Übertragung von Vermögen durch Vorerben an Nacherben

Juli 26, 2017
BFH II R 65/09Übertragung von Vermögen durch Vorerben an Nacherben im Hinblick auf die angeordnete Nacherbschaft,

Erbschaftsteuer

RA und Notar Krau

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 19. Mai 2010 entschieden, wie die Erbschaftsteuer zu berechnen ist,

wenn ein Vorerbe Vermögen auf den Nacherben überträgt und dieser für die Besteuerung der Übertragung sein Verhältnis zum Erblasser zugrunde legen möchte.

Sachverhalt

Der Kläger war Nacherbe seines Großvaters (G).

Eine Vorerbin (V) übertrug ihren Anteil am Nachlass des G auf den Kläger.

Übertragung von Vermögen durch Vorerben an Nacherben

Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer für die Übertragung fest und berücksichtigte dabei den Antrag des Klägers, der Versteuerung sein Verhältnis zu G zugrunde zu legen.

Nach dem Tod der V erbte der Kläger auch ihren Nachlass.

Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest und rechnete dabei den Wert der Schenkung als Vorerwerb hinzu.

Der Kläger machte geltend, dass die Schenkung bei der Erbschaftsteuerberechnung nicht als Vorerwerb zu berücksichtigen sei.

Entscheidung des BFH

Der BFH gab der Revision des Finanzamts statt.

Die Schenkung sei bei der Erbschaftsteuerberechnung als Vorerwerb zu berücksichtigen.

Allerdings müsse der Antrag des Klägers, der Versteuerung der Schenkung sein Verhältnis zu G zugrunde zu legen,

auch bei der Zusammenrechnung nach § 14 Abs. 1 ErbStG berücksichtigt werden.

Übertragung von Vermögen durch Vorerben an Nacherben

Zusammenrechnung von Erwerben

Nach § 14 Abs. 1 ErbStG werden mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile zusammengerechnet.

Dadurch soll verhindert werden, dass durch die Aufteilung einer Zuwendung in mehrere Einzelzuwendungen Steuervorteile entstehen.

Vor- und Nacherbschaft

Im Fall einer Vor- und Nacherbschaft ist der Vorerbe als Erblasser anzusehen.

Der Nacherbe kann jedoch beantragen, dass der Versteuerung sein Verhältnis zum ursprünglichen Erblasser zugrunde gelegt wird.

Zusammenspiel von § 14 Abs. 1 ErbStG und § 7 Abs. 2 Satz 1 ErbStG

Der BFH entschied, dass der Antrag des Klägers, der Versteuerung der Schenkung sein Verhältnis zu G zugrunde zu legen,

auch bei der Zusammenrechnung nach § 14 Abs. 1 ErbStG zu berücksichtigen ist.

Dies bedeutet, dass die Schenkung so zu behandeln ist, als ob sie von G stammte.

Übertragung von Vermögen durch Vorerben an Nacherben

Berechnung der Erbschaftsteuer

Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer ist der Wert des Vorerwerbs um den dem Kläger im Verhältnis zu G zustehenden Freibetrag zu vermindern.

Für den Erwerb von Todes wegen ist kein Freibetrag zu berücksichtigen.

Fazit

Der BFH hat in seinem Urteil klargestellt, wie die Erbschaftsteuer zu berechnen ist, wenn ein Vorerbe Vermögen

auf den Nacherben überträgt und dieser für die Besteuerung der Übertragung sein Verhältnis zum Erblasser zugrunde legen möchte.

Die Entscheidung trägt dazu bei, dass die Steuerbelastung in solchen Fällen nicht höher ist als bei einer einheitlichen Zuwendung.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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