Übermittlung Schriftsatz über das besondere elektronische Anwaltspostfach – BGH VIII ZB 80/22
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21. März 2023 (VIII ZB 80/22) befasst sich mit der Kontrolle der ordnungsgemäßen
Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA).
In dem Fall hatte der Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt, aber die Begründung der Berufung nicht innerhalb der verlängerten Frist eingereicht, da versehentlich ein falscher Schriftsatz übermittelt wurde.
Der Anwalt des Beklagten hatte die Berufungsbegründung für den 25. Februar 2022 vorbereitet, aber versehentlich wurde ein Schriftsatz vom 11. Januar 2022 an das Gericht gesendet.
Dies fiel erst auf, als das Gericht darauf hinwies, dass keine Berufungsbegründung eingegangen sei.
Die zentrale Frage des Beschlusses war, ob der Anwalt bei der Übermittlung des Schriftsatzes über das beA hinreichende Sorgfalt walten ließ
und ob der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerechtfertigt war.
Der BGH entschied, dass der Anwalt die Ausgangskontrolle nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt hatte.
Besonders die Prüfung des Dateinamens sei unerlässlich, um Verwechslungen zu vermeiden.
In diesem Fall hätte der vollständige Dateiname des versandten Dokuments bereits darauf hingewiesen, dass es sich nicht um die Berufungsbegründung handelte.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde abgelehnt, da das Fristversäumnis auf einem anwaltlichen Verschulden beruhte, das dem Beklagten zuzurechnen ist.
Der Anwalt hätte durch organisatorische Vorkehrungen sicherstellen müssen, dass der richtige Schriftsatz versendet wurde.
Der BGH stellte klar, dass die Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei der elektronischen Übermittlung denen bei der
Übermittlung per Fax entsprechen und dass ein Anwalt auch die automatisierte Eingangsbestätigung des Gerichts überprüfen muss.
Zusammenfassend zeigt der Beschluss, dass eine sorgfältige Ausgangskontrolle bei der Nutzung des beA, insbesondere die Prüfung des Dateinamens, zwingend erforderlich ist, um Fristversäumnisse zu vermeiden.
I. Einleitung
A. Hintergrundinformationen
B. Zusammenfassung des Beschlusses BGH VIII ZB 80/22
II. Beschluss des BGH VIII ZB 80/22 vom 21.03.2023
A. Fakten und Sachverhalt
B. Entscheidung des Gerichts
1. Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist
2. Verwerfung der Rechtsbeschwerde
C. Gründe für die Entscheidung
1. Anforderungen an die Ausgangskontrolle
2. Bedeutung des Dateinamens bei der Übermittlung per beA
D. Tenor des Beschlusses
III. Analyse und Kommentar
A. Bedeutung des Falls
B. Auswirkungen auf die anwaltliche Praxis
C. Vergleich mit früheren BGH-Entscheidungen
1. BGH, Beschlüsse vom 17. März 2020 – VI ZB 99/19
2. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2022 – XI ZB 14/22
IV. Schlussfolgerung
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.