FG Düsseldorf 4 K 834/13 Erb
Übertragung Geschäftsanteil gegen Zahlung Kaufpreis unterhalb des gemeinen Werts an Pooltreuhänder als Schenkung
Die Klägerin, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (GmbH), hatte mit ihren Gesellschaftern einen Poolvertrag geschlossen,
der unter anderem den Erwerb und die spätere Veräußerung von Geschäftsanteilen zum Nennwert regelte.
Ein Gesellschafter schied altersbedingt aus und übertrug seinen Geschäftsanteil gemäß dem Poolvertrag an einen Treuhänder, der den Anteil für die verbleibenden Gesellschafter hielt.
Das Finanzamt sah in dieser Übertragung eine Schenkung und setzte Schenkungsteuer gegen die Klägerin fest.
Rechtliche Würdigung:
Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) gab der Klage statt und hob den Schenkungsteuerbescheid auf.
1. Keine Steuerschuldnerschaft der Klägerin
Die Klägerin sei nicht Steuerschuldnerin der Schenkungsteuer. Steuerschuldner sei gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG der Erwerber.
Im Streitfall sei der Geschäftsanteil aber nicht auf die Klägerin, sondern auf den Treuhänder übergegangen.
Der Treuhänder habe den Anteil für die verbleibenden Gesellschafter gehalten.
2. Kein Übergang des Geschäftsanteils i.S.d. § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG
Auch fehle es an einem Übergang des Geschäftsanteils im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG.
Zwar enthalte diese Vorschrift eine Fiktion, setze aber dennoch eine objektive Bereicherung der anderen Gesellschafter oder der Gesellschaft voraus.
Erforderlich sei eine Vermögensverschiebung, die sich auf die Vermögenssubstanz beziehe.
Der Bedachte müsse über den Gegenstand der Zuwendung tatsächlich und rechtlich frei verfügen können.
Dies sei im Streitfall nicht gegeben. Der Treuhänder habe den erworbenen Geschäftsanteil nur treuhänderisch auf Zeit bis zur Aufnahme neuer Gesellschafter gehalten, die den Anteil zum Nennwert erwerben würden.
Mangels Realisierbarkeit eines über den Nennwert des Geschäftsanteils hinausgehenden Wertes sei es nicht zu einem Übergang der Vermögenssubstanz auf die Klägerin oder die anderen Gesellschafter gekommen.
Ergebnis:
Die Klage war begründet.
Der Schenkungsteuerbescheid wurde aufgehoben.
Die Kostenentscheidung beruhte auf § 138 Abs. 2 Satz 1, § 135 Abs. 1, § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Revision wurde zugelassen.
Zusätzliche Anmerkungen:
Wichtige rechtliche Grundlagen:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.