
Übermittlung von Sozialdaten zur Ermittlung der Testierfähigkeit des Erblassers
AG Augsburg VI 1163/12
Beschluss 17.07.2013
In dem Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 17. Juli 2013 ging es um die Frage, ob einem Zeugen im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
Der Erblasser hatte zwei handschriftliche Testamente verfasst, eines im Jahr 2006 und eines im Jahr 2009,
wobei im ersten Testament die Tochter zur Alleinerbin und im zweiten Testament alle vier Kinder zu gleichen Teilen als Miterben eingesetzt wurden.
Aufgrund von Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers im Jahr 2009 zog das Nachlassgericht verschiedene medizinische Unterlagen heran,
um den geistigen Zustand des Erblassers zu beurteilen.
Ein Gutachten des Medizinischen Dienstes vom 5. Februar 2007 war besonders relevant, da es die Grundlage für die Zuerkennung der Pflegestufe 1 an den Erblasser im Jahr 2006 bildete.
Der zuständige Sachbearbeiter bei der Krankenversicherung, in deren Besitz das Gutachten war, verweigerte jedoch die Aussage
unter Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß Paragraf 35 Abs. 3 SGB I, abhängig von der Zustimmung der vier Kinder des Erblassers.
Zwei der Kinder stimmten zu, die anderen beiden äußerten sich trotz gerichtlicher Aufforderung nicht.
Das Gericht stellte fest, dass dem Zeugen kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
Es führte aus, dass es sich bei dem Pflegegutachten um Sozialdaten handelt, deren Übermittlung
an Dritte grundsätzlich möglich ist, sofern eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis besteht oder die Zustimmung der Betroffenen vorliegt.
Da der Erblasser verstorben ist, kommt Paragraf 35 Abs. 5 Satz 2 SGB I zur Anwendung, wonach eine Datenübermittlung zulässig ist,
wenn keine schutzwürdigen Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen beeinträchtigt werden.
Das Gericht sah in diesem Fall keine schutzwürdigen Interessen als beeinträchtigt an, da der mutmaßliche Wille des Erblassers in der Offenlegung seiner Testierfähigkeit liegen würde
und die Datenübermittlung auch im Interesse der Erben ist, um die Richtigkeit des Erbscheins sicherzustellen.
Der Zeuge wurde daher verpflichtet, die entsprechenden Informationen über den geistigen Zustand des Erblassers aus dem Pflegegutachten zu offenbaren.
Die durch die unbegründete Weigerung entstandenen Kosten wurden dem Zeugen auferlegt.
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