
Übertragung Miteigentum auf Ehefrau als Anstandsschenkung
OLG Karlsruhe 6 U 169/89
Übertragung des hälftigen Miteigentums am Familienwohnheim auf Ehefrau als Anstandsschenkung
Die Begriffe „Anstandsschenkung“ und „Pflichtteilsergänzung“ stammen aus dem deutschen Erbrecht und stehen in Bezug auf Schenkungen und den Pflichtteil eines Erbes.
Eine Anstandsschenkung ist eine Schenkung, die nach den allgemeinen gesellschaftlichen Sitten als angemessen angesehen wird.
Diese Art von Schenkung wird oft zu besonderen Anlässen wie Hochzeiten, Geburtstagen oder ähnlichen Ereignissen gemacht
und ist meist in einem kleineren, dem Anlass entsprechenden Rahmen.
Im Erbrecht ist die Anstandsschenkung insofern wichtig, als dass sie nicht in die sogenannte Pflichtteilsergänzung einbezogen wird.
Das bedeutet, dass diese Schenkungen beim Tod des Schenkers nicht zur Berechnung des Pflichtteils des Erben berücksichtigt werden, da sie nicht als „größere“ Schenkungen betrachtet werden.
Beispiele für Anstandsschenkungen:
Die Pflichtteilsergänzung greift, wenn der Erblasser zu Lebzeiten größere Schenkungen gemacht hat,
die das Erbe verringern und damit auch den gesetzlichen Pflichtteil eines pflichtteilsberechtigten Erben schmälern.
Hierbei handelt es sich um Schenkungen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers getätigt wurden.
Pflichtteilsberechtigte können in solchen Fällen eine Ergänzung ihres Pflichtteils verlangen, um den durch die Schenkung reduzierten Erbanteil auszugleichen.
Wichtige Punkte bei der Pflichtteilsergänzung:
Zusammengefasst bedeutet dies:
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