Überwachung Arbeitnehmer durch Detektiv Konkurrenztätigkeit

September 6, 2017
Überwachung Arbeitnehmer durch Detektiv Konkurrenztätigkeit

Überwachung Arbeitnehmer durch Detektiv Konkurrenztätigkeit

BAG 2 AZR 597/16

RA und Notar Krau

Leitsatz:

Eine vom Arbeitgeber veranlasste verdeckte Überwachungsmaßnahme zur Aufdeckung eines auf Tatsachen gegründeten konkreten Verdachts

einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers kann nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG zulässig sein.  

Tenor:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 29.06.2017 entschieden, dass eine verdeckte Überwachung eines Arbeitnehmers

durch einen Detektiv unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein kann.

Im vorliegenden Fall wurde die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, um weitere Feststellungen zu treffen.

Sachverhalt:

Ein Arbeitgeber hatte einen Arbeitnehmer, der seit längerem krankgeschrieben war, durch einen Detektiv überwachen lassen.

Der Detektiv stellte fest, dass der Arbeitnehmer in der Konkurrenzfirma seiner Söhne tätig war.

Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos.

Überwachung Arbeitnehmer durch Detektiv Konkurrenztätigkeit

Entscheidung des BAG:

Das BAG entschied, dass die verdeckte Überwachung des Arbeitnehmers durch den Detektiv zulässig gewesen sein kann.

Es verwies die Sache jedoch an das Landesarbeitsgericht zurück, um weitere Feststellungen zu treffen.

Begründung:

  • Verdeckte Überwachung als Datenerhebung:
    • Die Observation des Arbeitnehmers durch den Detektiv stellt eine Datenerhebung im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) dar.
    • Diese Datenerhebung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ein, insbesondere in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
  • Zulässigkeit der Datenerhebung:
    • Eine Datenerhebung durch den Arbeitgeber kann nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG zulässig sein, wenn dies für die Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist.
    • Dies gilt auch für die Aufdeckung von schwerwiegenden Pflichtverletzungen, die nicht zwingend Straftaten sein müssen.
    • Die verdeckte Überwachung ist jedoch nur zulässig, wenn sie verhältnismäßig ist.
  • Verhältnismäßigkeitsprüfung:
    • Im vorliegenden Fall konnte das BAG nicht abschließend beurteilen, ob die verdeckte Überwachung verhältnismäßig war.
    • Das Landesarbeitsgericht muss nun weitere Feststellungen treffen, insbesondere dazu, ob ein hinreichend konkreter Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers bestand und ob mildere Mittel zur Aufklärung des Verdachts zur Verfügung standen.

Überwachung Arbeitnehmer durch Detektiv Konkurrenztätigkeit

Besondere Bedeutung des Urteils:

  • Klarstellung zur Zulässigkeit verdeckter Überwachungsmaßnahmen: Das Urteil stellt klar, dass verdeckte Überwachungsmaßnahmen zur Aufdeckung von Pflichtverletzungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein können.
  • Schutz des Persönlichkeitsrechts: Das Urteil betont aber auch den Schutz des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers und die Notwendigkeit einer sorgfältigen Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Auswirkungen für die Praxis:

Das Urteil hat weitreichende Auswirkungen für die Praxis.

Es gibt Arbeitgebern mehr Möglichkeiten zur Überwachung ihrer Arbeitnehmer, verpflichtet sie aber gleichzeitig zu einer sorgfältigen Abwägung der Interessen.

Arbeitgeber sollten daher vor der Durchführung verdeckter Überwachungsmaßnahmen stets rechtlichen Rat einholen.

Zusammenfassend lässt sich festhalten:

Das BAG hat in seinem Urteil vom 29.06.2017 (Az.: 2 AZR 597/16) eine wichtige Entscheidung zur Zulässigkeit verdeckter Überwachungsmaßnahmen im Arbeitsverhältnis getroffen.

Das Urteil stärkt die Rechte der Arbeitgeber, betont aber auch den Schutz des Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmer.

RA und Notar Krau

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