Übertragung Kommanditanteil – Grundbesitz – Schenkungsteuer – FG Köln 7 K 1654/16

Juni 8, 2022

Übertragung Kommanditanteil – Grundbesitz – Schenkungsteuer – FG Köln 7 K 1654/16

Urteil vom 29.06.2017

§§ 13a´+ 13b ErbStG

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Die Klage betrifft die Schenkungsteuer auf einen Grundstücksübertrag, verbunden mit der Übertragung eines Kommanditanteils.

Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall stritten die Beteiligten über die Gewährung der Steuerbefreiung

nach §§ 13a, 13b ErbStG bei der Übertragung eines Grundstücks im Zusammenhang mit der Übertragung eines Kommanditanteils.

Der Vater des Klägers übertrug seinen Kommanditanteil an einer KG auf seinen Sohn.

Zuvor hatte er ein Grundstück in sein Sonderbetriebsvermögen eingebracht und dieses ebenfalls an seinen Sohn verschenkt.

Die Übertragung des Kommanditanteils erfolgte unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Sohnes im Handelsregister.

Übertragung Kommanditanteil – Grundbesitz – Schenkungsteuer – FG Köln 7 K 1654/16

Das Finanzamt gewährte für die Schenkung des Grundstücks keinen Freibetrag nach §§ 13a, 13b ErbStG,

da das Grundstück nicht zusammen mit dem Kommanditanteil übertragen worden sei.

Der Kläger argumentierte, dass er bereits mit dem Abschluss des Schenkungsvertrags über alle Gesellschaftsrechte verfügen konnte

und das Grundstück daher zeitgleich mit dem Anteil an der KG übertragen worden sei.

Streitpunkt:

Kern des Streits war die Frage, ob die Steuerbefreiung nach §§ 13a, 13b ErbStG auch dann gewährt werden kann,

wenn die Übertragung des Grundstücks und des Kommanditanteils zeitlich versetzt erfolgen.

Entscheidung des Finanzgerichts:

Das Finanzgericht Köln wies die Klage ab.

Die Steuervergünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG sei im vorliegenden Fall nicht zu gewähren,

da das Grundstück nicht gleichzeitig mit dem Kommanditanteil übertragen worden sei.

Übertragung Kommanditanteil – Grundbesitz – Schenkungsteuer – FG Köln 7 K 1654/16

Begründung:

  • Das Gericht führte aus, dass die Steuervergünstigungen nach §§ 13a, 13b ErbStG nur gewährt werden, wenn das erworbene Vermögen sowohl beim bisherigen als auch beim neuen Rechtsträger den Tatbestand des § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG erfüllt.
  • Dies sei der Fall, wenn der Erwerber Mitunternehmer im ertragsteuerrechtlichen Sinn geworden ist.
  • Bei der Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens sei es Voraussetzung für die Gewährung der Begünstigung, dass diese gleichzeitig mit dem Anteil an der Personengesellschaft übertragen werden.
  • Im vorliegenden Fall sei das Grundstück nicht gleichzeitig mit dem Kommanditanteil übertragen worden, da die Übertragung des Kommanditanteils unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung im Handelsregister stand.
  • Der Kläger sei daher erst mit der Eintragung im Handelsregister zivilrechtlich Kommanditist der KG geworden.
  • Die Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses ändere daran nichts, da dieses lediglich schuldrechtlich wirke.

Fazit:

Das Urteil des Finanzgerichts Köln verdeutlicht die strengen Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerbefreiung

nach §§ 13a, 13b ErbStG bei der Übertragung von Sonderbetriebsvermögen im Zusammenhang mit der Übertragung von Mitunternehmeranteilen.

Die Entscheidung zeigt, dass die zeitgleiche Übertragung von Grundstück und Kommanditanteil

zwingend erforderlich ist, um die Steuervergünstigung in Anspruch nehmen zu können.

 

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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