Übertragung von Gesellschaftsanteilen mittelbare Schenkung des Erlöses aus bereits geplanten Verkauf der Anteile – BFH II R 39/10

Juni 6, 2022

Übertragung von Gesellschaftsanteilen mittelbare Schenkung des Erlöses aus bereits geplanten Verkauf der Anteile – BFH II R 39/10

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass die Übertragung von Gesellschaftsanteilen als mittelbare Schenkung des Erlöses aus einem bereits geplanten Verkauf der Anteile betrachtet werden kann.

Bei der Festsetzung von Hinterziehungszinsen sind die Voraussetzungen der Steuerhinterziehung und die Höhe der hinterzogenen Steuer unabhängig von einem ergangenen Steuerbescheid zu prüfen.   

Sachverhalt:

  • Der Ehemann (E) der Klägerin war Mehrheitsgesellschafter einer GmbH und Eigentümer des Betriebsgrundstücks.
  • Es bestanden Verkaufsverhandlungen mit der Firma V.
  • E übertrug Anteile an der GmbH an die Klägerin und andere Personen, um die Betriebsaufspaltung zu beenden.
  • Kurz darauf wurden die Anteile an V verkauft.
  • Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer für die Anteilsübertragung an die Klägerin fest und erhob Hinterziehungszinsen.
  • Das Finanzgericht bestätigte die Schenkungsteuer, reduzierte aber die Hinterziehungszinsen.
  • Die Klägerin legte Revision ein.

Entscheidungsgründe:

Übertragung von Gesellschaftsanteilen mittelbare Schenkung des Erlöses aus bereits geplanten Verkauf der Anteile – BFH II R 39/10

  • Mittelbare Schenkung: Die Übertragung der Anteile kann als mittelbare Schenkung des Verkaufserlöses betrachtet werden, wenn der Beschenkte nicht frei über die Anteile verfügen konnte.
  • Festsetzung von Hinterziehungszinsen: Die Voraussetzungen der Steuerhinterziehung und die Höhe der hinterzogenen Steuer sind unabhängig von einem Steuerbescheid zu prüfen.  
  • Verfügungsbefugnis: Die Schenkungsteuer entsteht erst, wenn der Beschenkte frei über den Gegenstand der Schenkung verfügen kann. Im vorliegenden Fall war dies erst bei Erhalt der Verkaufserlöse der Fall.
  • Berechnung der Schenkungsteuer: Die Schenkungsteuer ist für jeden Verkaufserlös gesondert zu berechnen, wobei Kaufpreis und Kosten abzuziehen sind.

Ergebnis:

Der BFH hob die Vorentscheidung des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zurück. Das Finanzgericht muss nun prüfen, ob eine Steuerhinterziehung vorliegt und ab wann der Zinslauf für die Hinterziehungszinsen beginnt. Die Berechnung der Schenkungsteuer erfolgt für jeden Verkaufserlös separat.

Folgerungen:

  • Bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen ist zu prüfen, ob eine mittelbare Schenkung des Verkaufserlöses vorliegt.
  • Die Festsetzung von Hinterziehungszinsen ist unabhängig von einem Steuerbescheid möglich.
  • Die Schenkungsteuer entsteht erst, wenn der Beschenkte frei über den Gegenstand der Schenkung verfügen kann.
RA und Notar Krau

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