Übertragung des Nacherbenanwartschaftsrechts

August 29, 2017

Übertragung des Nacherbenanwartschaftsrechts

OLG Köln 2 Wx 21/17

Grundbuchberichtigung,

RA und Notar Krau

Die Beschwerdeführerin war Eigentümerin eines Grundstücks, das mit einem Nacherbenvermerk belastet war.

Nach dem Tod eines Nacherben forderte das Grundbuchamt die Beschwerdeführerin auf,

die Berichtigung des Grundbuchs zu beantragen und die dazu erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

Die Beschwerdeführerin legte Beschwerde gegen diese Aufforderung ein.

Kernaussagen des Beschlusses:

Übertragung des Nacherbenanwartschaftsrechts

  • Beschwerdebefugnis: Die Beschwerde gegen die Aufforderung des Grundbuchamts ist zulässig. Es handelt sich um eine verbindliche Entscheidung, da die Beschwerdeführerin zur Vorlage bestimmter Unterlagen innerhalb einer Frist verpflichtet wurde.
  • Unrichtiger Nacherbenvermerk: Das Grundbuchamt hat zu Recht festgestellt, dass der Nacherbenvermerk nach dem Tod des Nacherben unrichtig geworden ist und berichtigt werden muss.
  • Erforderliche Unterlagen: Für die Berichtigung des Grundbuchs ist ein neuer Erbschein sowie ein formgerechter Nachweis über die Übertragung des Nacherbenanwartschaftsrechts erforderlich.
  • Form des Nachweises: Eine privatschriftliche Vereinbarung über die Übertragung des Nacherbenanwartschaftsrechts genügt nicht den Anforderungen des § 29 GBO.

Begründung:

  • Grundbuchberichtigung: Die Grundbuchberichtigung dient der Sicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs.
  • Nachweis des Erbrechts: Der Erbschein dient dem Nachweis des Erbrechts. Nach dem Tod eines Nacherben muss ein neuer Erbschein ausgestellt werden, der die aktuellen Erben ausweist.
  • Formelle Anforderungen: Die formellen Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge dienen der Rechtssicherheit und dem Schutz des Rechtsverkehrs.

Fazit:

Das OLG Köln hat die Beschwerde der Eigentümerin zurückgewiesen.

Das Grundbuchamt hat zu Recht die Berichtigung des Grundbuchs verlangt

und die Vorlage eines neuen Erbscheins sowie eines formgerechten Nachweises über die Übertragung des Nacherbenanwartschaftsrechts gefordert.

Übertragung des Nacherbenanwartschaftsrechts

Das Urteil dient der Klarstellung der Voraussetzungen für die Grundbuchberichtigung und dem Schutz der Rechtssicherheit.

Ergänzende Hinweise:

  • Der Beschluss befasst sich mit den Voraussetzungen für die Berichtigung des Grundbuchs nach dem Tod eines Nacherben.
  • Er zeigt die Bedeutung des Erbscheins und der formellen Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge.
  • Der Beschluss ist relevant für alle Fälle, in denen ein Nacherbenvermerk im Grundbuch berichtigt werden muss.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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