Überziehungskredit-Reform 2026

Juni 26, 2026

Überziehungskredit-Reform 2026: Was Kontoinhaber und Banken jetzt wissen müssen

Die Neuregelung des Überziehungskreditrechts trifft fast jeden Girokontoinhaber. Wer sein Konto überzieht, schließt – oft ohne es zu merken – einen Verbraucherdarlehensvertrag. Ab dem 20. November 2026 greifen deutlich strengere Regeln. Der europäische Gesetzgeber will Verbraucher besser vor Überschuldung schützen. Banken müssen ihre Prozesse grundlegend anpassen. Für Kontoinhaber entstehen neue Rechte, aber auch neue Informationspflichten.

Die Reform setzt die zweite Verbraucherkreditrichtlinie von 2023 um. Sie betrifft zwei Formen der Kontoüberziehung: die vertraglich vereinbarte Überziehungsmöglichkeit (Dispositionskredit) und die bloß geduldete Überziehung. Beide werden künftig fast wie normale Ratenkredite behandelt. Die bisherige Privilegierung von „kurzfristigen oder kündbaren Überziehungsmöglichkeiten ohne weitere Kosten“ entfällt. Wer die Änderungen nicht kennt, riskiert teure Fehler – auf beiden Seiten des Schaltertisches.

Zusammenfassung für den eiligen Lesen

  • Kündigungsschutz: Banken müssen Überziehungsmöglichkeiten mit einer Frist von mindestens zwei Monaten kündigen. 30 Tage vor Wirksamkeit folgt eine gesonderte Information über die Folgen.
  • Ratenzahlungsangebot vor Zwangsvollstreckung: Vor der Zwangsvollstreckung aus gekündigten Überziehungskrediten muss die Bank eine zwölfteilige Ratenzahlung zum Sollzinssatz ohne Zusatzkosten anbieten.
  • Verbot unaufgeforderter Rahmen: Erhöht die Bank den Disporahmen oder richtet ihn ohne ausdrückliche Anfrage und Zustimmung ein, verliert sie jeden Rückzahlungs- und Zinsanspruch.
  • Zinsobergrenze: Liegt der effektive Jahreszins mehr als 100 % oder 12 Prozentpunkte über dem Marktdurchschnitt, ist der Vertrag nichtig. Bei geduldeten Überziehungen droht dies ab ca. 18,22 %.
  • Strengere Bonitätsprüfung: Vor Vertragsschluss muss die Bank prüfen, ob der maximal in Anspruch genommene Betrag aus dem freien Einkommen in 12 Monatsraten rückzahlbar ist.

Was ändert sich bei der eingeräumten Überziehungsmöglichkeit (Paragraf 504 BGB)?

Die eingeräumte Überziehungsmöglichkeit – klassisch der Dispositionskredit – wird künftig fast vollständig wie ein normaler Verbraucherdarlehensvertrag behandelt. Die bisherige Ausnahmeregelung für „kurzfristige oder kündbare Überziehungsmöglichkeiten ohne weitere Kosten“ fällt weg. Das hat konkrete Folgen für den Alltag.

Monatliche Information statt quartalsweiser Auskunft
Die Bank muss den Kontoinhaber mindestens einmal im Monat über die in Art. 247 Paragraf 16 EGBGB genannten Angaben unterrichten. Bisher genügte ein Abstand von bis zu drei Monaten. Die Informationen müssen auf Papier oder auf einem vom Kunden gewählten dauerhaften Datenträger (etwa E-Mail oder Banking-App) bereitgestellt werden. Der Referenzzinssatz muss zudem im Internetauftritt und in der mobilen App einsehbar sein.

Beratungspflichten und Warnhinweise
Bietet die Bank Beratungsleistungen an, muss sie dies offenlegen. Erbringt sie solche Leistungen, gelten strenge Vorgaben: Exploration, Geeignetheitsprüfung und Empfehlung im besten Interesse des Kunden. Besonders wichtig: Warnt die Bank nicht vor spezifischen Risiken der Überziehungsmöglichkeit unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des Kontoinhabers, droht ein Bußgeld. Auch die bloße Mitteilung, dass keine Beratung erfolgt, ist Pflicht – und bußgeldbewehrt, wenn sie unterbleibt.

Keine Vorfälligkeitsentschädigung
Unverändert bleibt: Der Kunde kann die Überziehungsmöglichkeit jederzeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung zurückführen. Das entspricht der Praxis, da Dispositionskredite ohnehin täglich kündbar sind.

Neue Schutzmechanismen bei Kündigung: Information und Ratenangebot

Der neue Paragraf 504 Abs. 2 BGB schafft zwei eigenständige Schutzmechanismen. Sie gelten auch für geduldete Überziehungen über die Verweisung in Paragraf 505 Abs. 5 BGB.

1. Informationspflicht 30 Tage vor Wirksamkeit
Nach Ausspruch der Kündigung oder Teilkündigung muss die Bank den Kunden mindestens 30 Tage vor Wirksamkeit über das Ende oder die Kürzung der Überziehungsmöglichkeit informieren. Die bloße Kündigungserklärung genügt nicht – der Kunde muss verstehen, was konkret auf ihn zukommt. Die Information kann mit der Kündigung verbunden werden, sofern der informative Mehrwert erhalten bleibt.

2. Zwingendes Ratenzahlungsangebot vor Zwangsvollstreckung
Dies ist der wohl praxisrelevanteste Neuerung. Bevor die Bank aus einer gekündigten, noch in Anspruch genommenen Überziehungsmöglichkeit die Zwangsvollstreckung betreibt, muss sie dem Kunden anbieten, den ausstehenden Betrag in zwölf gleichen Monatsraten zum Sollzinssatz ohne Zusatzkosten zurückzuzahlen. Der Kunde kann auch früher oder in Teilbeträgen zahlen. Das Angebot muss rechtzeitig vor der Vollstreckung erfolgen – ein Abstand von 14 Tagen erscheint angemessen. Lehnt der Kunde ab, darf die Bank vollstrecken. Nimmt er an und zahlt pünktlich, entfällt die allgemeine Nachsichtpflicht nach Paragraf 497a BGB. Stellt er später die Zahlungen ein, greift Paragraf 497a Abs. 4 BGB: In „begründeten Fällen“ muss die Bank erneut Nachsicht anbieten – dann aber flexibler (z. B. Teilerlass, Laufzeitverlängerung).

Verbot unaufgeforderter Überziehungsrahmen: Der „Killer“ für Banken

Paragraf 492 Abs. 8 BGB ist die schärfste Sanktion der Reform. Die Bank darf dem Verbraucher keine Geldmittel zur Vereinbarung eines Überziehungskredits zur Verfügung stellen, ohne dass dieser die Gewährung vorher angefordert und ausdrücklich zugestimmt hat. Das gilt für die erstmalige Einrichtung ebenso wie für die Erhöhung eines bestehenden Rahmens.

Die Rechtsfolge ist drastisch: Bei Verstoß entfällt jeder Rückzahlungs- und Zinsanspruch der Bank. Der Kunde muss nicht einmal die Zinsen zahlen. Nur eine nachträgliche, hinreichend ausdrückliche Zustimmung des Kunden (etwa durch erneute Inanspruchnahme nach Rückführung) heilt den Mangel für die Zukunft – nicht aber für die Vergangenheit. Kondiktionsansprüche des Kunden bei rechtsgrundloser Rückzahlung bleiben bestehen.

Praxis-Tipp für Banken: Integrieren Sie die Anforderung und Zustimmung in den Kontoeröffnungsprozess oder bieten Sie den Rahmen aktiv an – aber warten Sie die ausdrückliche Bestätigung ab, bevor Sie den Rahmen technisch freischalten. Für Kontoinhaber gilt: Fordern Sie den Disporahmen schriftlich oder per Button im Online-Banking an. Schweigen oder bloße Kontoführung genügen nicht.

Zinsobergrenze: Wann der Vertrag nichtig wird

Paragraf 492 Abs. 9 BGB kodifiziert die Rechtsprechung zum Wucher (Paragraf 138 BGB). Ein Überziehungskreditvertrag ist nichtig, wenn der effektive Jahreszins den marktüblichen Zins für vergleichbare Darlehen um 100 % oder 12 Prozentpunkte übersteigt.

Bei eingeräumten Überziehungsmöglichkeiten liegt der Marktdurchschnitt aktuell bei ca. 8,6 %. Die Grenze wird also erst bei ca. 17,2 % (relativ) bzw. 20,6 % (absolut) überschritten – in der Praxis selten. Anders bei geduldeten Überziehungen: Hier lag der Durchschnitt 2025 bei ca. 9,1 %. Die absolute Grenze (9,1 % + 12 % = 21,1 %) wird oft nicht erreicht, aber die relative Grenze (18,2 %) schon. Im April/Mai 2026 gab es bundesweit 118 Kontomodelle mit Zinsen über 18,22 %. Betroffene Banken müssen ihre Zinsen senken, sonst verlieren sie die vertragliche Grundlage – und können nur noch bereicherungsrechtlich vorgehen.

Strengere Bonitätsprüfung: Rückzahlung in 12 Monaten als Maßstab

Vor Abschluss jedes Girovertrags mit Überziehungsmöglichkeit muss die Bank die Kreditwürdigkeit prüfen (Paragraf 505a ff. BGB). Der Gesetzgeber erwartet, dass der maximal in Anspruch genommene Betrag aus dem monatlich freien Einkommen in maximal 12 Monatsraten rückzahlbar ist. Hintergrund: Genau diese 12-Monats-Ratenzahlung muss die Bank später vor der Zwangsvollstreckung anbieten (Paragraf 504 Abs. 2 S. 2 BGB).

Bei Gemeinschaftskonten prüft die Bank die gemeinsame Rückzahlungsfähigkeit aller Kontoinhaber (Paragraf 505b Abs. 1 BGB). Das ändert am Ergebnis oft wenig, da die Gesamtschuldnerhaftung ohnehin zu ähnlichen Ergebnissen führt.

Wichtig: Ein positiver Prüfungsbescheid verpflichtet die Bank nicht zur Einräumung der Überziehungsmöglichkeit. Sie darf ablehnen – diskriminierungsfrei (Art. 247a Paragraf 3 EGBGB). Alter, Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz dürfen nicht entscheidend sein. Objektive Kriterien (Bonität, Einkommen) sind zulässig.

Was gilt für geduldete Überziehungen (Paragraf 505 BGB)?

Die geduldete Überziehung („Überziehung ohne Dispo“) bleibt eine Sonderform. Der Kunde nimmt die Überziehung ohne vertraglichen Anspruch in Anspruch, die Bank duldet sie konkludent. Der Vertragsschluss fällt mit der Auszahlung zusammen.

Differenzierung bleibt erhalten
Anders als beim Dispo unterscheidet das Gesetz weiterhin:

  • Einfache geduldete Überziehung: Informationen monatlich, zweimonatlich oder quartalsweise auf vom Kunden gewähltem Medium.
  • Erhebliche geduldete Überziehung (länger als 1 Monat): Zusätzliche Mitteilung des Rückzahlungstermins.
  • Regelmäßige geduldete Überziehung: Löst Beratungspflicht nach Paragraf 504a BGB aus – früher als beim Dispo. Schon bei Überziehung über mehr als einen Monat (ggf. zusammengerechnet) muss die Bank Beratung anbieten. Die Verletzung ist jetzt bußgeldbewehrt.

Paragraf 492 Abs. 8 BGB passt hier schlecht
Das Verbot unaufgeforderter Gewährung macht bei geduldeten Überziehungen wenig Sinn: Der Kunde bietet die Überziehung an (z. B. durch Überweisung trotz fehlender Deckung). Die Bank nimmt an. Eine „unaufgeforderte Duldung“ gibt es nicht. Ausnahmen: Wenn die Bank eigenmächtig Lastschriften einzieht, die das Konto in die geduldete Überziehung treiben – hier könnte Paragraf 492 Abs. 8 BGB eingreifen.

Zinsobergrenze und Kündigungsschutz greifen auch hier
Paragraf 492 Abs. 9 BGB (Zinswucher) und Paragraf 504 Abs. 2 BGB (Kündigungsinformation, Ratenangebot) gelten über Paragraf 505 Abs. 5 BGB entsprechend. Die Bank muss also auch bei geduldeten Überziehungen vor Zwangsvollstreckung das 12-Monats-Ratenangebot machen.

Beratungspflicht bei dauerhafter Inanspruchnahme: Schuldnerberatung wird Pflicht

Nutzt der Kunde den Dispo ununterbrochen 6 Monate und durchschnittlich über 75 % des Rahmens, muss die Bank Beratung anbieten (Paragraf 504a Abs. 1 BGB). Nimmt der Kunde an, muss die Bank jetzt zwingend auf Schuldnerberatungsdienste hinweisen (Paragraf 504a Abs. 2 BGB neu). Der Hinweis muss kostenfrei erfolgen und auf „leicht zugängliche“ Dienste verweisen (Schuldnerberatungsatlas des Statistischen Bundesamts).

Parallelpflicht aus Paragraf 497a Abs. 1 BGB: Unabhängig von der 75-%-Grenze muss die Bank bei jeden Anzeichen finanzieller Schwierigkeiten des Kunden an Schuldnerberatung verweisen. Diese Pflicht ist bußgeldbewehrt. Banken tun gut daran, beide Hinweise zu kombinieren und frühzeitig zu erfüllen.

Werbung für Überziehungskredite: „Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld“

Die neue Nr. 23e im Anhang zu Paragraf 3 Abs. 3 UWG verbietet irreführende Werbung für Überziehungskredite. Zwei Kernvorgaben:

  1. Warnhinweis: Jede Werbung muss einen klaren, auffälligen Hinweis enthalten: „Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld“ oder gleichwertig (z. B. „Achtung! Kontoüberziehungen kosten Geld“).
  2. Keine „Freiheitsgefühle“: Werbung darf nicht suggerieren, Überziehungskredite seien schnelle, ungefährliche Lösungen für Engpässe oder unproblematischer „finanzieller Spielraum“. Die Darstellung als alternativlose Brücke bis zum nächsten Gehaltseingang ist unzulässig.

Banken müssen ihre Marketingmaterialien (Webseiten, Flyer, App-Banner) bis zum 20.11.2026 anpassen. Verstöße sind wettbewerbsrechtlich verfolgbar.

Nicht geduldete Überziehungen: Kein Verbraucherschutz

Überzieht der Kunde das Konto, ohne dass die Bank dies duldet (z. B. durch Debitkartenabhebung an nicht vernetzten Automaten), liegt kein Verbraucherdarlehensvertrag vor. Die Bank kann die Rückführung nach Schadensersatz- oder Bereicherungsrecht verlangen. Paragraf 492 Abs. 8 BGB (Verbot unaufgeforderter Gewährung) greift nicht – die Bank hat nicht „Geldmittel zur Verfügung gestellt“, der Kunde hat sich die Überziehung „genommen“. Die Ansprüche der Bank bleiben voll durchsetzbar.


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Die Reform ist komplex, die Fristen sind eng, die Sanktionen scharf. Ob Sie als Bank Ihre Prozesse, Formulare und Zinssätze anpassen müssen – oder als Kontoinhaber Ihre Rechte bei Kündigung, Zinsen oder unzulässiger Rahmenausweitung durchsetzen wollen: Einzelfallprüfung ist unverzichtbar. Die neuen Pflichten zur Bonitätsprüfung, die Informationsketten bei Kündigung, das zwingende Ratenangebot und das Verbot unaufgeforderter Rahmen greifen tief in die Praxis ein. Fehler führen zu Bußgeldern, Vertragsnichtigkeit oder Verlust aller Ansprüche.

Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr berät Sie bundesweit zu allen Fragen des neuen Überziehungskreditrechts. Wir prüfen Ihre Verträge, AGB und Prozesse auf Konformität, vertreten Sie in Streitfällen und gestalten rechtssichere Lösungen – notariell beurkundet, wo es das Gesetz verlangt. Sprechen Sie uns an. Wir sichern Ihre Position.


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