Übersicht über die Verjährung im BGB
RA und Notar Krau
Die Verjährung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) regelt, wann Ansprüche nicht mehr durchgesetzt werden können, weil eine bestimmte Zeit verstrichen ist. Die Verjährung dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden, indem sie verhindert, dass alte Ansprüche ewig geltend gemacht werden können
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen
Es gibt jedoch auch längere Verjährungsfristen: Zum Beispiel verjähren Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit in 30 Jahren, unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers
Ansprüche aus Erbfällen verjähren ebenfalls in 30 Jahren
Die Verjährung kann durch bestimmte Umstände gehemmt werden, etwa durch Verhandlungen zwischen den Parteien oder durch Klageerhebung
Während der Hemmung läuft die Verjährungsfrist nicht weiter. Nach Beendigung der Hemmung läuft die Frist weiter Frist weiter
Ein Neubeginn der Verjährung tritt ein, wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt, zum Beispiel durch eine Abschlagszahlung oder Zinszahlung
In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist von neuem zu laufen
Nach Eintritt der Verjährung kann der Schuldner die Leistung verweigern, indem er die Einrede der Verjährung erhebt
Der Anspruch erlischt nicht, sondern bleibt erfüllbar, aber der Schuldner ist nicht mehr verpflichtet, zu leisten
Verjährungsfristen können durch Rechtsgeschäft nicht über 30 Jahre hinaus verlängert werden
Bei Vorsatzhaftung kann die Verjährung nicht im Voraus erleichtert werden
Die Schuldrechtsmodernisierung im Jahr 2002 hat die Verjährungsfristen verkürzt und die Regelungen angepasst. Für Ansprüche, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, gelten Übergangsregelungen
Zusammenfassend bietet das BGB ein differenziertes System der Verjährung, das sowohl die Interessen der Gläubiger als auch der Schuldner berücksichtigt, indem es klare Fristen und Bedingungen für die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen festlegt.