Übertragung tariflichen Mehrurlaubs –
Gleichlauf – Ersatzurlaubsanspruch – Manteltarifvertrag
BAG 9 AZR 207/16 Urteil vom 14.2.2017,
Kernaussage:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass tariflicher Mehrurlaub, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht,
verfallen kann, wenn er nicht innerhalb der tarifvertraglich festgelegten Frist geltend gemacht wird.
Im vorliegenden Fall war der tarifliche Mehrurlaub nach dem Manteltarifvertrag (MTV) am 31. März des Folgejahres verfallen, obwohl der Arbeitnehmer bis dahin krankheitsbedingt arbeitsunfähig war.
Sachverhalt:
Der Kläger war bei der Beklagten als Betriebsschlosser beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis fand der MTV Anwendung, der einen tariflichen Jahresurlaub von 30 Tagen vorsah. Im Jahr 2014 gewährte die Beklagte dem Kläger 19 Urlaubstage.
Ab Oktober 2014 war der Kläger arbeitsunfähig krank.
Im April 2015 klagte er auf Feststellung, dass ihm noch elf Urlaubstage aus dem Jahr 2014 zustünden.
Die Parteien einigten sich im gerichtlichen Vergleich darauf, dass dem Kläger noch ein Tag gesetzlichen Urlaubs zustand.
Streitig blieben zehn Tage tariflicher Mehrurlaub.
Problematik:
Entscheidung des BAG:
Das BAG wies die Revision des Klägers zurück. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf die Feststellung, dass ihm noch zehn Tage Urlaub zustünden.
Begründung:
Folgen für die Praxis:
Zusätzliche Anmerkungen:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.