Übertragung von GbR Anteilen kann gemischte Schenkung sein Pflichtteilsergänzung
OLG Schleswig 3 U 39/11
Einleitung und Kontext
Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig befasste sich mit der Frage, ob die Übertragung von Gesellschaftsanteilen einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als gemischte Schenkung betrachtet werden kann.
Dies betrifft insbesondere Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß § 2325 BGB, wenn Vermögen unentgeltlich zu Lebzeiten übertragen wurde.
Die rechtlichen Implikationen dieser Entscheidung sind für die Bewertung von Pflichtteilsansprüchen und die Auslegung von Schenkungen im Kontext von Familiengesellschaften von erheblicher Bedeutung.
Hintergrund des Falls
Im vorliegenden Fall machte die Klägerin, Tochter des Erblassers aus erster Ehe, Pflichtteilsansprüche gegen die Beklagte, die dritte Ehefrau des Erblassers und dessen Alleinerbin, geltend.
Die Klägerin forderte im Rahmen einer Stufenklage Auskunft über den Wert der übertragenen Gesellschaftsanteile an der Grundstücksgesellschaft X GbR,
die der Beklagten in den Jahren 1977 und 1995 zugewendet wurden.
Entscheidung des Landgerichts
Das Landgericht verurteilte die Beklagte, ein Gutachten über den Wert der übertragenen Gesellschaftsanteile zu den Zeitpunkten der Übertragungen (1977 und 1995) vorzulegen.
Diese Entscheidung basierte auf der Annahme, dass es sich bei den Übertragungen um gemischte Schenkungen handelte.
Hierbei sei entscheidend, dass die Vertragsparteien die Übertragungen subjektiv als Schenkungen verstanden und in den Vertragstexten entsprechend verankerten.
Berufungsgründe der Beklagten
Die Beklagte legte Berufung gegen das Urteil ein und argumentierte, dass die Übernahme von Gesellschaftsanteilen in der Regel keine Schenkung darstelle,
weil die Übernahme von Pflichten wie Arbeitsleistung und persönlicher Haftung als Gegenleistung zu betrachten sei.
Sie führte weiter aus, dass im vorliegenden Fall erhebliche Arbeitsleistungen und finanzielle Einlagen von ihrer Seite erbracht wurden, die als Gegenleistung für die Übertragungen zu werten seien.
Bewertung durch das OLG Schleswig
Das OLG Schleswig bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung zurück.
Es führte aus, dass die rechtliche Bewertung einer Schenkung nicht allein auf die subjektive Einschätzung der Vertragsparteien gestützt werden könne,
sondern eine objektive Bewertung von Leistung und Gegenleistung notwendig sei.
In diesem Fall sei die Übernahme von Gesellschaftsanteilen an einer vermögensverwaltenden GbR innerhalb der Familie als gemischte Schenkung zu werten,
da die persönlichen Haftungsrisiken und die tatsächliche Arbeitsleistung der Beklagten nicht im Vordergrund standen.
Einzelfallbetrachtung und Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung des OLG Schleswig betonte die Notwendigkeit einer differenzierten Einzelfallbetrachtung.
Dabei spiele der vermögensverwaltende Charakter der GbR und die familiäre Beziehung zwischen den Vertragsparteien eine wesentliche Rolle.
Dies unterscheidet sich von den Fällen, in denen Anteile an gewerblich tätigen Gesellschaften übertragen werden, bei denen die Verpflichtung zur vollen Arbeitskraft und persönlichen Haftung stärker ins Gewicht fallen.
Die Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Frage der Schenkung von Gesellschaftsanteilen wurde im Kontext des vorliegenden Falls ausführlich analysiert.
Die Übertragungen wurden als Schenkungen eingestuft, da die Beklagte durch die Gesellschaftsanteile eine erhebliche Vermögenssteigerung ohne adäquate Gegenleistung erlangte.
Indizien und Nachweise
Entscheidend für die Bewertung war auch die Tatsache, dass die Beteiligten in den Verträgen die Übertragungen ausdrücklich als unentgeltlich bezeichnet hatten.
Diese subjektive Einordnung wurde durch die objektive Bewertung der Leistung und Gegenleistung gestützt, die ein erhebliches Ungleichgewicht aufwiesen.
Fazit
Das OLG Schleswig stellte klar, dass bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen innerhalb der Familie und bei vermögensverwaltenden Gesellschaften die Kriterien für gemischte Schenkungen genau geprüft werden müssen.
Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer umfassenden Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände,
einschließlich der subjektiven Vorstellungen der Parteien und der objektiven Bewertung der erbrachten Leistungen und Gegenleistungen.
Damit wird sichergestellt, dass Pflichtteilsansprüche nicht durch formale Übertragungen unterlaufen werden können.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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