Übernahme Schenkungsteuer durch Schenker

September 4, 2017
Festsetzung Schenkungsteuer gegen Schenker

Übernahme Schenkungsteuer durch Schenker

BFH II R 31/15

Festsetzung Schenkungsteuer gegen Schenker

– Umfang Wirkung Schenkungsteuerbescheid

– Berichtigung Tenor FG-Urteil

RA und Notar Krau

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Urteil vom 8. März 2017 entschieden, dass das Finanzamt eine Schenkerin, die die Entrichtung der Schenkungsteuer vertraglich übernommen hatte,

für die Differenz zwischen der rechtmäßig festzusetzenden Steuer und der zu niedrigen Festsetzung gegenüber dem Beschenkten in Anspruch nehmen durfte.

Sachverhalt:

Die Klägerin schenkte einem entfernten Verwandten (V) verschiedene Vermögenswerte und verpflichtete sich im Schenkungsvertrag, die anfallende Schenkungsteuer zu tragen.

Das Finanzamt setzte zunächst Schenkungsteuer gegen V fest, ohne die Übernahme der Steuer durch die Klägerin zu berücksichtigen.

Später erließ das Finanzamt einen weiteren Schenkungsteuerbescheid gegen die Klägerin, in dem es die Steuer unter Berücksichtigung der Übernahmepflicht berechnete.

Das Finanzgericht setzte die gegen die Klägerin festgesetzte Steuer auf die Differenz zwischen der entstandenen und der bereits gegen V festgesetzten Steuer herab.

Übernahme Schenkungsteuer durch Schenker

Entscheidungsgründe:

  1. Gesamtschuldnerschaft:
  • Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG schulden sowohl Schenker als auch Beschenkter die Schenkungsteuer als Gesamtschuldner.
  • Das Finanzamt hat die Wahl, gegen welchen der Gesamtschuldner es die Steuer festsetzt.
  • Hat der Schenker die Steuerübernahme vertraglich vereinbart, ist die Festsetzung gegen den Schenker in der Regel ermessensgerecht.
  1. Wirkung des Steuerbescheids:
  • Ein Steuerbescheid wirkt nur gegenüber demjenigen, gegen den er erlassen wurde.
  • Die Festsetzung der Schenkungsteuer gegen den Beschenkten hat keine Auswirkungen auf den Schenker als Gesamtschuldner.
  • Der Schenkungsteueranspruch entsteht unabhängig von der Festsetzung in einem Steuerbescheid.
  • Die Zahlung der Steuer durch den Beschenkten führt nicht zum Erlöschen des Steueranspruchs gegen den Schenker.
  1. Verfassungsrechtliche Zulässigkeit:
  • Die Inanspruchnahme des Schenkers, der die Steuer vertraglich übernommen hat, ist verfassungsrechtlich zulässig.
  • Es liegt ein sachlicher Grund für die Inanspruchnahme vor.

Übernahme Schenkungsteuer durch Schenker

  1. Abgrenzung zum Lohnsteuerabzugsverfahren:
  • Die Entscheidung des BFH zur Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Haftungsschuldner für die Lohnsteuer ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
  • Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist der Arbeitgeber nur Haftungsschuldner, während bei der Schenkungsteuer Schenker und Beschenkter Gesamtschuldner sind.
  1. Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung:
  • Das Finanzamt durfte die Klägerin für die Differenz zwischen der entstandenen und der bereits gegen V festgesetzten Steuer in Anspruch nehmen.
  • Die Steuerfestsetzung ist nicht ermessensfehlerhaft.
  1. Berichtigung des Tenors:
  • Der BFH hat den Tenor des Urteils des Finanzgerichts berichtigt, da das Datum des Schenkungsteuerbescheids falsch angegeben war.

Fazit:

Hat der Schenker die Entrichtung der Schenkungsteuer vertraglich übernommen, kann das Finanzamt ihn für die Differenz

zwischen der rechtmäßigen Steuer und einer zu niedrigen Festsetzung gegenüber dem Beschenkten in Anspruch nehmen.

Die Wirkung eines Steuerbescheids beschränkt sich auf den Adressaten des Bescheids.

Die Inanspruchnahme des Schenkers ist verfassungsrechtlich zulässig.

RA und Notar Krau

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