Überstundenzuschläge bei Teilzeitbeschäftigung – Diskriminierung
BAG Urteil vom 5.12.2024 – 8 AZR 372/20
Es kommt immer wieder vor, dass Teilzeitkräfte Überstunden leisten.
Doch wann gibt es dafür die entsprechenden Überstundenzuschläge? Das ist eine wichtige Frage. Dazu gibt es immer wieder Streit.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun dazu entschieden.
Eine Teilzeitkraft arbeitete als Pflegekraft. Ihre Arbeitszeit betrug 80 % einer Vollzeitstelle.
Im Tarifvertrag stand, dass Überstundenzuschläge erst gezahlt werden, wenn man mehr gearbeitet hat als eine Vollzeitkraft.
Die Pflegekraft hatte Überstunden geleistet. Trotzdem bekam sie keine Zuschläge.
Ihr Arbeitgeber weigerte sich. Er meinte, sie habe die Stunden einer Vollzeitkraft nicht überschritten.
Die Pflegekraft sah sich benachteiligt. Sie klagte. Sie wollte die Zuschläge als Zeitgutschrift. Zudem forderte sie eine Entschädigung wegen Diskriminierung.
Das BAG gab der Pflegekraft teilweise recht. Sie bekommt die Zeitgutschrift für die Überstundenzuschläge. Auch eine kleine Entschädigung steht ihr zu.
Das Gericht stellte klar:
Die Regelung im Tarifvertrag ist ungültig.
Sie benachteiligt Teilzeitkräfte.
Es ist nicht erlaubt, Teilzeitkräfte schlechter zu behandeln.
Das Gesetz zum Schutz von Teilzeitbeschäftigten (Paragraf 4 Abs. 1 TzBfG) verbietet das.
Eine einheitliche Grenze für Überstundenzuschläge ist nicht rechtens.
Sie muss sich an der individuellen Arbeitszeit orientieren.
Teilzeitkräfte müssen Überstundenzuschläge erhalten, sobald sie ihre vereinbarte Stundenzahl überschreiten.
Der Arbeitgeber verstieß gegen das Gesetz.
Er handelte fahrlässig. Er hätte wissen müssen, dass die Regelung im Tarifvertrag nicht zulässig ist.
Das BAG hatte dazu bereits eine Entscheidung getroffen.
Daher muss er den Schaden ausgleichen. Das ist die Zeitgutschrift für die Überstunden.
Ansprüche aus dem Tarifvertrag verjähren oft schnell.
Hier war eine Frist von drei Monaten für Überstundenzuschläge vorgesehen.
Die Klägerin hatte diese Frist verpasst. Doch es gab einen Ausweg. Der Anspruch auf Schadensersatz verjährt nicht so schnell. Er ergibt sich direkt aus dem Gesetz.
Sind Sie in Teilzeit beschäftigt?
Leisten Sie Überstunden?
Dann prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag und den Tarifvertrag.
Holen Sie sich im Zweifel Rechtsrat. Das Urteil stärkt die Rechte von Teilzeitkräften. Sie dürfen nicht schlechter gestellt werden.
Dieses Urteil ist ein wichtiges Signal. Es schützt Teilzeitbeschäftigte vor Ungleichbehandlung.
Ihr Rechtsanwalt und Notar Krau
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