Übertragung der Anwartschaft des Nacherben
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. März 2022 (I-3 Wx 130/20) befasst sich mit der komplexen Thematik der Übertragung von
Nachlassgegenständen im Rahmen einer Vor- und Nacherbschaft und den damit verbundenen grundbuchrechtlichen Konsequenzen.
Im vorliegenden Fall ging es um den Nachlass einer 1999 verstorbenen Frau, der im Wesentlichen aus zwei Grundstücken bestand.
Die Erblasserin hatte in ihrem Testament ihre Nichte (Beteiligte zu 1) als nicht befreite Vorerbin und deren eheliche Kinder (Beteiligte zu 2) als Nacherben eingesetzt.
Für den Fall, dass die Nacherben ohne Abkömmlinge versterben, war der Neffe der Erblasserin (Beteiligter zu 3) als Ersatznacherbe vorgesehen.
Die Nacherbenanwartschaften sollten weder vererblich noch veräußerlich sein.
Die Vorerbin und die Nacherben vereinbarten notariell die Übertragung eines der beiden Grundstücke, welches den Großteil des Nachlasswertes ausmachte, in das freie Vermögen der Vorerbin.
Das Grundbuchamt lehnte die daraufhin beantragte Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch ab, da die Ersatznacherben der Übertragung nicht zugestimmt hätten.
Das OLG Düsseldorf gab der Beschwerde der Beteiligten statt und wies das Grundbuchamt an, den Löschungsantrag erneut zu prüfen.
Übertragung einzelner Nachlassgegenstände:
Das Gericht stellte klar, dass der Nacherbe gemäß § 2120 BGB grundsätzlich befugt ist, der Übertragung einzelner Nachlassgegenstände
durch den Vorerben zuzustimmen, ohne dass es der Zustimmung des Ersatznacherben bedarf.
Dies gilt auch dann, wenn die übertragenen Gegenstände nahezu den gesamten Nachlasswert ausmachen.
Diese Haltung begründet das Gericht mit folgenden Argumenten:
Die gesetzliche Regelung des § 2120 BGB sieht keine Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Nacherben vor.
Der Ersatznacherbe hat bis zum Eintritt des Ersatznacherbfalls keine Mitwirkungsrechte bezüglich einzelner Nachlassgegenstände.
Es entspricht dem mutmaßlichen Willen des Erblassers, dass der Nacherbe, nicht der Ersatznacherbe, über den Nachlass verfügen kann.
Eine Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Nacherben zugunsten des Ersatznacherben würde zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt, wenn der Nachlass aus einem einzigen Gegenstand besteht und dieser übertragen wird.
In diesem Fall ist die Zustimmung des Ersatznacherben erforderlich, da dies wirtschaftlich einer Übertragung der Nacherbenanwartschaft gleichkommt.
Der Grund dafür ist, das wenn der gesamte Nachlass, welcher aus einem einzigen Gegenstand besteht, von dem Vorerben erworben wird, das dies der übertragung der Nacherbenanwartschaft gleich kommt.
Das bedeutet, das der Nacherbe seine Anwartschaft auf den Vorerben überträgt.
Dies ist allerdings nur wirksam mit der Zustimmung des Ersatznacherben.
Ansonsten ist die Übertragung beim Eintritt des Ersatznacherbfalls hinfällig.
Das Gericht entschied, dass der Nacherbenvermerk im Grundbuch in diesem Fall zu löschen sei, da das betreffende Grundstück wirksam in das freie Vermögen der Vorerbin übergegangen sei.
Das Gericht wies darauf hin, dass eine Anhörung der Ersatznacherben im Rahmen des Grundbuchberichtigungsverfahrens nicht erforderlich sei.
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf stärkt die Position des Nacherben bei der Verfügung über einzelne Nachlassgegenstände und schafft Rechtsklarheit in Bezug auf die Rolle des Ersatznacherben.
Sie zeigt auch die Grenzen auf, innerhalb derer der Nacherbe über den Nachlass verfügen kann, insbesondere im Hinblick auf den Schutz des Ersatznacherben bei Übertragung des gesamten Nachlasses.
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