Übertragung der Miterbenanteile auf mehrere Erwerber

August 19, 2018

Übertragung der Miterbenanteile auf mehrere Erwerber

BGH Beschluss 22.10.2015 – V ZB 126/14

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22. Oktober 2015 (V ZB 126/14) befasst sich mit der Frage,

ob durch die Übertragung der Miterbenanteile an einem Nachlassgrundstück auf mehrere Erwerber die gesamthänderische Bindung des Eigentums erlischt und ob eine Bruchteilsgemeinschaft entsteht.

Im zugrundeliegenden Fall hatten zwei Miterben ihren Erbanteil jeweils zur Hälfte auf zwei Beteiligte übertragen,

die daraufhin beantragten, als Miteigentümer zu je 1/2 im Grundbuch eingetragen zu werden, ohne den Zusatz „in Erbengemeinschaft“.

Das Grundbuchamt wies den Antrag ab, da es der Auffassung war, dass zur Entstehung einer Bruchteilsgemeinschaft eine Erbauseinandersetzung und Auflassung erforderlich sei.

Diese Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht (OLG) Jena bestätigt. Die Beteiligten legten daraufhin Rechtsbeschwerde beim BGH ein.

Der BGH entschied, dass die Übertragung der Erbanteile auf mehrere Erwerber nicht automatisch zur Entstehung von Bruchteilseigentum führt,

sondern die gesamthänderische Bindung des Nachlasses bestehen bleibt.

Übertragung der Miterbenanteile auf mehrere Erwerber

Für eine Umwandlung in Bruchteilseigentum sei eine Auflassung notwendig.

Das Gericht folgte der Auffassung, dass bei der Übertragung von Erbanteilen auf mehrere Personen eine Bruchteilsgemeinschaft

nur an den Erbanteilen entsteht, nicht jedoch am gesamten Nachlass.

Das Erbengemeinschaftsverhältnis bleibt bestehen, bis eine Auseinandersetzung des Nachlasses erfolgt.

Der BGH lehnte damit die Ansicht ab, dass die Erbengemeinschaft bei einer solchen Übertragung erlischt und eine Bruchteilsgemeinschaft am Nachlass entsteht.

Er betonte, dass die Gesamthandsgemeinschaft, die durch den Erbfall entstanden ist, grundsätzlich auf Auseinandersetzung und Beendigung ausgerichtet ist, jedoch bis dahin fortbesteht.

Ein rechtsgeschäftlicher Erwerb aller Erbanteile durch eine Person würde hingegen zur Aufhebung der gesamthänderischen Bindung führen.

Insgesamt bestätigt der BGH die Entscheidung des OLG Jena und weist die Rechtsbeschwerde zurück, da die Übertragung der Miterbenanteile

ohne eine Auflassung nicht zur Entstehung von Bruchteilseigentum am Nachlassgrundstück führt.

RA und Notar Krau

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