Übermittlung von Positivdaten an die SCHUFA 

Januar 31, 2026

Übermittlung von Positivdaten an die SCHUFA

BGH, Urteil vom 14.10.2025 – VI ZR 431/24

Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14. Oktober 2025 ist eine wegweisende Entscheidung für den Datenschutz im Mobilfunksektor. Es klärt die Frage, ob und unter welchen Bedingungen Mobilfunkanbieter Informationen über Ihre Verträge an Auskunfteien wie die SCHUFA weitergeben dürfen.

Im Folgenden finden Sie eine verständliche Zusammenfassung der wichtigsten Punkte dieses Urteils.


Worum ging es in dem Rechtsstreit?

Ein Verbraucherschutzverband hatte gegen einen großen Mobilfunkanbieter geklagt. Der Anbieter hatte regelmäßig sogenannte „Positivdaten“ seiner Kunden an die SCHUFA gemeldet.

Was sind Positivdaten?

Unter Positivdaten versteht man Informationen über Verträge, bei denen es keine Probleme gab. Es geht also nicht um Schulden oder geplatzte Zahlungen, sondern lediglich um die Tatsache, dass:

  • ein Vertrag mit Ihnen abgeschlossen wurde,
  • der Vertrag noch läuft oder
  • der Vertrag beendet wurde.

Der Verband wollte dem Unternehmen gerichtlich verbieten lassen, diese Daten ohne eine ausdrückliche Einwilligung der Kunden weiterzugeben. Er hielt dies für einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).


Warum das Gericht dem Verband nicht recht gab

Der BGH hat die Klage des Verbandes abgewiesen. Das bedeutet: Der Mobilfunkanbieter darf diese Daten unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Ihre direkte Erlaubnis weitergeben. Das Gericht nannte dafür zwei wesentliche Gründe.

1. Der Verbotsantrag war zu ungenau

Der Verband wollte ein sehr allgemeines Verbot erreichen. Das Gericht entschied jedoch, dass ein solcher Antrag „zu weit gefasst“ ist. Er würde nämlich auch Verhaltensweisen verbieten, die rechtlich völlig in Ordnung sind. Ein Verbot muss immer ganz präzise auf eine rechtswidrige Handlung zugeschnitten sein.

2. Betrugsprävention als „berechtigtes Interesse“

Dies ist der wichtigste Teil des Urteils. Nach der DSGVO (Art. 6 Abs. 1 f) ist eine Datenverarbeitung auch dann erlaubt, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Unternehmens erforderlich ist. Das Gericht stellte fest, dass die Verhinderung von Betrug ein solches berechtigtes Interesse darstellt.

Übermittlung von Positivdaten an die SCHUFA


Warum ist die Meldung an die SCHUFA für Anbieter wichtig?

Mobilfunkunternehmen gehen ein finanzielles Risiko ein, wenn sie Verträge abschließen – besonders, wenn sie teure Smartphones dazu geben. Das Gericht erkannte an, dass Betrüger oft versuchen, mit gefälschten Identitäten viele Verträge in kurzer Zeit abzuschließen, um die Hardware zu erbeuten.

Schutz vor „Identitätsklau“

Wenn Anbieter Daten an die SCHUFA melden, hilft das dabei, auffällige Muster zu erkennen. Wenn zum Beispiel unter Ihrem Namen plötzlich zehn Verträge an einem Tag abgeschlossen werden, schlägt das System Alarm. Das schützt nicht nur die Firma vor Verlusten, sondern auch Sie als Verbraucher vor den Folgen eines Identitätsdiebstahls.

Erforderlichkeit der Daten

Das Gericht entschied, dass die Übermittlung von Name, Geburtsdatum und der Information über den Vertragsschluss „erforderlich“ ist. Es gibt kaum ein milderes Mittel, das genauso wirksam vor Betrug schützt.


Die Abwägung: Ihre Rechte gegen das Firmeninteresse

Bei jedem Datenschutzfall müssen die Richter abwägen: Wie schwer wiegt der Eingriff in Ihre Privatsphäre im Vergleich zum Nutzen für das Unternehmen?

Warum der Eingriff hier als „gering“ eingestuft wurde:

  • Keine sensiblen Daten: Es werden keine Informationen über Ihr Privatleben, Ihre Vorlieben oder Ihren Kontostand weitergegeben.
  • Alltäglicher Vorgang: Der Abschluss eines Handyvertrags ist heute ein ganz normaler Vorgang. Die Information darüber macht Sie nicht zum „gläsernen Kunden“.
  • Erwartbarkeit: Ein vernünftiger Kunde muss heute damit rechnen, dass bei Dauerschuldverhältnissen (wie einem Mobilfunkvertrag) ein Austausch mit Auskunfteien stattfindet.

Datenschutzhinweise sind kein „Kleingedrucktes“

Der Verband hatte auch kritisiert, wie das Unternehmen über die Datenweitergabe informiert. Er hielt die Datenschutzhinweise auf der Webseite für unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).

Der BGH sah das anders: Datenschutzhinweise sind keine Vertragsbedingungen. Sie regeln nicht, was Sie tun müssen, sondern erfüllen lediglich eine gesetzliche Informationspflicht. Das Unternehmen sagt Ihnen darin nur, was es mit Ihren Daten macht. Da diese Informationen korrekt waren, gab es auch hier nichts zu beanstanden.


Zusammenfassung für Sie als Verbraucher

Das Urteil bedeutet für Sie: Wenn Sie einen Mobilfunkvertrag abschließen, darf der Anbieter die Basisdaten (Stammdaten und Vertragsstatus) zur Betrugsprävention an die SCHUFA melden. Dies ist auch ohne Ihre gesonderte Unterschrift unter einer Einwilligungserklärung rechtens, solange das Interesse des Anbieters an Sicherheit Ihr Interesse an absoluter Geheimhaltung überwiegt.

Haben Sie Fragen zu Ihren Rechten im Datenschutz oder benötigen Sie Beratung zu Verträgen und Auskunfteien? Bei rechtlichen Unklarheiten im Bereich Datenschutz oder Telekommunikationsrecht sollten Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt aufnehmen.

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