
Übertragung tariflichen Mehrurlaubs –
Gleichlauf – Ersatzurlaubsanspruch – Manteltarifvertrag
BAG 9 AZR 207/16 Urteil vom 14.2.2017,
Kernaussage:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass tariflicher Mehrurlaub, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht,
verfallen kann, wenn er nicht innerhalb der tarifvertraglich festgelegten Frist geltend gemacht wird.
Im vorliegenden Fall war der tarifliche Mehrurlaub nach dem Manteltarifvertrag (MTV) am 31. März des Folgejahres verfallen, obwohl der Arbeitnehmer bis dahin krankheitsbedingt arbeitsunfähig war.
Sachverhalt:
Der Kläger war bei der Beklagten als Betriebsschlosser beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis fand der MTV Anwendung, der einen tariflichen Jahresurlaub von 30 Tagen vorsah. Im Jahr 2014 gewährte die Beklagte dem Kläger 19 Urlaubstage.
Ab Oktober 2014 war der Kläger arbeitsunfähig krank.
Im April 2015 klagte er auf Feststellung, dass ihm noch elf Urlaubstage aus dem Jahr 2014 zustünden.
Die Parteien einigten sich im gerichtlichen Vergleich darauf, dass dem Kläger noch ein Tag gesetzlichen Urlaubs zustand.
Streitig blieben zehn Tage tariflicher Mehrurlaub.
Problematik:
Entscheidung des BAG:
Das BAG wies die Revision des Klägers zurück. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf die Feststellung, dass ihm noch zehn Tage Urlaub zustünden.
Begründung:
Folgen für die Praxis:
Zusätzliche Anmerkungen:
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