Überprüfung beglaubigter Vorsorgevollmacht durch Grundbuchamt

Mai 30, 2025

Überprüfung beglaubigter Vorsorgevollmacht durch Grundbuchamt

OLG Saarbrücken Beschluss vom 4.12.2024 – 5 W 41/24

Vorsorgevollmacht: Was das Grundbuchamt prüfen darf und was nicht – Eine wichtige Klarstellung für Sie!

Sie haben eine Vorsorgevollmacht erstellt oder planen dies? Dann ist dieser Beitrag von Rechtsanwalt und Notar Krau besonders wichtig für Sie.

Wir erklären Ihnen verständlich, welche Rolle das Grundbuchamt dabei spielt und wann es bei einer beglaubigten Vorsorgevollmacht genauer hinschauen darf.


Der Fall: Lebensbescheinigung für das Grundbuchamt?

Stellen Sie sich vor, Herr Müller hat eine Vorsorgevollmacht. Er bevollmächtigt damit seine Frau, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern.

Dazu gehört auch der Verkauf eines Grundstücks. Die Unterschrift von Herrn Müller auf der Vollmacht wurde von der Betreuungsbehörde beglaubigt.

Frau Müller verkauft später das Grundstück und will die Eigentumsänderung im Grundbuch eintragen lassen.

Das Grundbuchamt fordert dann plötzlich eine Lebensbescheinigung von Herrn Müller. Der Grund: Das Amt will sicherstellen, dass Herr Müller noch lebt und die Vollmacht somit gültig ist.


Warum das Grundbuchamt hier zu weit ging

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat in einem aktuellen Fall (Beschluss vom 4.12.2024 – 5 W 41/24) entschieden, dass das Grundbuchamt hier einen Fehler gemacht hat.

Wichtig zu wissen: Eine beglaubigte Vorsorgevollmacht verliert ihre Gültigkeit erst mit dem Tod des Vollmachtgebers. Das ist im Gesetz klar geregelt.

Überprüfung beglaubigter Vorsorgevollmacht durch Grundbuchamt

Das Gericht stellte klar: Das Grundbuchamt darf eine Lebensbescheinigung nur dann verlangen, wenn es konkrete Anhaltspunkte für den Tod der Person gibt, die die Vollmacht ausgestellt hat.


Was sind „konkrete Anhaltspunkte“?

Allein das hohe Alter einer Person ist kein solcher Anhaltspunkt.

Auch wenn Herr Müller schon über der durchschnittlichen Lebenserwartung liegt, darf das Grundbuchamt nicht automatisch eine Lebensbescheinigung fordern.

Es braucht handfeste Hinweise, wie zum Beispiel eine offizielle Sterbeurkunde oder eine glaubhafte Information über den Tod.

Ohne solche konkreten Hinweise muss das Grundbuchamt davon ausgehen, dass die Vollmacht weiterhin gültig ist.


Ihre Vorsorgevollmacht ist ein starkes Instrument

Diese Entscheidung stärkt die Bedeutung der Vorsorgevollmacht. Sie stellt sicher, dass Ihre Bevollmächtigten ohne unnötige Hindernisse handeln können.

Das ist besonders wichtig, wenn es um schnelle Entscheidungen geht, wie zum Beispiel bei einem Immobilienverkauf.

Verlassen Sie sich darauf, dass Ihre rechtlich einwandfrei erstellte Vorsorgevollmacht ihre Wirkung entfaltet, solange Sie leben. Das Grundbuchamt darf nur bei echten Zweifeln genauer nachfragen.

Haben Sie Fragen zur Vorsorgevollmacht oder anderen rechtlichen Themen? Sprechen Sie uns gerne an!

Ihr RA und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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