BAG 6 AZR 41/20

April 20, 2021

BAG 6 AZR 41/20

Urteil vom 25.3.2021

Überleitung aus der großen EG 9 TVöD in die neue EGO TVöD (VKA)

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. März 2021, 6 AZR 41/20, behandelt die Stufenzuordnung einer Klägerin

nach einer Höhergruppierung gemäß der neuen Entgeltordnung (EGO) im Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD).

Die Klägerin, seit 2011 als Arbeitsvermittlerin im Jobcenter tätig, war ursprünglich in Entgeltgruppe 9 Stufe 3 TVöD eingruppiert und hätte im März 2017 Stufe 4 erreicht.

Mit Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung am 1. Januar 2017 wurden die Entgeltgruppen 9 in 9a, 9b und 9c aufgespalten.

Am 3. Januar 2017 beantragte die Klägerin die Eingruppierung in die neue Entgeltgruppe 9c. Ihr Antrag wurde als Höhergruppierungsantrag verstanden,

wodurch sie in die Entgeltgruppe 9c Stufe 2 eingruppiert wurde.

BAG 6 AZR 41/20

Die Klägerin forderte jedoch rückwirkend ab dem 1. Januar 2017 Vergütung nach Entgeltgruppe 9c Stufe 4 sowie Nachzahlungen.

Die Vorinstanzen wiesen ihre Klage ab, da ihre Eingruppierung korrekt nach den tariflichen Regelungen erfolgte.

Das Gericht stellte fest, dass die Überleitung in die neue EGO gemäß § 29a TVÜ-VKA erfolgt sei, wobei die bisherigen Entgeltgruppen beibehalten werden,

es sei denn, es wird ein Höhergruppierungsantrag gestellt.

Eine automatische Höhergruppierung ohne Antrag sei nicht vorgesehen.

Der Antrag der Klägerin vom 3. Januar 2017 wurde korrekt als Höhergruppierungsantrag behandelt, sodass sie in die nächsthöhere Entgeltgruppe

eingestuft wurde, jedoch nur in die Stufe, die mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt gewährleistet.

Die Klägerin argumentierte, dass sie aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit und der Aufspaltung der Entgeltgruppe 9 bereits

korrekt in die Entgeltgruppe 9c übergeleitet worden sei und somit Anspruch auf eine höhere Stufe habe.

BAG 6 AZR 41/20

Das Gericht widersprach und verwies darauf, dass ohne fristgerechten Antrag keine automatische Höhergruppierung erfolgt.

Der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin zusätzlich über die Bewertung ihres Antrags zu informieren.

In der Revisionsbegründung machte die Klägerin erstmals einen Schadensersatzanspruch geltend, da der Beklagte sie nicht ausreichend über die Einstufung informiert habe.

Das Gericht wies diesen Antrag als unzulässig zurück, da eine Klageerweiterung in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht zulässig ist.

Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen, und sie trägt die Kosten des Verfahrens.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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