
Übernahme von Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger: Verhältnis zur landesrechtlichen Bestattungssorge und Zumutbarkeit der Kostentragung
LSG Niedersachsen-Bremen (8. Senat), Urteil vom 15.05.2025 – L 8 SO 81/23
Hier ist eine präzise Zusammenfassung des Urteils des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15.05.2025 (Az. L 8 SO 81/23) zur Übernahme von Bestattungskosten durch das Sozialamt.
Wenn ein Familienmitglied stirbt, kommen oft hohe Kosten auf die Hinterbliebenen zu. In Deutschland regeln die Bestattungsgesetze der Bundesländer, wer für die Beerdigung verantwortlich ist. Doch was passiert, wenn die Person, die den Bestatter beauftragt hat, selbst kein Geld hat? In diesem Fall kann das Sozialamt einspringen. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen musste in einem aktuellen Fall klären, ob auch Verwandte Geld vom Staat bekommen, die eigentlich erst an zweiter oder dritter Stelle der gesetzlichen Rangfolge stehen.
In dem Rechtsstreit ging es um eine Mutter, deren Sohn im Jahr 2019 verstorben war. Der Sohn hatte vor seinem Tod Sozialhilfe bezogen und kein Vermögen hinterlassen. Er hatte drei Töchter und eine Schwester. Da die Töchter das Erbe ausschlugen und sich offenbar nicht um die Bestattung kümmerten, erteilte die Mutter den Auftrag an ein Bestattungsinstitut. Sie selbst lebte von einer kleinen Rente und ergänzender Grundsicherung.
Die Gesamtkosten für die Bestattung beliefen sich auf über 5.500 Euro. Ein kleiner Teil konnte aus dem Nachlass (Verkauf eines Autos) gedeckt werden. Für den Restbetrag von rund 3.674 Euro beantragte die Mutter die Übernahme beim Sozialamt. Das Amt lehnte dies jedoch ab.
Nach dem Niedersächsischen Bestattungsgesetz (NBestG) gibt es eine klare Reihenfolge, wer für die Bestattung sorgen muss. Zuerst sind der Ehepartner oder Lebenspartner dran, dann die Kinder, die Enkel und erst danach die Eltern. Im vorliegenden Fall waren also eigentlich die drei Töchter des Verstorbenen vorrangig verpflichtet.
Das Sozialamt argumentierte, dass die Mutter gar nicht zur Bestattung verpflichtet gewesen sei, solange es Töchter gibt. Sie hätte den Auftrag nicht erteilen müssen. Zudem wurde ihr vorgeworfen, sie habe nicht versucht, das Geld von den Töchtern zurückzufordern.
Das Gericht befasste sich mit zwei zentralen Fragen: Kann auch eine „nachrangig“ verpflichtete Person (wie hier die Mutter) einen Anspruch gegen das Sozialamt haben? Und ist es ihr zuzumuten, die Kosten selbst zu tragen?
Das Gericht stellte zunächst etwas Wichtiges klar: Nur weil jemand im Landesrecht erst an vierter Stelle steht, bedeutet das nicht, dass er keinen Anspruch auf Sozialhilfe für die Bestattung hat. Der § 74 des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII) soll sicherstellen, dass Verstorbene würdig bestattet werden. Wenn sich die eigentlich vorrangig Verpflichteten (hier die Töchter) nicht kümmern, darf die Person, die einspringt, nicht grundsätzlich leer ausgehen.
Das Gesetz will Hinterbliebene motivieren, die Bestattung schnell und würdig zu organisieren, ohne dass sie Angst vor den Kosten haben müssen. Eine rein formale Prüfung der Rangfolge würde diesem Zweck widersprechen.
Obwohl die Mutter grundsätzlich anspruchsberechtigt war, scheiterte sie letztlich an der sogenannten Zumutbarkeit. Das Sozialrecht besagt, dass Kosten nur übernommen werden, wenn es dem Verpflichteten „nicht zugemutet werden kann“, sie selbst zu tragen.
Normalerweise ist es unzumutbar, wenn man selbst arm ist. Die Mutter war hier zwar finanziell bedürftig, aber das Gericht prüfte noch einen weiteren Punkt: Hat sie versucht, sich das Geld von den eigentlich vorrangig verpflichteten Töchtern zurückzuholen?
In einem solchen Verfahren muss die Person, die das Geld vom Staat will, beweisen, dass die Kostentragung unzumutbar ist. Das Gericht hörte die Töchter als Zeuginnen an. Dabei stellte sich heraus:
Das Gericht entschied deshalb: Da nicht bewiesen werden konnte, dass die Mutter sich ernsthaft um einen Ausgleich durch die Töchter bemüht hatte, blieb unklar, ob die Kostentragung für sie wirklich unzumutbar war. Die Unklarheit geht zu Lasten der Mutter.
Wenn Sie eine Bestattung für einen Angehörigen organisieren, obwohl es andere Verwandte gibt, die eigentlich „vor Ihnen dran“ wären, sollten Sie folgendes beachten:
Dieses Urteil zeigt, wie kompliziert das Zusammenspiel zwischen Bestattungspflicht und Sozialhilfe sein kann. Kleine Details bei der Kommunikation mit anderen Familienmitgliedern können darüber entscheiden, ob man auf den Kosten sitzen bleibt oder nicht.
Haben Sie Fragen zu Bestattungskosten, Erbrecht oder sozialrechtlichen Ansprüchen? Für eine individuelle Beratung sollten Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt aufnehmen.
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