Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge für ein minderjähriges Kind auf Antrag des Kindesvaters
Gericht: AG Bitterfeld-Wolfen
Entscheidungsdatum: 16.04.2015
Aktenzeichen: 8 F 402/14 SO
ECLI: ECLI:DE:AGBITTE:2015:0416.8F402.14SO.0A
Dokumenttyp: Beschluss
In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige über eine Entscheidung des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen vom 16. April 2015. Es geht um die Frage, wann Väter von nichtehelichen Kindern das gemeinsame Sorgerecht erhalten, auch wenn die Mutter dagegen ist. Das Gericht hat hier sehr klar zugunsten des Vaters und des Kindes entschieden.
Wenn Eltern bei der Geburt eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind, hat zuerst die Mutter das alleinige Sorgerecht. Das ist die gesetzliche Regelung in Deutschland. Wenn der Vater ebenfalls mitentscheiden möchte, gibt es zwei Wege: Entweder geben beide Eltern freiwillig eine sogenannte Sorgeerklärung ab, oder der Vater stellt einen Antrag beim Familiengericht.
In dem hier beschriebenen Fall wollte der Vater das gemeinsame Sorgerecht. Die Mutter war jedoch strikt dagegen. Sie wollte die alleinige Entscheidungsgewalt behalten. Das Gericht musste also prüfen, ob die gemeinsame Sorge dem Wohl des Kindes entspricht oder ob es triftige Gründe gibt, die dagegen sprechen.
Die Eltern in diesem Verfahren waren nie verheiratet. Das Kind lebte bei der Mutter, und der Vater hatte regelmäßigen Kontakt zu seiner Tochter. Da keine gemeinsame Sorgeerklärung vorlag, beantragte der Vater beim Gericht, ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit der Mutter zu übertragen.
Die Mutter weigerte sich. Sie brachte verschiedene Argumente vor, warum eine Zusammenarbeit nicht funktionieren würde. Sie berichtete von Streitigkeiten und behauptete, dass eine Kommunikation zwischen ihr und dem Vater fast unmöglich sei. Doch das Gericht sah das anders.
Seit einer Gesetzesänderung vor einigen Jahren hat sich die Position der Väter gestärkt. Es gibt nun eine sogenannte gesetzliche Vermutung. Das bedeutet: Das Gericht geht grundsätzlich davon aus, dass die gemeinsame Sorge für ein Kind gut ist.
Wenn eine Mutter das verhindern möchte, muss sie beweisen, dass die gemeinsame Sorge dem Kind schaden würde. Sie muss konkrete und schwerwiegende Gründe nennen. Bloße Meinungsverschiedenheiten oder persönliche Abneigungen zwischen den Eltern reichen dafür nicht aus. Das Gericht betont in seinem Urteil, dass an die Zusammenarbeit der Eltern keine extrem hohen Anforderungen gestellt werden dürfen.
Das Gericht erklärt in den Entscheidungsgründen sehr genau, was es von den Eltern erwartet. Es verlangt ein Mindestmaß an Kooperationsfähigkeit. Das bedeutet nicht, dass Sie als Eltern immer einer Meinung sein müssen. Es bedeutet auch nicht, dass Sie sich perfekt verstehen müssen.
Die Eltern müssen fähig und bereit sein, sich in den wichtigsten Fragen des Kindeslebens abzustimmen. Dazu gehören zum Beispiel:
Ein sehr wichtiger Punkt in diesem Urteil ist die Trennung von Umgang und Sorgerecht. Die Mutter hatte kritisiert, dass der Vater sich beim Abholen des Kindes nicht immer korrekt verhalten habe. Er habe zum Beispiel eine Erkältung des Kindes nicht rechtzeitig gemeldet.
Das Gericht stellte klar: Solche Probleme betreffen den Alltag und den Umgang. Sie zeigen aber nicht, dass die Eltern unfähig sind, gemeinsam wichtige Entscheidungen für die Zukunft des Kindes zu treffen. Streitigkeiten über Termine oder Pünktlichkeit sind kein Grund, dem Vater das Sorgerecht zu verweigern.
Es gibt Situationen, in denen das Gericht den Antrag des Vaters ablehnen muss. Das ist dann der Fall, wenn die Kommunikation so stark gestört ist, dass eine gemeinsame Entscheidung unmöglich wird.
Das Gericht spricht hier von einer nachhaltigen und schwerwiegenden Störung. Wenn jede kleinste Entscheidung zum Wohl des Kindes zu einem riesigen Konflikt führt, der das Kind massiv belastet, dann bleibt es beim alleinigen Sorgerecht der Mutter. In diesem Fall gab es jedoch keine Beweise für eine solche extreme Zerrüttung. Die Tatsache, dass der Umgang mit dem Vater bisher stattgefunden hat, bewies dem Gericht sogar, dass eine grundlegende Kommunikation zwischen Ihnen als Eltern möglich ist.
In solchen Prozessen hört das Gericht nicht nur die Eltern. Es befragt auch Fachleute. Das Jugendamt und eine spezielle Anwältin für das Kind (die Verfahrensbeiständin) gaben ihre Einschätzungen ab.
Das Jugendamt sah keine Gründe, die gegen das gemeinsame Sorgerecht sprachen. Im Gegenteil: Die Experten fanden sogar, dass die gemeinsame Sorge den Alltag erleichtern würde. Wenn der Vater auch das Sorgerecht hat, kann er zum Beispiel bei kurzfristiger beruflicher Verhinderung seine eigenen Eltern bevollmächtigen, das Kind abzuholen. Das schafft mehr Flexibilität und Sicherheit für alle Beteiligten.
Auch die Vertreterin des Kindes konnte keine handfesten Argumente der Mutter finden. Sie bemerkte, dass die Mutter eher allgemeine Ängste hatte. Die Mutter befürchtete, der Vater wolle nur sein „Recht“ durchsetzen und würde das Wohl der Tochter dabei vergessen. Solche subjektiven Befürchtungen ohne Beweise reichen jedoch nicht aus, um ein Urteil gegen den Vater zu fällen.
Das Gericht hat am Ende entschieden, dass Sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben sollen. Damit ist der rechtliche Streit beendet, aber die tägliche Arbeit fängt erst an. Das Gericht gab den Eltern eine dringende Empfehlung mit auf den Weg.
Beide Eltern hatten im Termin zugestimmt, eine Beratungsstelle aufzusuchen. Das Gericht forderte Sie auf, diesen Worten nun Taten folgen zu lassen. Es geht darum, im Interesse der Tochter zu handeln. Eine gute Kommunikation kann man lernen. Fachkundige Hilfe durch Beratungsstellen ist ein guter Weg, um Spannungen abzubauen und das Kind aus dem Konflikt der Erwachsenen herauszuhalten.
Dieses Urteil ist ein wichtiges Signal für unverheiratete Väter. Es zeigt:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.