Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 19. Juli 2011 entschieden, dass bei der Schenkung eines Grundstücks

die Zehnjahresfrist des § 529 Abs. 1 Fall 2 BGB mit Eingang des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt zu laufen beginnt.

Sachverhalt

Der Kläger war Sozialhilfeträger und hatte der Mutter des Beklagten Sozialhilfe gewährt.

Die Mutter hatte dem Beklagten zuvor ein Grundstück geschenkt.

übergeleiteter Anspruch Herausgabe Schenkung wegen Verarmung Schenker

Der Kläger leitete den Anspruch auf Rückforderung der Schenkung gegen den Beklagten auf sich über.

Der Beklagte machte geltend, dass der Anspruch verjährt sei.

Entscheidung des BGH

Der BGH wies die Revision des Klägers zurück.

Der Anspruch sei verjährt.

Verjährung

Die Verjährung ist der Verlust eines Rechts durch Zeitablauf.

Zehnjahresfrist

Nach § 529 Abs. 1 Fall 2 BGB ist der Anspruch auf Herausgabe einer Schenkung ausgeschlossen, wenn seit der Leistung der Schenkung zehn Jahre verstrichen sind.

übergeleiteter Anspruch Herausgabe Schenkung wegen Verarmung Schenker

Beginn der Frist

Die Zehnjahresfrist beginnt mit der Leistung des geschenkten Gegenstands.

Bei der Schenkung eines Grundstücks ist die Leistung mit Eingang des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt abgeschlossen.

Begründung

  • Der Beschenkte hat mit Eingang des Eintragungsantrags eine geschützte Rechtsposition erlangt.
  • Der Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch ist für den Beginn der Frist unerheblich.
  • Die Interessen des Schenkers und des Sozialhilfeträgers sind zu berücksichtigen.

Kein Vertrauensschutz

Der Beklagte hatte durch den rechtzeitigen Eintragungsantrag eine geschützte Rechtsposition erlangt.

Daher ist der Anspruch auf Rückforderung der Schenkung ausgeschlossen.

Fazit

Das Urteil des BGH stellt klar, dass bei der Schenkung eines Grundstücks die Zehnjahresfrist des § 529 Abs. 1 Fall 2 BGB

mit Eingang des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt zu laufen beginnt.