Überleitung Vermächtnis- und Pflichtteilsanspruch durch Sozialhilfeträger 

August 16, 2017
Überleitung Vermächtnis- und Pflichtteilsanspruch durch Sozialhilfeträger
Landessozialgericht NRW L 20 SO 565/11 B

RA und Notar Krau

Ein geistig behinderter Mann, der Sozialhilfe bezog, erbte von seinen Eltern ein Vermächtnis.

Der Sozialhilfeträger leitete den Vermächtnisanspruch des Mannes auf sich über, um das Vermächtnis auszuschlagen und stattdessen den Pflichtteilsanspruch geltend zu machen.

Der Mann legte gegen die Überleitung Klage ein und beantragte Prozesskostenhilfe. Das Sozialgericht lehnte den Antrag ab, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Der Mann legte Beschwerde ein.

Streitpunkt:

Die zentrale Frage war, ob der Sozialhilfeträger den Vermächtnisanspruch des Mannes rechtmäßig auf sich übergeleitet hat, um das Vermächtnis auszuschlagen.

Entscheidung des LSG NRW:

Überleitung Vermächtnis- und Pflichtteilsanspruch durch Sozialhilfeträger

Das LSG NRW hob den Beschluss des Sozialgerichts auf und bewilligte dem Mann Prozesskostenhilfe.

Die Klage habe hinreichende Aussicht auf Erfolg, da die Rechtmäßigkeit der Überleitung des Vermächtnisanspruchs fraglich sei.

Begründung:

  • Überleitung von Ansprüchen: Nach § 93 SGB XII kann der Sozialhilfeträger Ansprüche des Leistungsempfängers auf sich überleiten.
  • Höchstpersönliche Rechte: Nicht überleitungsfähig sind höchstpersönliche Rechte, wie z.B. das Recht, ein Vermächtnis auszuschlagen.
  • Zweck der Überleitung: Im vorliegenden Fall war der Zweck der Überleitung des Vermächtnisanspruchs die Ausübung des höchstpersönlichen Rechts auf Ausschlagung des Vermächtnisses.
  • Offene Rechtsfrage: Ob das Recht auf Ausschlagung eines Vermächtnisses als Nebenrecht dem übergeleiteten Vermächtnisanspruch folgt, ist in der Rechtsprechung nicht geklärt.
  • Schwierige Rechtsfrage: Da die Rechtmäßigkeit der Überleitung von der Beantwortung einer schwierigen Rechtsfrage abhängt, hat die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg und Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen.

Überleitung Vermächtnis- und Pflichtteilsanspruch durch Sozialhilfeträger

Fazit:

Der Beschluss des LSG NRW verdeutlicht, dass die Überleitung eines Anspruchs nach § 93 SGB XII nicht zulässig ist,

wenn damit die Ausübung eines höchstpersönlichen Rechts ermöglicht werden soll.

Ob das Recht auf Ausschlagung eines Vermächtnisses als Nebenrecht dem übergeleiteten Vermächtnisanspruch folgt,

ist eine offene Rechtsfrage, deren Klärung im Hauptsacheverfahren zu erfolgen hat.

RA und Notar Krau

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