Überwachung Arbeitnehmer durch Detektiv Konkurrenztätigkeit
BAG 2 AZR 597/16
Leitsatz:
Eine vom Arbeitgeber veranlasste verdeckte Überwachungsmaßnahme zur Aufdeckung eines auf Tatsachen gegründeten konkreten Verdachts
einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers kann nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG zulässig sein.
Tenor:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 29.06.2017 entschieden, dass eine verdeckte Überwachung eines Arbeitnehmers
durch einen Detektiv unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein kann.
Im vorliegenden Fall wurde die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, um weitere Feststellungen zu treffen.
Sachverhalt:
Ein Arbeitgeber hatte einen Arbeitnehmer, der seit längerem krankgeschrieben war, durch einen Detektiv überwachen lassen.
Der Detektiv stellte fest, dass der Arbeitnehmer in der Konkurrenzfirma seiner Söhne tätig war.
Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos.
Entscheidung des BAG:
Das BAG entschied, dass die verdeckte Überwachung des Arbeitnehmers durch den Detektiv zulässig gewesen sein kann.
Es verwies die Sache jedoch an das Landesarbeitsgericht zurück, um weitere Feststellungen zu treffen.
Begründung:
Besondere Bedeutung des Urteils:
Auswirkungen für die Praxis:
Das Urteil hat weitreichende Auswirkungen für die Praxis.
Es gibt Arbeitgebern mehr Möglichkeiten zur Überwachung ihrer Arbeitnehmer, verpflichtet sie aber gleichzeitig zu einer sorgfältigen Abwägung der Interessen.
Arbeitgeber sollten daher vor der Durchführung verdeckter Überwachungsmaßnahmen stets rechtlichen Rat einholen.
Zusammenfassend lässt sich festhalten:
Das BAG hat in seinem Urteil vom 29.06.2017 (Az.: 2 AZR 597/16) eine wichtige Entscheidung zur Zulässigkeit verdeckter Überwachungsmaßnahmen im Arbeitsverhältnis getroffen.
Das Urteil stärkt die Rechte der Arbeitgeber, betont aber auch den Schutz des Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmer.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.