Überhängende Äste und herüberfallendes Laub
AG Bad Schwartau, Urteil vom 20. Januar 2004, 2 C 625/03
In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige über ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Bad Schwartau vom 20. Januar 2004. Es geht um ein Thema, das oft zu Streit zwischen Nachbarn führt: Bäume und Sträucher, die über die Grenze wachsen.
Häufig stellt sich die Frage, ob man es hinnehmen muss, wenn Äste vom Nachbarn das eigene Grundstück beschatten oder Laub herunterfällt. Das Gericht hat hierzu eine klare Entscheidung getroffen, die für viele Gartenbesitzer interessant ist.
Das Gericht gab dem Kläger in den wesentlichen Punkten recht. Die Beklagten, also die Besitzer der Pflanzen, wurden verurteilt. Sie müssen verhindern, dass Äste ihrer Bäume und Sträucher in den Luftraum des Nachbargrundstücks hineinwachsen.
Das bedeutet für Sie als Leser: Wenn Äste von Ihrem Nachbarn zu Ihnen herüberragen, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass diese entfernt werden. Das Gericht sieht darin eine Störung Ihres Eigentums.
Warum darf man sich gegen überhängende Äste wehren? Die Antwort liegt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Das Gesetz schützt das Eigentum an einem Grundstück.
Nach dem Gesetz gehört Ihnen nicht nur der Boden Ihres Gartens. Ihr Recht als Eigentümer erstreckt sich auch auf den Luftraum über der Erdoberfläche. Das steht in § 905 BGB. Wenn also ein Ast in zwei oder drei Metern Höhe über die Grenze wächst, dringt er in Ihren rechtlichen Raum ein.
Das Gericht nutzte für seine Entscheidung vor allem den Paragrafen 1004 BGB. Dieser besagt: Wenn Ihr Eigentum beeinträchtigt wird, können Sie vom Störer verlangen, dass er diese Beeinträchtigung beseitigt. In diesem Fall sind die Nachbarn die „Störer“, weil ihre Pflanzen über die Grenze wachsen.
Der Kläger wollte im Prozess zwei Dinge erreichen. Erstens sollten die aktuellen Äste weg. Zweitens sollte sichergestellt werden, dass die Äste auch in Zukunft nicht mehr herüberwachsen.
Die Parteien waren sich einig, dass Äste und Zweige mehrere Meter weit auf das Grundstück des Klägers ragten. Da dies den Luftraum des Klägers verletzt, muss dieser Zustand beendet werden.
Pflanzen wachsen natürlich immer weiter. Das Gericht stellte fest, dass die Äste nach einem Rückschnitt wahrscheinlich wieder über die Grenze wachsen würden. Deshalb hat der Kläger auch einen Anspruch auf Unterlassung für die Zukunft. Die Nachbarn müssen also dauerhaft dafür sorgen, dass ihre Pflanzen die Grenze respektieren.
Es gibt im Gesetz Ausnahmen, bei denen man eine Störung dulden muss. Die Beklagten versuchten, solche Ausnahmen geltend zu machen. Das Gericht lehnte dies jedoch ab.
Es gibt spezielle Landesgesetze für Nachbarn. Doch das Gericht erklärte, dass diese Gesetze den allgemeinen Anspruch aus dem BGB nicht einfach aufheben. Der Schutz des Eigentums wiegt hier schwerer.
Manche argumentieren, dass Äste in großer Höhe niemanden stören. Das Gesetz sagt in § 905 Satz 2 BGB tatsächlich, dass man Einwirkungen in großer Höhe nicht verbieten kann, wenn man kein Interesse an einem Verbot hat.
Doch das Gericht war hier streng. Es sagte: Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse daran, dass sein Grundstück ästhetisch schön bleibt. Auch herabfallendes Laub und Zweige sind störend. Da das Grundstück des Klägers mit 500 Quadratmetern eher klein ist, wiegt jede Störung schwerer. Die Höhe der Äste spielt daher keine Rolle – sie müssen weg.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist § 910 BGB. Dieser besagt, dass man Überwuchs nur verbieten kann, wenn er die Benutzung des Grundstücks beeinträchtigt.
Die Beklagten meinten, die Äste würden gar nicht stören. Das Gericht sah das anders. Eine Beeinträchtigung liegt schon vor, wenn der Zustand ohne die Äste objektiv besser wäre. Es ist die Entscheidung des Eigentümers, wie er seinen Garten gestalten will. Wenn er keinen Schatten oder keinen Dreck durch fremdes Laub möchte, ist das sein gutes Recht.
In diesem Fall wurden die Beklagten als sogenannte „Zustandsstörer“ bezeichnet. Da ihnen die Pflanzen gehören, sind sie für deren Zustand verantwortlich.
Die Beklagten müssen gemeinsam dafür sorgen, dass die Äste verschwinden. Wenn zwei Personen (zum Beispiel ein Ehepaar) ein Grundstück besitzen, haften sie als Gesamtschuldner. Das bedeutet, der Kläger kann von jedem der beiden die volle Erfüllung des Urteils verlangen.
Wer einen Prozess verliert, muss in der Regel die Kosten tragen. Da das Gericht dem Kläger fast vollständig recht gab, mussten die Beklagten die Kosten des Verfahrens bezahlen. Dies ist ein wichtiger Punkt, den Sie bedenken sollten, bevor Sie einen Nachbarschaftsstreit vor Gericht bringen.
Hier sind die zentralen Erkenntnisse aus dem Urteil für Sie zusammengefasst:
Wenn Äste von Ihrem Nachbarn zu Ihnen herüberwachsen, sollten Sie nicht sofort vor Gericht ziehen. Ein Gespräch unter Nachbarn ist oft der beste Weg. Sie können auf die Rechtslage hinweisen, die durch Urteile wie dieses vom AG Bad Schwartau gestärkt wird.
Falls der Nachbar uneinsichtig bleibt, zeigt dieses Urteil, dass Sie gute Chancen haben, Ihr Recht auf ein ungestörtes Grundstück durchzusetzen. Denken Sie aber immer daran, dass ein friedliches Verhältnis zum Nachbarn oft mehr wert ist als ein perfekt geschnittener Baum.
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