Übertragung eines Kommanditanteils unter Vorbehalt quotalen Nießbrauchs – Schenkungsteuer – Hessisches FG 1 K 1507/08

Juni 9, 2022

Übertragung eines Kommanditanteils unter Vorbehalt quotalen Nießbrauchs – Schenkungsteuer – Hessisches FG 1 K 1507/08 – Urteil vom 25.10.2011

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

Bei der Übertragung eines Kommanditanteils unter Vorbehalt eines quotalen Nießbrauchs für Schenkungsteuerzwecke,

sollte der Betriebsvermögensfreibetrag und Bewertungsabschlag insgesamt gewährt werden, wenn der Beschenkte ertragssteuerlich Mitunternehmer wird.

Die Mitunternehmerstellung umfasst den gesamten übertragenen Anteil, trotz Nießbrauch.

Im vorliegenden Fall gewährte das Finanzamt zunächst nur für den unbelasteten Anteil Begünstigung, was das Finanzgericht jedoch als rechtswidrig beurteilte.

Inhaltsverzeichnis:

I. Einführung

II. Übertragung eines Kommanditanteils unter Vorbehalt quotalen Nießbrauchs – Schenkungsteuer – Hessisches FG 1 K 1507/08

A. Tatbestand

B. Entscheidungstext

C. Gründe

III. Zusammenfassung der Entscheidung

IV. Fazit

Zusammenfassung

Übertragung eines Kommanditanteils unter Vorbehalt quotalen Nießbrauchs – Schenkungsteuer – Hessisches FG 1 K 1507/08

Der Fall befasst sich mit der steuerlichen Behandlung der Übertragung eines Kommanditanteils unter Vorbehalt eines quotalen Nießbrauchs und der Frage,

ob der Betriebsvermögensfreibetrag und Bewertungsabschlag nach § 13a ErbStG auf den gesamten Anteil oder nur auf den unbelasteten Teil anzuwenden ist.

Der Kläger übertrug einen Kommanditanteil auf seine Tochter, behielt sich jedoch einen Nießbrauch für einen Großteil des Anteils vor.

Dabei argumentierte das Finanzamt (FA), dass die Tochter nur für den unbelasteten Teil Mitunternehmerin sei, da die wesentlichen Stimm- und Mitverwaltungsrechte

sowie die Gewinne und Verluste durch den Nießbrauch beim Kläger verblieben.

Daher gewährte das FA den Freibetrag nur für den unbelasteten Teil.

Der Kläger widersprach dieser Auffassung und führte an, dass die Tochter auch für den mit Nießbrauch belasteten Teil Mitunternehmerin geworden sei,

da sie trotz des Nießbrauchs gewisse Rechte wie etwa die Teilnahme an Entscheidungen über Substanzfragen behielt.

Zudem argumentierte er, dass die Stellung als Mitunternehmer sich immer auf den gesamten übertragenen Anteil beziehe, unabhängig von der Nießbrauchsbelastung.

Das Hessische Finanzgericht entschied zugunsten des Klägers.

Es stellte fest, dass die Mitunternehmerstellung der Tochter unteilbar sei und sich auf den gesamten übertragenen Anteil erstrecke,

da gesellschaftsrechtlich eine Beteiligung nicht in einen belasteten und unbelasteten Teil aufgeteilt werden könne.

Selbst wenn der Nießbrauch die Rechte der Tochter einschränke, bleibe sie dennoch Mitunternehmerin. Eine Trennung der Anteile sei weder gesellschaftsrechtlich noch steuerrechtlich vorgesehen.

Das Gericht gewährte daher den Freibetrag und Bewertungsabschlag nach § 13a ErbStG für den gesamten übertragenen Anteil.

Dies entspricht der Praxis, dass auch bei quotalen Nießbrauchsrechten eine ungeteilte Mitunternehmerstellung vorliegt.

Eine Gestaltungsmissbrauch wurde ebenfalls ausgeschlossen, da die schrittweise Übertragung der Unternehmensanteile wirtschaftlich begründet sei.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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