreichend.
Folgen des Beschlusses:
Der Beschluss des OLG Celle erleichtert den Übergang von der UG zur Voll-GmbH durch Kapitalerhöhung.
Er stellt klar, dass der Geschäftsführer nicht das Vorhandensein des ursprünglichen Stammkapitals versichern muss.
Zusätzliche Anmerkungen:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.