überlebender Partner nichteheliche Lebensgemeinschaft fällt erbschaftsteuerrechtlich nicht wie Ehegatte in Steuerklasse I – BFH II B 77/81
Die Antragstellerin lebte lange Zeit in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Erblasser und pflegte ihn bis zu seinem Tod.
Sie wurde Alleinerbin, wurde aber vom Finanzamt in Steuerklasse IV eingestuft und musste dementsprechend eine hohe Erbschaftsteuer zahlen.
Sie argumentierte, dass sie aufgrund ihrer langjährigen Lebensgemeinschaft und der Pflegeleistungen dem Erblasser gegenüber wie eine Ehegattin behandelt werden sollte und somit in Steuerklasse I fallen müsste.
Streitpunkt:
Kernfrage des Verfahrens war, ob die erbschaftsteuerliche Ungleichbehandlung von Ehegatten und nichtehelichen Lebensgemeinschaften verfassungsgemäß ist.
Entscheidung des BFH:
Der BFH entschied, dass der überlebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbschaftsteuerrechtlich nicht wie ein Ehegatte behandelt wird und somit nicht in Steuerklasse I fällt.
Die Ungleichbehandlung sei verfassungsgemäß.
Begründung:
Folgen der Entscheidung:
Die Entscheidung des BFH bestätigte die damalige Rechtslage, dass nichteheliche Lebensgemeinschaften im Erbschaftsteuerrecht gegenüber Ehegatten benachteiligt waren.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.