Übergeleitete Schenkungsrückforderungsansprüche

Dezember 19, 2025

Übergeleitete Schenkungsrückforderungsansprüche

Schenkungen einer Großmutter an ihre Enkel; Langjährige monatliche Zahlungen auf ein Sparkonto

Oberlandesgericht Celle, Urt. v. 13.02.2020, Az.: 6 U 76/19

Das Urteil des OLG Celle: Müssen Enkelkinder ihre Ersparnisse für die Oma hergeben?

Im Kern dieses Rechtsstreits geht es um eine wichtige Frage des deutschen Sozialrechts: Darf der Staat Geld zurückfordern, das Großeltern ihren Enkeln geschenkt haben, wenn die Großeltern später arm werden und Pflegehilfe benötigen? Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat hierzu am 13. Februar 2020 eine klare Entscheidung getroffen.

Der Hintergrund des Falls

Eine Großmutter hatte für ihre beiden Enkelkinder jeweils ein sogenanntes Bonussparkonto angelegt. Über viele Jahre hinweg zahlte sie monatlich 50 Euro auf diese Konten ein. Das Ziel war klar: Die Enkel sollten sich über die Jahre ein kleines Vermögen für die Zukunft aufbauen. Insgesamt kamen so über 11.000 Euro zusammen.

Doch das Schicksal änderte sich. Ab dem Jahr 2015 musste die Großmutter in einem Pflegeheim betreut werden. Ihre eigene Rente reichte nicht aus, um die hohen Kosten für das Heim zu bezahlen. In solchen Fällen springt zunächst der Staat mit Sozialhilfe ein. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass der Staat sich dieses Geld zurückholen kann, wenn der Pflegebedürftige zuvor Vermögen verschenkt hat.

Der Streit um die „Anstandsschenkung“

Das Sozialamt forderte von den Enkelkindern das Geld zurück, das die Oma in den letzten zehn Jahren eingezahlt hatte. Die Enkel wehrten sich dagegen. Sie argumentierten, dass es sich bei den monatlichen 50 Euro um eine sogenannte „Anstandsschenkung“ handele.

Übergeleitete Schenkungsrückforderungsansprüche

Im deutschen Recht gibt es eine wichtige Ausnahme: Geschenke, die man aus einer sittlichen Pflicht oder aus bloßem Anstand macht, muss man nicht zurückgeben. Beispiele dafür sind übliche Geschenke zum Geburtstag, zur Hochzeit oder zu Weihnachten. Auch kleine Trinkgelder fallen darunter. Die Enkel meinten, die monatlichen Sparraten seien wie ein Taschengeld zu bewerten und daher geschützt.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Hannover gab den Enkeln zuerst recht. Doch das Oberlandesgericht Celle sah die Sache anders und änderte das Urteil. Die Enkel wurden dazu verurteilt, die Beträge (insgesamt über 11.500 Euro) an das Sozialamt zurückzuzahlen.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit mehreren wichtigen Punkten:

  1. Kein Taschengeld: Die monatlichen Zahlungen waren kein Taschengeld zum Ausgeben. Das Geld floss direkt auf ein Sparkonto, das auf 25 Jahre angelegt war. Es diente also dem gezielten Aufbau von Vermögen und nicht dem täglichen Bedarf.
  2. Finanzielle Lage der Oma: Die Großmutter hatte nur eine kleine Rente. Gemessen an ihrem geringen Einkommen waren 50 Euro im Monat pro Kind eine beachtliche Summe. Es war also kein „kleines Gelegenheitsgeschenk“ mehr.
  3. Keine moralische Pflicht: Es gibt keine rechtliche oder zwingende moralische Pflicht für Großeltern, für ihre Enkel ein Vermögen anzusparen. Da die Enkel zusätzlich noch normale Geschenke zu Festen bekamen, war der Anstand bereits gewahrt.

Was bedeutet das für die Praxis?

Das Gericht stellte klar, dass regelmäßiges Sparen für Verwandte riskant sein kann, wenn man später selbst auf Hilfe angewiesen ist. Solche Ersparnisse gelten rechtlich als normale Schenkungen. Wenn man innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung verarmt, kann der Staat diese Beträge zurückverlangen. Die einzige Ausnahme sind wirklich kleine, anlassbezogene Aufmerksamkeiten. Da das „Bonussparen“ hier jedoch systematisch über Jahre hinweg zum Kapitalaufbau genutzt wurde, mussten die Kinder das Geld für die Pflege der Oma opfern.

RA und Notar Krau

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