
Übertragung Bruchteil Erbanteil auf Miterben
Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 2 Z 169/90
Sachverhalt:
Die Beteiligten waren Teil einer Erbengemeinschaft, die ein ehemaliges Fideikommissvermögen als Gesamthandsgemeinschaft hielt.
Der Beteiligte zu 1 übertrug einen Bruchteil seines Anteils an dem Vermögen auf seinen Sohn, den Beteiligten zu 2.
Das Grundbuchamt trug beide Beteiligte als Berechtigte an dem Anteil ein, lehnte es aber ab, das Verhältnis der Bruchteile (2/7 zu 5/7) im Grundbuch zu vermerken.
Zentrale Streitpunkte:
Entscheidung des Gerichts:
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) wies die weitere Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts.
Begründung:
Das BayObLG stellte fest, dass durch die Übertragung des Bruchteils keine Bruchteilsgemeinschaft zwischen den Beteiligten entstanden ist.
Die Übertragung führte stattdessen zu einer Vergrößerung des Anteils des Beteiligten zu 2 und einer Verkleinerung des Anteils des Beteiligten zu 1.
Die Rechtsfolge der Übertragung ist vergleichbar mit der Anwachsung eines Erbteils. Der Anteil des Erwerbers vergrößert sich, ohne dass eine neue Gemeinschaft entsteht.
Das BayObLG bestätigte die Auffassung des Grundbuchamts, dass das Verhältnis der Bruchteile nicht im Grundbuch eingetragen werden muss.
Ein solches Verhältnis besteht nicht, da keine Bruchteilsgemeinschaft entstanden ist.
Besonderheiten:
Fazit:
Das BayObLG hat entschieden, dass die Übertragung eines Bruchteils eines Erbanteils auf einen anderen Miterben nicht zur Entstehung einer Bruchteilsgemeinschaft führt.
Der Anteil des Erwerbers vergrößert sich im Wege der Anwachsung. Eine Eintragung des Verhältnisses der Bruchteile im Grundbuch ist nicht erforderlich.
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