Übertragung Bruchteil Erbanteil auf Miterben

September 12, 2017
Übertragung Bruchteil Erbanteil auf Miterben

Übertragung Bruchteil Erbanteil auf Miterben

Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 2 Z 169/90

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Die Beteiligten waren Teil einer Erbengemeinschaft, die ein ehemaliges Fideikommissvermögen als Gesamthandsgemeinschaft hielt.

Der Beteiligte zu 1 übertrug einen Bruchteil seines Anteils an dem Vermögen auf seinen Sohn, den Beteiligten zu 2.

Das Grundbuchamt trug beide Beteiligte als Berechtigte an dem Anteil ein, lehnte es aber ab, das Verhältnis der Bruchteile (2/7 zu 5/7) im Grundbuch zu vermerken.

Zentrale Streitpunkte:

  • Entstehung einer Bruchteilsgemeinschaft: Führt die Übertragung eines Bruchteils eines Erbanteils auf einen anderen Miterben zur Entstehung einer Bruchteilsgemeinschaft an diesem Anteil?
  • Eintragung im Grundbuch: Muss das Verhältnis der Bruchteile bei einer solchen Übertragung im Grundbuch eingetragen werden?

Übertragung Bruchteil Erbanteil auf Miterben

Entscheidung des Gerichts:

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) wies die weitere Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts.

Begründung:

  1. Keine Bruchteilsgemeinschaft:

Das BayObLG stellte fest, dass durch die Übertragung des Bruchteils keine Bruchteilsgemeinschaft zwischen den Beteiligten entstanden ist.

Die Übertragung führte stattdessen zu einer Vergrößerung des Anteils des Beteiligten zu 2 und einer Verkleinerung des Anteils des Beteiligten zu 1.

  1. Anwachsung:

Die Rechtsfolge der Übertragung ist vergleichbar mit der Anwachsung eines Erbteils. Der Anteil des Erwerbers vergrößert sich, ohne dass eine neue Gemeinschaft entsteht.

Übertragung Bruchteil Erbanteil auf Miterben

  1. Eintragung im Grundbuch:

Das BayObLG bestätigte die Auffassung des Grundbuchamts, dass das Verhältnis der Bruchteile nicht im Grundbuch eingetragen werden muss.

Ein solches Verhältnis besteht nicht, da keine Bruchteilsgemeinschaft entstanden ist.

Besonderheiten:

  • Fideikommissvermögen: Der Fall betraf ein ehemaliges Fideikommissvermögen, das nach der Aufhebung des Fideikommisses von mehreren Personen als Gesamthandsgemeinschaft gehalten wurde.
  • Anwendung der Vorschriften über die Erbengemeinschaft: Das BayObLG stellte klar, dass auf das Rechtsverhältnis der Mitbesitzer eines ehemaligen Fideikommissvermögens die Vorschriften über die Erbengemeinschaft anzuwenden sind.
  • Grundbuchrechtliche Besonderheiten: Das BayObLG wies darauf hin, dass die Eintragung von Bruchteilen an Gesamthandsanteilen im Grundbuch zu Unübersichtlichkeit und Fehlern führen kann.

Fazit:

Das BayObLG hat entschieden, dass die Übertragung eines Bruchteils eines Erbanteils auf einen anderen Miterben nicht zur Entstehung einer Bruchteilsgemeinschaft führt.

Der Anteil des Erwerbers vergrößert sich im Wege der Anwachsung. Eine Eintragung des Verhältnisses der Bruchteile im Grundbuch ist nicht erforderlich.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Die Entscheidung des BayObLG verdeutlicht die Besonderheiten der Gesamthandsgemeinschaft im Erbrecht.
  • Der Fall zeigt, dass die Übertragung von Bruchteilen an Erbanteilen zu komplexen Rechtsfragen führen kann.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Grundbuchpraxis.
RA und Notar Krau

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