Übernahme schuldrechtliche Verbindlichkeiten als bereicherungsmindernde Gegenleistung Schenkungsteuer – FG Köln 7 K 2894/14

Juni 7, 2022

Übernahme schuldrechtliche Verbindlichkeiten als bereicherungsmindernde Gegenleistung Schenkungsteuer – FG Köln 7 K 2894/14 – Urteil vom 27.01.2016

Zusammenfassung RA und Notar Krau: 

Kernaussage

Das Finanzgericht Köln entschied, dass die Übernahme schuldrechtlicher Verbindlichkeiten im Rahmen einer Schenkung nicht als bereicherungsmindernde Gegenleistung bei der Schenkungsteuer berücksichtigt werden kann.

Dies gilt insbesondere dann, wenn die Übernahme keine direkte Wirkung auf die Beschenkte hat und im Erbfall nach erbrechtlichen Grundsätzen erfolgt.

Sachverhalt

  • Die Klägerin erhielt Grundstücke von ihrer Mutter geschenkt, die mit Grundschulden belastet waren.
  • Die Mutter behielt sich ein Nießbrauchsrecht an den Grundstücken vor.
  • Das Finanzamt berücksichtigte bei der Berechnung der Schenkungsteuer nicht die Übernahme der schuldrechtlichen Verbindlichkeiten durch die Klägerin.
  • Die Klägerin klagte gegen den Schenkungsteuerbescheid und argumentierte, dass die Übernahme der Verbindlichkeiten eine Gegenleistung darstelle und den Wert der Schenkung mindern müsse.

Entscheidungsgründe

Übernahme schuldrechtliche Verbindlichkeiten als bereicherungsmindernde Gegenleistung Schenkungsteuer – FG Köln 7 K 2894/14

  • Keine gemischte Schenkung: Das Gericht stellte fest, dass es sich um eine reine Schenkung handelte, da die Übernahme der Verbindlichkeiten keine unmittelbare Gegenleistung für die Klägerin darstellte.
  • Keine Berücksichtigung der schuldrechtlichen Verbindlichkeiten: Die Übernahme der Verbindlichkeiten hatte keine direkte Auswirkung auf die Klägerin, da die Mutter weiterhin für Zins- und Tilgungsleistungen verantwortlich war.
  • Dingliche Haftung aus Grundschulden: Die Klägerin übernahm lediglich die dingliche Haftung aus den Grundschulden, was keine gegenwärtige wirtschaftliche Belastung darstellte.
  • Auslegung des Notarvertrags: Der Vertrag sah keine Übertragung der persönlichen Verbindlichkeiten auf die Klägerin vor, sondern nur die dingliche Haftung.
  • Übernahme der Verbindlichkeiten im Erbfall: Die persönlichen Verbindlichkeiten gingen erst im Erbfall auf die Klägerin über und wurden dort als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt.
  • Kein Verstoß gegen das Übermaßverbot: Die Klägerin konnte sich nicht auf das Übermaßverbot berufen, da die Übernahme der Verbindlichkeiten im Erbfall erfolgte und nicht bei der Schenkung.

Schlussfolgerung

Das Urteil verdeutlicht, dass die Übernahme von Verbindlichkeiten im Rahmen einer Schenkung nur dann als Gegenleistung berücksichtigt werden kann, wenn sie eine unmittelbare wirtschaftliche Belastung für den Beschenkten darstellt.

Die bloße Übernahme der dinglichen Haftung aus Grundschulden reicht hierfür nicht aus.

Zudem ist die Auslegung des Schenkungsvertrags entscheidend, um festzustellen, ob eine Übernahme der persönlichen Verbindlichkeiten vereinbart wurde.

RA und Notar Krau

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