Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils auf einen Mitgesellschafter nach Kündigung
In dem Urteil des Oberlandesgerichts München (OLG München) vom 16. Januar 2025 (Az. 23 U 5949/22) wurde ein Fall behandelt,
in dem es um die Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils nach der Kündigung eines Gesellschafters ging.
Die zentrale Frage war, wer zur Zahlung des Abfindungsbetrags verpflichtet ist und wie dieser Betrag zu ermitteln ist.
Zwei Klägerinnen erbten gemeinschaftlich einen GmbH-Geschäftsanteil.
Nach einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung ihrerseits, forderten sie vom verbliebenen Gesellschafter (dem Beklagten) den satzungsgemäß festgelegten Abfindungsbetrag.
Die Satzung der GmbH sah vor, dass bei Ausscheiden eines Gesellschafters die verbleibenden Gesellschafter
die Übertragung des Geschäftsanteils auf einen von ihnen oder einen Dritten beschließen können.
Zudem war eine Schiedsgutachterklausel in der Satzung verankert, die die Festlegung der Abfindungshöhe vorsah.
Der Beklagte beschloss, dass die Erbengemeinschaft ihren Geschäftsanteil an ihn abtreten solle, was notariell beurkundet wurde.
Die Klägerinnen erhoben Klage auf Zahlung des Abfindungsbetrags, ohne zuvor einen Gutachter einzuschalten.
Das Landgericht München II wies die Klage ab.
Die Klägerinnen legten gegen das Urteil Berufung ein.
Das OLG München wies die Berufung als unbegründet zurück.
Das OLG München entschied, dass der Beklagte als Mitgesellschafter grundsätzlich zur Zahlung der Abfindung verpflichtet ist.
Das Gericht stellte klar, dass keine Einziehung des Gesellschaftsanteils stattfand, sondern eine Übertragung gemäß der Satzung.
Die Satzung sah vor, dass in einem solchen Fall die verbleibenden Gesellschafter über die Übertragung des Anteils entscheiden können.
Das Gericht interpretierte die Satzung so, dass der Beklagte als Erwerber des Anteils zur Zahlung der Abfindung verpflichtet ist und nicht die Gesellschaft selbst.
Das Gericht wies darauf hin, dass die Höhe des Abfindungsbetrags durch einen Schiedsgutachter festzustellen sei, wie in der Satzung vorgesehen.
Die Klägerinnen hatten es versäumt, vor Klageerhebung einen solchen Gutachter zu beauftragen.
Das OLG München wies die Klage als derzeit unbegründet ab, da die Fälligkeit des Anspruchs die Vorlage eines Schiedsgutachtens voraussetzt.
Die Berufung auf die Schiedsgutachterklausel durch den Beklagten wurde nicht als rechtsmissbräuchlich eingestuft.
Das Gericht entschied ebenfalls das es nicht angebracht wäre den Klägern eine Frist zur Nachreichung eines Schiedsgutachtens zu geben.
Relevante Paragraphen
LugÜ 2007 §§ 26, 64:
Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.
GmbHG § 34:
Regelung zur Einziehung von Geschäftsanteilen in einer GmbH.
BGB § 319:
Regelung zur Bestimmung der Leistung durch einen Dritten.
ZPO §§ 356, 431:
Regelungen zum Beweis durch Sachverständige.
Die Auslegung des Gesellschaftsvertrags ist entscheidend für die Bestimmung des Schuldners der Abfindung.
Bei einer satzungsgemäßen Übertragung des Geschäftsanteils ist in der Regel der Erwerber zur Zahlung der Abfindung verpflichtet.
Eine Schiedsgutachterklausel in der Satzung ist bindend und muss vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung beachtet werden.
Die Internationale Zuständigkeit Deutscher Gerichte, kann auch Konkludent durch das verhalten der Partei festgestellt werden.
Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der Satzungsbestimmungen einer GmbH und die Notwendigkeit, vertragliche Vereinbarungen einzuhalten.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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