Übertragung von zum Nachlass gehörenden Fondsanteilen wegen Anspruch aus Vermächtnis – BGH IV ZR 108/08
Sachverhalt:
Der Erblasser hatte der Klägerin in seinem Testament ein Geldvermächtnis zugewandt.
Auf einer Buchungsbestätigung eines Anlagefonds fand sich jedoch ein handschriftlicher Vermerk des Erblassers, in dem er erklärte,
dass seine Lebensgefährtin (die Klägerin) nach seinem Tod zu 100% bezugsberechtigt sein solle.
Die Klägerin machte geltend, der Erblasser habe ihr diese Erklärung ausgehändigt und ihr damit die Fondsanteile vermacht.
Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg.
Problematik:
Entscheidung des BGH:
Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
Begründung:
Wesentliche Aussagen des Beschlusses:
Bedeutung für die Praxis:
Der Beschluss verdeutlicht die Bedeutung der Auslegung von letztwilligen Verfügungen und die Rolle des Berufungsgerichts bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Auslegung.
Er zeigt auf, dass das Berufungsgericht alle relevanten Umstände berücksichtigen und die Auslegung selbständig vornehmen muss.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.