Übertragung tariflichen Mehrurlaubs

September 20, 2017

Übertragung tariflichen Mehrurlaubs

Gleichlauf – Ersatzurlaubsanspruch – Manteltarifvertrag

BAG 9 AZR 207/16 Urteil vom 14.2.2017,

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass tariflicher Mehrurlaub, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht,

verfallen kann, wenn er nicht innerhalb der tarifvertraglich festgelegten Frist geltend gemacht wird.

Im vorliegenden Fall war der tarifliche Mehrurlaub nach dem Manteltarifvertrag (MTV) am 31. März des Folgejahres verfallen, obwohl der Arbeitnehmer bis dahin krankheitsbedingt arbeitsunfähig war.

Sachverhalt:

Der Kläger war bei der Beklagten als Betriebsschlosser beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis fand der MTV Anwendung, der einen tariflichen Jahresurlaub von 30 Tagen vorsah. Im Jahr 2014 gewährte die Beklagte dem Kläger 19 Urlaubstage.

Ab Oktober 2014 war der Kläger arbeitsunfähig krank.

Übertragung tariflichen Mehrurlaubs

Im April 2015 klagte er auf Feststellung, dass ihm noch elf Urlaubstage aus dem Jahr 2014 zustünden.

Die Parteien einigten sich im gerichtlichen Vergleich darauf, dass dem Kläger noch ein Tag gesetzlichen Urlaubs zustand.

Streitig blieben zehn Tage tariflicher Mehrurlaub.

Problematik:

  • Verfall des tariflichen Mehrurlaubs: War der tarifliche Mehrurlaub des Klägers am 31. März 2015 verfallen, obwohl er bis dahin arbeitsunfähig krank war?
  • Abweichendes Fristenregime im MTV: Enthielt der MTV ein vom Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) abweichendes Fristenregime für den tariflichen Mehrurlaub?

Entscheidung des BAG:

Das BAG wies die Revision des Klägers zurück. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf die Feststellung, dass ihm noch zehn Tage Urlaub zustünden.

Begründung:

  • Zulässigkeit der Feststellungsklage: Die Feststellungsklage war zulässig, da der Kläger ein rechtliches Interesse an der Feststellung seines Urlaubsanspruchs hatte.
  • Kein Anspruch auf Ersatzurlaub: Dem Kläger stand kein Anspruch auf Ersatzurlaub zu, da der tarifliche Mehrurlaub bereits verfallen war, bevor Verzug eintreten konnte.
  • Verfall des tariflichen Mehrurlaubs: Der tarifliche Mehrurlaub war gemäß Paragraf 15 Abschn. I Ziff. 7 MTV mit Ablauf des 31. März 2015 verfallen.
  • Eigenständiges Fristenregime im MTV: Der MTV enthielt ein eigenständiges Fristenregime für den tariflichen Mehrurlaub, das vom BUrlG abwich. Der Urlaub musste im laufenden Urlaubsjahr gewährt und genommen werden und erlosch, wenn er nicht bis zum 31. März des folgenden Jahres geltend gemacht wurde.
  • Keine Übertragung wegen Krankheit: Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers hinderte den Verfall des tariflichen Mehrurlaubs nicht, da der MTV keine Übertragung des Urlaubs wegen Krankheit vorsah.
  • Tarifliche Regelung weicht vom BUrlG ab: Die tarifliche Regelung wich vom BUrlG ab, da der Urlaubsanspruch auch ohne Vorliegen von Übertragungsgründen bis zum 31. März des Folgejahres bestand.

Folgen für die Praxis:

  • Beachtung tarifvertraglicher Fristen: Arbeitnehmer müssen die tarifvertraglich festgelegten Fristen für die Geltendmachung von Urlaubsansprüchen beachten.
  • Eigenständige Regelungen für Mehrurlaub: Tarifvertragsparteien können für den Mehrurlaub vom BUrlG abweichende Regelungen treffen.
  • Kein Gleichlauf mit gesetzlichem Urlaub: Es besteht kein Gleichlauf zwischen den Fristen für den gesetzlichen Mindesturlaub und den tariflichen Mehrurlaub, wenn der Tarifvertrag ein eigenständiges Fristenregime vorsieht.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der Tarifautonomie im Urlaubsrecht.
  • Es zeigt, dass Tarifvertragsparteien den Mehrurlaub auch hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung frei regeln können.
  • Die Entscheidung des BAG ist in der Literatur überwiegend positiv aufgenommen worden.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge