Übernahme Schenkungsteuer durch Schenker

September 4, 2017

Übernahme Schenkungsteuer durch Schenker

BFH II R 31/15

Festsetzung Schenkungsteuer gegen Schenker

– Umfang Wirkung Schenkungsteuerbescheid

– Berichtigung Tenor FG-Urteil

RA und Notar Krau

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Urteil vom 8. März 2017 entschieden, dass das Finanzamt eine Schenkerin, die die Entrichtung der Schenkungsteuer vertraglich übernommen hatte,

für die Differenz zwischen der rechtmäßig festzusetzenden Steuer und der zu niedrigen Festsetzung gegenüber dem Beschenkten in Anspruch nehmen durfte.

Sachverhalt:

Die Klägerin schenkte einem entfernten Verwandten (V) verschiedene Vermögenswerte und verpflichtete sich im Schenkungsvertrag, die anfallende Schenkungsteuer zu tragen.

Das Finanzamt setzte zunächst Schenkungsteuer gegen V fest, ohne die Übernahme der Steuer durch die Klägerin zu berücksichtigen.

Später erließ das Finanzamt einen weiteren Schenkungsteuerbescheid gegen die Klägerin, in dem es die Steuer unter Berücksichtigung der Übernahmepflicht berechnete.

Das Finanzgericht setzte die gegen die Klägerin festgesetzte Steuer auf die Differenz zwischen der entstandenen und der bereits gegen V festgesetzten Steuer herab.

Übernahme Schenkungsteuer durch Schenker

Entscheidungsgründe:

  1. Gesamtschuldnerschaft:
  • Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG schulden sowohl Schenker als auch Beschenkter die Schenkungsteuer als Gesamtschuldner.
  • Das Finanzamt hat die Wahl, gegen welchen der Gesamtschuldner es die Steuer festsetzt.
  • Hat der Schenker die Steuerübernahme vertraglich vereinbart, ist die Festsetzung gegen den Schenker in der Regel ermessensgerecht.
  1. Wirkung des Steuerbescheids:
  • Ein Steuerbescheid wirkt nur gegenüber demjenigen, gegen den er erlassen wurde.
  • Die Festsetzung der Schenkungsteuer gegen den Beschenkten hat keine Auswirkungen auf den Schenker als Gesamtschuldner.
  • Der Schenkungsteueranspruch entsteht unabhängig von der Festsetzung in einem Steuerbescheid.
  • Die Zahlung der Steuer durch den Beschenkten führt nicht zum Erlöschen des Steueranspruchs gegen den Schenker.
  1. Verfassungsrechtliche Zulässigkeit:
  • Die Inanspruchnahme des Schenkers, der die Steuer vertraglich übernommen hat, ist verfassungsrechtlich zulässig.
  • Es liegt ein sachlicher Grund für die Inanspruchnahme vor.

Übernahme Schenkungsteuer durch Schenker

  1. Abgrenzung zum Lohnsteuerabzugsverfahren:
  • Die Entscheidung des BFH zur Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Haftungsschuldner für die Lohnsteuer ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
  • Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist der Arbeitgeber nur Haftungsschuldner, während bei der Schenkungsteuer Schenker und Beschenkter Gesamtschuldner sind.
  1. Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung:
  • Das Finanzamt durfte die Klägerin für die Differenz zwischen der entstandenen und der bereits gegen V festgesetzten Steuer in Anspruch nehmen.
  • Die Steuerfestsetzung ist nicht ermessensfehlerhaft.
  1. Berichtigung des Tenors:
  • Der BFH hat den Tenor des Urteils des Finanzgerichts berichtigt, da das Datum des Schenkungsteuerbescheids falsch angegeben war.

Fazit:

Hat der Schenker die Entrichtung der Schenkungsteuer vertraglich übernommen, kann das Finanzamt ihn für die Differenz

zwischen der rechtmäßigen Steuer und einer zu niedrigen Festsetzung gegenüber dem Beschenkten in Anspruch nehmen.

Die Wirkung eines Steuerbescheids beschränkt sich auf den Adressaten des Bescheids.

Die Inanspruchnahme des Schenkers ist verfassungsrechtlich zulässig.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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