Überprüfung Testierfähigkeit durch Grundbuchamt

Juni 5, 2018

Überprüfung Testierfähigkeit durch Grundbuchamt

KG Berlin 1 W 547/14 + 1 W 548/14

Beschluss 11.11.2014

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 11. November 2014 behandelt die Überprüfung der Testierfähigkeit einer Erblasserin durch das Grundbuchamt.

Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten sich gegenseitig testamentarisch als Erben eingesetzt.

Nach dem Tod der Erblasserin stellte ihre Tochter die Testierfähigkeit ihrer Mutter in Frage, da dieser kurz

vor der Testamentserrichtung ein bösartiger Tumor sowie eine Zyste aus dem Gehirn operativ entfernt worden waren.

Sie argumentierte, dass ihre Mutter nach der Operation nicht mehr geschäfts- und testierfähig gewesen sei, was durch ein ärztliches Attest untermauert wurde.

Überprüfung Testierfähigkeit durch Grundbuchamt

Das Grundbuchamt forderte daher vom überlebenden Ehegatten einen Erbschein zur Umschreibung des Eigentums auf seinen Namen.

Dieser legte jedoch nur das notarielle Testament und ein Anerkenntnisurteil des Landgerichts Berlin vor, das ihn als Alleinerben bestätigte.

Das Kammergericht entschied, dass das Grundbuchamt aufgrund der vorliegenden Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin einen Erbschein verlangen darf,

da die Zweifel auf konkreten Tatsachen basieren, nicht nur auf Behauptungen.

Es stellte jedoch fest, dass das Grundbuchamt auch den Nachweis der Rechtskraft des Anerkenntnisurteils

des Landgerichts Berlin als Beseitigungsmittel für das Eintragungshindernis hätte benennen müssen.

Das Gericht ergänzte die Zwischenverfügung entsprechend und betonte,

dass das Grundbuchamt zwar keine eigenen Ermittlungen zur Testierfähigkeit durchführen müsse, aber andere ihm vorliegende öffentliche Urkunden berücksichtigen muss.

Überprüfung Testierfähigkeit durch Grundbuchamt

Im Ergebnis durfte das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins verlangen,

konnte jedoch auch den Nachweis der Rechtskraft des Anerkenntnisurteils als ausreichend anerkennen, um die Umschreibung des Eigentums vorzunehmen.

RA und Notar Krau

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