Überwachung auf dem eigenen Grundstück: Wann verletzt sie die Rechte der Nachbarn?
Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 16. März 2010 (Az. VI ZR 176/09)
AG Königs Wusterhausen, Entscheidung vom 15.12.2008 – 4 C 322/08 –
LG Potsdam, Entscheidung vom 22.04.2009 – 13 S 9/09 –
RA und Notar Krau
Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs klärt, wann das Aufstellen von Videokameras auf dem eigenen Grundstück die Rechte der Nachbarn verletzen kann und wann nicht. Es geht darum, ob eine Firma, die solche Kameras installiert hat, dafür verantwortlich ist, wenn es später Ärger mit den Nachbarn gibt.
Ein Ehepaar (die Kläger) beauftragte eine Firma (die Beklagte) damit, sieben Videokameras an ihrem gemieteten Doppelhaus anzubringen. Die Kameras waren so eingestellt, dass sie nur das eigene Grundstück filmten. Man hätte sie aber manuell so verstellen können, dass auch das Nachbargrundstück erfasst worden wäre.
Nachdem die Kameras installiert waren, wurden die Kläger von ihren Nachbarn verklagt. Die Nachbarn wollten, dass die Kameras entfernt werden, weil sie sich in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt fühlten. Zuerst verlor das Nachbar-Ehepaar teilweise vor Gericht, aber in der nächsten Instanz (Landgericht) mussten die Kläger die Kameras tatsächlich entfernen.
Daraufhin verklagten die Kläger die Firma, die die Kameras installiert hatte. Sie verlangten von der Firma, die Kosten des Rechtsstreits mit den Nachbarn zu ersetzen. Sie meinten, die Firma hätte sie darauf hinweisen müssen, dass die Kameras die Persönlichkeitsrechte der Nachbarn verletzen könnten. Die Firma war jedoch der Meinung, ihre Leistung sei einwandfrei gewesen, da die Kameras ja nur das Grundstück der Kläger erfasst hätten.
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht wiesen die Klage des Kläger-Ehepaars ab. Sie waren der Meinung, dass die Firma keine Fehler gemacht hatte. Die Kläger legten daraufhin Revision beim Bundesgerichtshof ein, um ihr Ziel weiter zu verfolgen.
Der BGH bestätigte die Entscheidungen der unteren Gerichte und wies die Revision der Kläger zurück. Das bedeutet, die Kläger bekamen ihre Prozesskosten von der Firma nicht erstattet.
Hier die wichtigsten Punkte der Begründung des BGH:
Da die Kameras objektiv nur das Grundstück der Kläger erfassten und eine Veränderung nur mit sichtbarem Aufwand möglich gewesen wäre, lag keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Nachbarn vor. Konkrete Gründe für den Verdacht der Nachbarn, sie könnten überwacht werden, gab es nicht. Daher war die Leistung der Firma nicht mangelhaft, und die Kläger hatten keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Prozesskosten.
Dieses Urteil ist wichtig, weil es klarstellt, dass eine Überwachungsanlage auf dem eigenen Grundstück dann zulässig ist, wenn sie objektiv keine fremden Grundstücke oder öffentlichen Bereiche erfasst und eine mögliche Änderung der Ausrichtung nur mit einem sichtbaren, manuellen Eingriff möglich ist. Die bloße Angst der Nachbarn vor einer potenziellen Überwachung reicht nicht aus, um einen Unterlassungsanspruch zu begründen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.