Übergehen eines zur Betreuung bereiten Angehörigen zugunsten eines Berufsbetreuers

Mai 12, 2025

Übergehen eines zur Betreuung bereiten Angehörigen zugunsten eines Berufsbetreuers

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), XII. Zivilsenat, vom 5. März 2025 (Aktenzeichen XII ZB 260/24) befasst sich mit der Auswahl eines Betreuers für eine hilfsbedürftige Person, insbesondere wenn ein

Angehöriger bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen, und das Gericht stattdessen einen Berufsbetreuer bestellt.

Der Leitsatz des Urteils stellt klar, dass gemäß Paragraf 1816 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei der Betreuerauswahl ohne vorherige Benennung

durch den Betroffenen dessen familiäre Beziehungen, persönliche Bindungen und die Gefahr von Interessenkonflikten zu berücksichtigen sind.

Ein betreuungswilliger Angehöriger darf grundsätzlich nur dann zugunsten eines Berufsbetreuers übergangen werden, wenn er für die konkrete Betreuung nicht geeignet ist.

Die Eignung wird dabei laut dem zweiten Leitsatz anhand der Fähigkeit und des Willens des potenziellen Betreuers beurteilt, im Rahmen des gerichtlich angeordneten Aufgabenkreises (Paragraf 1821 BGB) die Wünsche

und den mutmaßlichen Willen des Betreuten zu ermitteln und angemessen umzusetzen sowie den notwendigen persönlichen Kontakt zu pflegen.

Dieser Leitsatz führt die Rechtsprechung des BGH vom 28. Februar 2024 fort.

Im konkreten Fall wendete sich der Sohn der betroffenen, 1934 geborenen Frau gegen die Bestellung eines Berufsbetreuers anstelle seiner selbst.

Die Mutter leidet an schwerer Aphasie und psychischen Störungen nach einer Hirnschädigung und ist nicht mehr in der Lage, ihre rechtlichen Angelegenheiten selbst zu regeln.

Übergehen eines zur Betreuung bereiten Angehörigen zugunsten eines Berufsbetreuers

Das Amtsgericht Gelnhausen hatte eine umfassende Betreuung angeordnet und den Berufsbetreuer bestellt, da es den Sohn als ungeeignet ansah.

Das Landgericht Hanau wies die Beschwerde des Sohnes zurück.

Der BGH hob die Entscheidung des Landgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.

Die Begründung des Landgerichts, der Sohn sei ungeeignet, hielt der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Das Landgericht stützte seine Einschätzung auf früheres Verhalten des Sohnes in der Pflegeeinrichtung, das als störend und übergriffig bewertet wurde.

Eine vom Sohn geäußerte Absicht zur Verhaltensänderung wurde als bloße Absichtserklärung ohne Bedeutung abgetan.

Der BGH rügte, dass das Landgericht eine aktuelle Bescheinigung der Pflegeeinrichtung nicht in seine Entscheidung einbezogen hatte.

Diese Bescheinigung legte nahe, dass der Sohn sich bereits positiv verändert hatte, Vertrauen zum Pflegepersonal aufgebaut hatte

und eine Entlastung für dieses darstellte, indem er sich fürsorglich um seine Mutter kümmerte.

Der BGH argumentierte, dass diese Umstände darauf hindeuteten, dass es sich nicht nur um eine Absichtserklärung handelte.

Das Landgericht hätte daher weitere Ermittlungen zum aktuellen Verhalten des Sohnes durchführen müssen, um beurteilen zu können, ob weiterhin Anhaltspunkte für eine mangelnde Eignung vorliegen.

Der BGH betonte, dass bei der Beurteilung der Eignung eine umfassende Betrachtung aller relevanten Umstände erforderlich ist, um eine Prognose über die zukünftige Erfüllung der Betreuungsaufgaben zu treffen.

Übergehen eines zur Betreuung bereiten Angehörigen zugunsten eines Berufsbetreuers

Die Entscheidung des Landgerichts beruhte somit auf verfahrensfehlerhaften Feststellungen.

Der BGH hob den Beschluss des Landgerichts auf und verwies die Sache zurück, damit das Landgericht die Eignung des Sohnes

unter Berücksichtigung der aktuellen Umstände erneut prüfen und gegebenenfalls weitere Ermittlungen durchführen kann.

Eine weitere Begründung des Urteils durch den BGH wurde gemäß Paragraf 74 Abs. 7 FamFG für nicht erforderlich erachtet.

RA und Notar Krau

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