Überleitung Rückforderungsanspruch Schenker wegen Verarmung auf Sozialhilfeträger – Notbedarfseinrede des Beschenkten

Juni 16, 2019

Überleitung Rückforderungsanspruch Schenker wegen Verarmung auf Sozialhilfeträger – Notbedarfseinrede des Beschenkten

BGH X ZR 115/16

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau: 

  1. Einleitung
    • Überblick des Falls
    • Bisheriger Verlauf des Verfahrens
  2. Sachverhalt
    • Details der Schenkung und Sozialhilfebezüge
    • Klage und Argumentation der Parteien
  3. Rechtliche Würdigung
    • Anspruchsgrundlagen
      • Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 BGB
      • Überleitung des Anspruchs auf den Sozialhilfeträger
    • Notbedarfseinrede des Beschenkten nach § 529 Abs. 2 BGB
    • Anwendbarkeit des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB)
  4. Entscheidungsgründe des BGH
    • Fehlerhafte Versagung der Notbedarfseinrede durch das Berufungsgericht
    • Grundsätze und Grenzen der Notbedarfseinrede
      • Schutz vor Notlage des Beschenkten
      • Unterschiedliche Bemessungsgrundlagen von Sozialhilfe und Notbedarf
    • Anforderungen an die Kenntnis des Beschenkten über den Unterhaltsbedarf des Schenkers
  5. Folgen und Konsequenzen
    • Aufhebung und Zurückverweisung an das Berufungsgericht
    • Erforderliche neue Prüfung durch das Berufungsgericht
      • Berücksichtigung der Kenntnis und Sorgfalt des Beschenkten
      • Sittenwidrigkeit bei bewusster Herbeiführung von Sozialhilfebedarf
  6. Rechtliche Rahmenbedingungen
    • § 528 Abs. 1 BGB (Rückforderungsanspruch)
    • § 529 Abs. 2 BGB (Notbedarfseinrede)
    • § 404 BGB (Einwendungen des Schuldners gegen den neuen Gläubiger)
    • § 242 BGB (Grundsatz von Treu und Glauben)
    • Relevante sozialrechtliche Vorschriften (SGB XII)
  7. Zusammenfassung und Ausblick
    • Zusammenfassung der BGH-Entscheidung
    • Mögliche Auswirkungen auf zukünftige Fälle
    • Bedeutung für die Rechtslage und Praxis

Überleitung Rückforderungsanspruch Schenker wegen Verarmung auf Sozialhilfeträger – Notbedarfseinrede des Beschenkten

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. November 2018 behandelt die Frage, ob einem Beschenkten die Notbedarfseinrede nach § 529 Abs. 2 BGB verwehrt werden kann,

wenn der Sozialhilfeträger den Rückforderungsanspruch des Schenkers wegen Verarmung auf sich übergeleitet hat.

Sachverhalt:

Die Eltern der Beklagten schenkten ihr eine Eigentumswohnung.

Kurze Zeit später beantragte die Beklagte für ihre Eltern Sozialhilfe, die ihnen auch gewährt wurde.

Der Sozialhilfeträger leitete den Rückforderungsanspruch aus der Schenkung gegen die Beklagte auf sich über und verlangte von ihr die Erstattung der Sozialhilfeleistungen.

Die Beklagte berief sich auf die Notbedarfseinrede und machte geltend, dass sie den Rückforderungsanspruch nicht erfüllen könne,

ohne ihren eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden.

Überleitung Rückforderungsanspruch Schenker wegen Verarmung auf Sozialhilfeträger – Notbedarfseinrede des Beschenkten

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob den Beschluss des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.

Wesentliche Punkte der Begründung:

  • Notbedarfseinrede: Grundsätzlich kann der Beschenkte die Notbedarfseinrede auch dann geltend machen, wenn er bei Erfüllung des Rückforderungsanspruchs selbst Sozialhilfe beanspruchen könnte.
  • Verwehrung der Notbedarfseinrede: Die Notbedarfseinrede ist dem Beschenkten jedoch nach Treu und Glauben verwehrt, wenn er wusste oder wissen musste, dass die Schenker durch die Schenkung bedürftig werden und auf Sozialhilfe angewiesen sein würden.
  • Sittenwidrigkeit: In diesem Fall ist die Schenkung sittenwidrig, da sie bewusst zulasten des Sozialhilfeträgers geht.
  • Rechtsfolge: Die Sittenwidrigkeit führt nicht zur Nichtigkeit der Schenkung, sondern dazu, dass dem Beschenkten die Notbedarfseinrede verwehrt ist.
  • Prüfpflicht des Berufungsgerichts: Das Berufungsgericht muss prüfen, ob die Beklagte bei Vollzug der Schenkung wusste oder wissen musste, dass ihre Eltern dadurch bedürftig werden würden.

Überleitung Rückforderungsanspruch Schenker wegen Verarmung auf Sozialhilfeträger – Notbedarfseinrede des Beschenkten

Fazit:

Der Beschluss des BGH präzisiert die Voraussetzungen für die Notbedarfseinrede im Falle eines übergeleiteten Rückforderungsanspruchs.

Er stellt klar, dass die Einrede nicht dazu dienen darf, eine bewusste Herbeiführung von Sozialhilfebedürftigkeit zulasten des Sozialhilfeträgers zu ermöglichen.

Zusätzliche Hinweise:

  • Die Entscheidung des BGH ist relevant für die Praxis der Sozialhilfe und des Schenkungsrechts.
  • Sie zeigt die Grenzen der Vertragsfreiheit im Verhältnis zum Sozialstaat.
  • Im Einzelfall ist zu prüfen, ob der Beschenkte die Bedürftigkeit des Schenkers und die Notwendigkeit von Sozialhilfeleistungen kannte oder kennen musste.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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