Übertragung eines Kommanditanteils – gesetzliche Vertretungsmacht für minderjährigen Kommanditisten – Ergänzungspfleger
OLG Oldenburg 12 W 9/19 (HR) –
Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg vom 18. März 2019 behandelt die Frage,
ob die Eltern eines minderjährigen Kommanditisten die Zustimmung zur Übertragung eines Kommanditanteils
auf einen Dritten im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht erteilen können, wenn noch weitere ihrer Kinder an der Gesellschaft beteiligt sind.
Sachverhalt:
Die Antragstellerin war Komplementärin einer Kommanditgesellschaft (KG).
Ein Kommanditanteil sollte auf den minderjährigen Enkel einer Kommanditistin übertragen werden.
Die Antragstellerin beantragte die Eintragung des Gesellschafterwechsels im Handelsregister.
Das Registergericht verlangte die Zustimmung aller Gesellschafter, insbesondere die Zustimmung eines Ergänzungspflegers für einen weiteren minderjährigen Kommanditisten,
da dessen Eltern aufgrund eines Interessenkonflikts nach § 1795 BGB nicht vertretungsberechtigt seien.
Entscheidung des OLG:
Das OLG wies die Beschwerde der Antragstellerin zurück und bestätigte die Zwischenverfügung des Registergerichts.
Wesentliche Punkte der Begründung:
Fazit:
Der Beschluss des OLG Oldenburg verdeutlicht die Notwendigkeit der Zustimmung aller Gesellschafter zur Übertragung eines Kommanditanteils.
Er stellt klar, dass die Eltern eines minderjährigen Kommanditisten in diesem Fall nicht vertretungsberechtigt sind,
wenn ein Interessenkonflikt mit einem weiteren Kind besteht, das ebenfalls Gesellschafter ist.
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