Umdeutung eines unwirksamen gemeinschaftlichen Testaments in Einzeltestamt – OLG Düsseldorf 3 Wx 335/96
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte im Fall 3 Wx 335/96 über die Umdeutung eines unwirksamen gemeinschaftlichen Testaments in ein wirksames Einzeltestament zu entscheiden.
Im Zentrum des Falls stand ein handschriftliches Dokument des Erblassers, in dem er seine Ehefrau, die er kurz vor seinem Tod geheiratet hatte, als Alleinerbin einsetzen wollte.
Das Dokument war von ihm, jedoch nicht von seiner Frau oder seiner Schwester, der Beteiligten zu 2, unterschrieben worden.
Die Schwester des Erblassers legte Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ein, das die Erteilung eines Erbscheins zugunsten der Ehefrau angekündigt hatte.
Das Amtsgericht hatte das Dokument aufgrund der schweren Erkrankung des Erblassers und der Umstände seiner Eheschließung als Einzeltestament umgedeutet, obwohl es die formalen Anforderungen eines Erbvertrags nicht erfüllte.
Auch das Landgericht bestätigte diese Umdeutung, da es davon ausging, dass der Erblasser die Ehefrau unabhängig von ihrer eigenen Testierung als Alleinerbin einsetzen wollte.
Das Landgericht stützte seine Entscheidung auf die Tatsachen, dass der Erblasser unheilbar an Krebs erkrankt war, seinen baldigen Tod erwartete und die Hochzeit mit seiner Frau vorgezogen hatte.
Die Schwester argumentierte, dass das Landgericht Vermutungen angestellt habe, die auf einer unzulässigen Auslegungsmethodik basierten.
Das OLG wies die Beschwerde jedoch zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts.
Es führte aus, dass die Umdeutung eines unwirksamen gemeinschaftlichen Testaments in ein wirksames Einzeltestament rechtlich zulässig sei, sofern die Erbeinsetzung nicht wechselbezüglich war.
Das Gericht stellte fest, dass die Erbeinsetzung der Ehefrau nach dem Willen des Erblassers unabhängig von einer entsprechenden Verfügung der Ehefrau erfolgen sollte.
Die Entscheidung des OLG betonte, dass die Umstände, wie die schwere Erkrankung des Erblassers und die Eheschließung kurz vor seinem Tod, maßgeblich für die Auslegung des Testaments waren.
Somit wurde das Rechtsmittel zurückgewiesen, und die Entscheidung des Landgerichts blieb bestehen.
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